Die Gewerkschaft der Bundespolizei hat allen Grund zur Freude, denn das Bundeskabinett hat heute den vom Bundesministerium des Innern vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Familienpflegezeit und zum flexibleren Eintritt in den Ruhestand für Beamtinnen und Beamte des Bundes beschlossen.
So wurde im Wesentlichen der Paragraph 53 BBG geändert. Besagter Paragraph beinhaltet, dass BeamtInnen auf Antrag den Eintritt in den Ruhestand bis zu drei Jahre hinausgeschieben können, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Das Hinausschieben der Altersgrenze auf Antrag (§ 53 BBG) wurde insofern neu geregelt, dass es bestimmte Fälle gibt, in denen grundsätzlich einen Anspruch auf das Hinausschieben der Altergrenze besteht.
Familienpflegezeit wird nun mit Annahme des Gesetzesentwurfs auf den Beamtenbereich übertragen
Die Familienpflegezeit soll die häusliche Pflege naher Angehöriger ermöglichen. 2 Jahre gibt es zukünftig einen rückzahlbarer Vorschuss auf die Besoldung. Während der Inanspruchnahme der Familienpflegezeit (§ 92a BBG) beträgt die Arbeitszeit mindestens 15 Stunden pro Woche. Entstehende Lücken in der Versorgungsbiografie sollen laut Bundesministerium des Inneren (BMI) künftig besser auszugleichen sein, indem der Beamte die Dienstzeit verlängern kann. Das BMI will so vor allem als attraktiver Arbeitgeber für den Beamtenberuf werben. Gute Versorgung, Teilzeitregelungen und Vereinbarkeit von Beruf und Pflege schaffen Sicherheit bei den Mitarbeitern.
Die Bundespolizeigewerkschaft hatte bereits in Ihrer Stellungnahme zum FamBG mehr Flexibilität gefordert. Die Familienpflegezeit sei zu starr geregelt und auch die Schließung der Versorgungslücken hätte noch besser geregelt werden können.
2 Antworten auf „Die Beamten, der Ruhestand und die Familienpflegezeit“
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