Immer mehr Eltern wünschen es sich, nach der Geburt so schnell wie möglich wieder in das Berufsleben einsteigen zu können. Manche tun dies aus finanziellen Gründen, andere möchten einfach gar nicht erst den Anschluss an die Arbeitswelt verlieren. Auch die Politik wirkt daran mit, dass Eltern künftig noch schneller wieder durchstarten können. Doch welche Rechte haben Berufstätige mit Kind überhaupt?
Wiedereinstieg in den Job wird erleichtert
Die Bundesregierung kommt berufstätigen Eltern entgegen: Ab dem 01. August 2013 soll jedes Kind, welches das erste Lebensjahr vollendet hat, Rechtsanspruch auf einen Krippenplatz haben. Jener Anspruch soll dann bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres gelten. Für Berufstätige mit Kind bedeutet dies, dass sie künftig noch schneller nach der Geburt wieder zu Ihrer Arbeitsstelle zurückkehren können. Wie wir in diesem Artikel berichtet haben, geht der Trend im Osten Deutschlands bereits dahin, dass beide Elternteile Vollzeit arbeiten. Vor allem Frauen soll mit dem Gesetz der Wiedereinstieg in den Job erleichtert werden. Bei vielen Müttern sorgt dies aber nach wie vor für Bauchschmerzen, denn was geschieht, wenn das Kind plötzlich krank wird? Dann nämlich darf das Kind Krippe oder Kindergarten nicht besuchen, sondern muss daheim gepflegt werden.
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Gesetzlicher Anspruch auf Freistellung
Glücklicherweise sorgt auch hier das Gesetz dafür, dass sich Berufstätige mit Kind nicht um das Wohl Ihres Kindes sorgen müssen. Manch ein Arbeitgeber gewährt bei Krankheit oder für die Taufe des Kindes sogar Sonderurlaub, doch dies ist wohl eher die Ausnahme. Dagegen haben Berufstätige mit Kind Anspruch auf eine Freistellung vom Job sowie auf ein Krankentagegeld, wobei ausnahmsweise einmal gesetzlich Versicherte im Vorteil sind. Wenn Sie ein Attest des Kindes vorlegen, besteht pro Kind und Elternteil ein Anspruch von bis zu 10 Tagen. Bei Privatpatienten sind es dagegen nur bis zu 4 Tage. Innerhalb jener Zeit zahlt entweder der Arbeitgeber den Lohn weiter oder dies wird von der Krankenkasse übernommen. In letzterem Fall muss der Arbeitnehmer selbst die Krankenkasse kontaktieren und um Zahlung bitten. Hat man all jene Tage bereits verbraucht, muss man auf die Kulanz des Arbeitgebers hoffen, wobei hier bei einer Freistellung kein Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht. Besser ist es, wenn Sie für jenen Fall vorsorgen und eine Person Ihres Vertrauens darum bitten, in solchen Fällen das kranke Kind zu pflegen. Sollten etwa Ihre Eltern oder andere nahe Verwandte im gleichen Ort wohnen, so werden diese Sie sicherlich gern unterstützen. Vielleicht ist es sogar möglich, im Krankheitsfall im Home-Office zu arbeiten – fragen Sie Ihren Arbeitgeber nach einer entsprechenden Regelung.
Doch Vorsicht: Der Anspruch auf Freistellung kann im Tarif- oder Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden. Überprüfen Sie diesen also rechtzeitig!
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