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Mit Urteil vom 15.06.2011 (AZ.: XII ZR 94/09) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass Betreuungsunterhalt für Alleinerziehende nur noch bis zu dem Zeitpunkt geschuldet ist, bis das Kind drei Jahre alt ist. Ab diesem Zeitpunkt sind auch die Alleinerziehenden verpflichtet einer Vollzeittätigkeit nachzugehen um ihren Lebensunterhalt zu finanzieren.
Eine Ausnahme besteht gemäß Rechtsprechung nur in dem Fall, in dem der betreuende Elternteil aufgrund konkreter Umstände nicht im vollen Umfang arbeiten kann. Steht nach der Unterrichtszeit aber eine Betreuungsmöglichkeit zur Verfügung, so steht nach Auffassung des BGH auch die Betreuung eines Grundschulkindes einer Vollzeittätigkeit nicht entgegen.
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Der konkrete Fall
In dem hier entschiedenen Fall hatte die alleinerziehende Mutter für ihre Tochter, die in die dritte Klasse geht, Betreuungsunterhalt geltend gemacht. Insoweit hatte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf zunächst entschieden, dass der Mutter ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt zusteht, da sie nur zu einer Halbtagstätigkeit verpflichtet sei. Das OLG Düsseldorf begründete seine Auffassung damit, dass das Kind für längere Zeit in einer Pflegefamilie gelebt hatte und deshalb ein behutsamer Übergang sowohl für das Kind als auch für die Mutter erforderlich sei, um eine Überforderung zu vermeiden.
Dieser Auffassung konnte sich der BGH nicht anschließen. Nach Ansicht des BGH muss vielmehr Jeder, der länger als bis zum dritten Lebensjahr des Kindes Betreuungsunterhalt geltend machen will, die Gründe dafür ausführlich darlegen und beweisen. Kinder, die bereits das Schulalter erreicht haben können nach höchst richterlicher Rechtsprechung in offenen Ganztagsschulen betreut werden, sodass eine Vollzeiterwerbstätigkeit auch für den betreuenden Elternteil möglich ist. Nur wenn die Interessen des Kindes es erforderlich machen oder wenn die Rollenverteilung und die Dauer der Ehe für eine weitere Verlängerung sprechen, kann sich der Betreuungsunterhaltsanspruch des jeweiligen Elternteiles verlängern.
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