Am 21. August 2012 musste das Finanzgericht München entscheiden, ob alle Kosten im Zusammenhang mit einer Scheidung von der Steuer absetzbar sind. Unter dem Aktenzeichen 10 K 800/10 kann die Entscheidung u.a. bei openjur.de im Volltext abgerufen werden.
In den Steuererklärungen 2006 und 2007 wollte der nun Geschiedene die Aufwendungen für seine Scheidung als außergewöhnliche Belastungen geltend machen, scheiterte bisher in allen Instanzen und ruft nun sogar den Bundesfinanzhof (BFH – VI R 69/12 ) an.
Absetzung von Scheidungskosten
Für seine Einkommenssteuererklärung 2006 machte der Mann für sein Scheidungsverfahren mehr als 9500 Euro als außergewöhnliche Belastungen geltend. Dazu gehörten Anwaltshonorare für die Scheidung und für die Regelung des Kindes- und Trennungsunterhalts sowie Prozess- und Gerichtskostenvorschüsse. Für die darauf folgende Einkommenssteuererklärung 2007 machte er noch einmal knapp 5000 Euro Kosten für seine Scheidung geltend. Dabei ging es diesmal um das Gerichtsverfahren, Gebühren für die Regelung des Zugewinns und des Kindes- und Trennungsunterhalts.
Nach Ausführung des Gerichts werden für eine Scheidung nur die unmittelbaren und unvermeidbaren Kosten, wie beispielsweise Prozesskosten für die Scheidung und den Versorgungsausgleich anerkannt. Das Finanzamt lehnte die Ansetzung von insgesamt 14.500 € ab und gewährte für 2006 einen Teilbetrag in Höhe von 3.500 Euro und 2007 einen Anteil von 1.500 Euro.
Der Mann erhob Einspruch. Das Finanzamt betonte daraufhin erneut, dass die Schätzung der Scheidungskosten weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden sei. Die 3500 Euro für 2006 würden die Scheidungskosten und den auf die reinen Scheidungskosten entfallenden anteiligen Prozesskostenvorschuss voll abdecken. Und bei den Aufwendungen für die Regelung des Kindes- und Trennungsunterhalts handele es sich nicht um zwangsläufig entstandene Kosten. Zudem lägen für die übrigen Aufwendungen keine Rechnungen vor. Auch für Jahr 2007 könnten nur die Kosten für das Scheidungsverfahren geltend gemacht werden. Die Rechnungen für die Regelung von Zugewinnausgleich, Kindes- und Trennungsunterhalt sind ebenfalls mangels Zwangsläufigkeit nicht zu berücksichtigen. Für die restlichen Beträge lägen auch hier keine genügenden Unterlagen vor.
Praxishinweis:
Das Urteil überrascht nicht, da es der Rechtsprechung des BFH entspricht (BFH, Urteil v. 30.6.2005, BStBl 2006 II S. 492). Aus steuerlicher Sicht ist den Ehepartnern zu raten, sich so weit wie möglich außergerichtlich zu einigen , da nur die unvermeidbaren Kosten der Ehescheidung steuerlich berücksichtigt werden können.