das kind im jugendarrest?

jedes kind kommt mal in schwierigkeiten. nicht immer kann man eine zufriedenstellende lösung für alle probleme finden. rutsch ihr kind auf die sogenannte schiefe bahn, ob wissentlich oder nicht, folgt die strafe je nach schwere der tat eben nicht mehr von ihnen sondern muss von einem richter festgelegt werden. auch, wenn es nicht schön ist oder unbequem – man kann kinder nicht vor allem bewahren – vor allem nicht vor konsequenzen, die sich aus seinem handeln und tun ergeben.

jugendarrest – was ist das?

nach § 13 abs. 2 nr. 3 jugendgerichtsgesetz steht dem vorsitzenden richter eine auswahl an verschiedenen zuchtmitteln zur verfügung.  jugendarrest ist eine davon. angeordnet wird der arrest in einem gefängnis, um den noch jungen täterInnen ihr handeln bewusst zu machen. vorrangig geht es darum, für das von ihm begangene unrecht einzustehen. der arrest ist schon eine strafe, die recht schwerwiegend ist. er wird nur angeordnet, wenn andere vorhandene erziehungsmaßregeln nicht ausreichen – die tat aber eine jugendstrafe nicht rechtfertigt.

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jugendarrest und hartz 4?

auch, wenn es so scheint – im arrest ist das kind noch nicht endgültig in den brunnen gefallen. besserung wird erwartet und kann auch noch erreicht werden. wer während seiner zeit im jugendarrest sozialleistungen, wie hartz 4 bezieht, bekommt diese laut  jugendgerichtsgesetz weiter, denn die verbüßung von jugendarrest ist kein grund den anspruch auf hartz 4 leistungen zu verlieren. dazu entschied das sozialgericht gießen mit dem az s 29 as 1053/09. im vorliegenden fall prozessierte die arge des lahn-dill-kreises gegen einen jugendlichen, der 1 jahr im jugendarrest saß. die behörde berief sich auf die vorschrift § 7 abs.4 satz 2 sgb II. danach sind leistungen laut dem sgb 2 bei einem freiheitsentzug grundsätzlich ausgeschlossen. die richter widersprachen und gaben an, dass der jugendarrest “nur” ein zuchtmittel ist.

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