Bescheid wissen ist besser als ärgern – Experteninterview Mietrecht

Ärger zwischen Mieter und Vermieter gibt es immer wieder. Als Mieter sind Sie darauf angewiesen, dass der Mietvertrag, den Sie unterschreiben, Sie nicht übervorteilt. Ihr Vermieter möchte Sie als Mieter gewinnen aber die Konditionen vorgeben. Im Experteninterview zum Mietrecht mit Harald Schäfer, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht und Notar in Berlin dreht sich alles um den ewigen Zoff beim Wohnungswechsel: Worauf Mieter bei Umzug und Co. achten sollten?

Was es zu Reparaturen zu wissen gibt

1. Was passiert, wenn eine Klausel in einem Mietvertrag nach den neuesten BGH-Urteilen – zum Beispiel zum Thema Schönheitsreparaturen – unwirksam ist?

Harald Schäfer: Es gilt die gesetzliche Regelung mit der Folge, dass der Vermieter die Schönheitsreparaturen tragen muss und der Mieter auch während des Mietverhältnisses den Vermieter auffordern kann zu renovieren.

2. Wenn man beim Umzug studentische Hilfskräfte beschäftigt, haften diese dann für Schäden, die während der Maßnahme passieren könnten?

Harald Schäfer: Eine Haftung liegt nur bei grober Fahrlässigkeit und bei Vorsatz dem Auftraggeber gegenüber vor.

Keinen Ärger mit den Betriebskosten

3. Die Betriebskosten können sich heute schnell zur „zweiten Miete“ entwickeln. Auf was sollte man beim unterzeichnen des Mietvertrags achten, damit es anschließend zu keinen bösen Überraschungen in Sachen Nebenkosten kommt?

Harald Schäfer: Ich würde immer dazu raten, die letzte Betriebskostenabrechnung des Vormieters einzusehen, damit ungefähr eingeschätzt werden kann, ob die angesetzten Vorauszahlungen realistisch sind.

4. Wasserkosten werden in Mietshäusern häufig nach der Quadratmeterzahl der Wohnungen umgelegt – unabhängig davon, was der einzelne Haushalt tatsächlich verbraucht. Ist dieses Vorgehen zulässig?

Harald Schäfer: Ja, das ist zulässig, wenn es so im Mietvertrag geregelt ist.

Was man beim Einzug beachten muss

5. Angenommen, man hat einen Mietvertrag für einen Neubau unterschrieben und dieser wird nicht rechtzeitig fertig. Nun muss man aber pünktlich aus der alten Wohnung raus. Was können betroffene in so einem Fall unternehmen?

Harald Schäfer: In diesem Fall kann man sich eine Ersatzunterkunft – im Zweifel auch ein Hotel – suchen. Die Kosten – bis auf sogenannte Gebrauchsvorteile wie das Frühstück – muss der Vermieter ersetzen. Man kann aber auch fristlos kündigen, wenn eine Ersatzwohnung vorhanden ist.

 

6. Was müssen Mieter bei der Wohnungsübergabe beachten? Wie geht man vor allem damit um, wenn man bei der Übergabe Beschädigungen feststellt?

Harald Schäfer: Man sollte immer ein Wohnungsübergabeprotokoll fertigen und alle Mängel darin aufnehmen. In das Protokoll gehört auch die Verpflichtung des Vermieters, diese Mängel zu beseitigen.

7. Was kann man als Mieter tun, wenn man einen Schaden in einer Wohnung erst ein paar Tage nach der Wohnungsübergabe entdeckt?

Harald Schäfer: Es kommt darauf an, ob es sich um versteckte oder offensichtliche Mängel handelt. Versteckte mängel muss der Vermieter beseitigen, offensichtliche dagegen nicht – wenn der Mieter sich die Beseitigung nicht vorbehalten hat.

Rund um  die Mietparteien

8. Wer sollte bei Wohngemeinschaften den Mietvertrag unterschreiben?

Harald Schäfer: Alle mitglieder der Wohngemeinschaft sollten den Vertrag unterschreiben.

9. Muss man den Vermieter fragen, wenn man ein Zimmer untervermieten möchte?

Harald Schäfer: Ja, das Einverständnis des Vermieters ist notwendig.

10. Dürfen Vormieter eine Abstandszahlung für Möbel oder Einbauten etc. verlangen?

Harald Schäfer: Ja, die Möbel oder einbauten dürfen verkauft werden – allerdings nur zu einem angemessenen Preis.

Fragen von Teilnehmern am Chat, der parallel zur Telefonaktion lief, finden sie auf unserer Facebook-Seite.

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