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Lange galt der Unterhaltsvorschuss nur für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr. Ältere Kinder, welche aus unterschiedlichen Gründen keinen bzw. nicht regelmäßig Unterhalt erhalten, gingen leer aus. Die entscheidende Reform zum Unterhaltsvorschuss trat nun rückwirkend zum Juli 2017 in Kraft.
Wenn Eltern sich trennen, steht sofort die Frage nach Unterhaltszahlungen im Raum. Nach Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sind Verwandte in grader Linie einander generell unterhaltspflichtig. Der sogenannte Kindesunterhalt wird in Deutschland dann fällig, wenn Erziehungsberechtigte nicht mehr gemeinsam für Ihre minderjährigen Kinder aus der gemeinsamen Beziehung sorgen. Anspruchsberechtigt ist das Kind. Dabei sind eheliche und nichteheliche Kinder in Deutschland in Bezug auf die Unterhaltspflicht gleichgestellt. In der Regel ist es so, dass der Elternteil bei dem das Kind nicht dauerhaft lebt zum Barunterhalt verpflichtet ist (Residenzmodell) – Ausnahme hiervon besteht nur beim etwas neueren Wechsel- bzw. Doppelresidenzmodell (beide Eltern erbringen 50% Betreuungsleistung, Kind pendelt).
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Warum Unterhaltsvorschuss wichtig sein kann
Der Staat bietet mit der Möglichkeit Unterhaltsvorschuss zu beantragen vor allem Elternteilen im Residenzmodell Unterstützung insofern der Barunterhaltpflichtige keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt zahlt bzw. zahlen kann. Letzteres setzt jedoch voraus, dass der Barunterhaltspflichtige verpflichtet ist alles Zumutbare zu tun, um den Unterhalt des Kindes zu zahlen. Der Einsatz von Vermögen oder das Annehmen einer Nebentätigkeit kann notwendig und zumutbar sein. Auch Barunterhaltspflichtige, die von Hartz 4 leben, müssen sich sehr bemühen einen Arbeitsplatz zu finden, um der Unterhaltspflicht nachzukommen. Hierzu gibt die Bundesagentur für Arbeit Auskunft, welchen Umfang diese Bewerbungsbemühungen haben müssen.
Wer kann Unterhaltsvorschuss beantragen?
Beantragen können Unterhaltsvorschuss Alleinerziehende, welche mit Ihrem minderjährigen Kind (bis 18 Jahre) in einem Haushalt leben. Alle Regelungen zum Unterhaltsvorschuss finden Sie im Unterhaltsvorschussgesetz (UVG). Aus öffentlichen Mitteln wird der Mindestunterhalt des Kindes abzüglich Kindergeld für ein erstes Kind gezahlt.
Wo kann man Unterhaltsvorschuss beantragen?
Die zuständigen Jugendämter halten Anträge für Unterhaltsvorschuss bereit. Meist ist eine persönliche Vorsprache nicht erforderlich. Lediglich einzureichen auch per Post sind vollständige Antragsunterlagen.
Wie viel Unterhaltsvorschuss kann mein Kind bekommen?
Wenn Ihr Kind alle Voraussetzungen für Unterhaltsvorschuss erfüllt, werden je nach Altersstufe folgende Beträge für Kinder ausgezahlt:
- bis 5 Jahre 150 Euro monatlich
- von 6 bis 11 Jahren 201 Euro pro Monat
- von 12 bis 17 Jahren 268 Euro
Worüber muss ich Auskunft geben?
Sowohl der Elternteil bei dem der Berechtigte (Kind) lebt als auch der andere Elternteil sind zur Auskunft verpflichtet. Änderungen, die für die Gewährung von Unterhaltsvorschuss erheblich sind, müssen mitgeteilt werden. Der Elternteil bei dem das Kind lebt, erhält auf Antrag bei der zuständigen Stelle außerdem die ermittelten Auskünfte im Rahmen der Antragsbearbeitung zum anderen Elternteil.
Der Elternteil bei dem der Berechtigte (Kind) nicht lebt, muss auf Verlangen Auskünfte erteilen, dass er seiner Unterhaltspflicht vollständig nachkommt. Das beinhaltet unter anderem auch die Pflicht des Arbeitgebers Auskunft über Art und Dauer der Beschäftigung, die Arbeitsstätte und den Arbeitsverdienst des in Absatz 1 bezeichneten Elternteils Auskunft zu geben. Ebenso sind in diesem Rahmen Versicherungsunternehmen auf Verlangen der zuständigen Stellen zu Auskünften über den Wohnort und über die Höhe von Einkünften verpflichtet. Das gleiche gilt für das Bundeszentralamt für Steuern, Finanzämter, Sozialleistungsträger und andere Stellen, die ebenfalls um Auskunft ersucht werden können.
Welche Ausschlusskriterien für Unterhaltsvorschuss gibt es?
Keinen Unterhaltsvorschuss bekommt man, wenn man als Alleinerziehende keine Auskunft zum anderen Elternteil machen möchte bzw. nicht bei der Ermittlung der Vaterschaft bzw. des Aufenthaltsortes nicht mitwirkt. Ebenso ausgeschlossen ist Unterhaltsvorschuss, wenn beide Elternteile zusammenleben oder der/die Alleinerziehende heiratet.
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