Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 22.08.2013 den Eilantrag eines 2-jährigen Kindes gegen die Landeshauptstadt Stuttgart abgelehnt, mit dem es einen Kita-Platz für acht Stunden täglich begehrte (Az.: 7 K 2688/13).
Die Eltern der Antragstellerin hatten Anfang Juli 2013 bei der Landeshauptstadt Stuttgart einen Antrag auf frühkindliche Förderung ihrer 2-jährigen Tochter in einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege in Stuttgart ab dem 01.08.2013 im Umfang von acht Stunden täglich gestellt (§ 24 Abs. 2 SGB VIII ). Diesen Antrag hatte die Stadt mit Bescheid vom 26.07.2013 abgelehnt, weil derzeit alle Betreuungsplätze für unter 3-jährige vergeben seien und in allen städtischen Tageseinrichtungen Wartelisten geführt würden. Die Antragstellerin erhob gegen den Bescheid Widerspruch, über den die Widerspruchsbehörde noch nicht entschieden hat.
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Am 05.08.2013 beantragte die durch ihre Eltern vertretene Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Stuttgart den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Stadt verpflichtet werden soll, der Antragstellerin ab dem 01.08.2013 einen Platz in einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege im Umfang von acht Stunden täglich zur Verfügung zu stellen. Der Antrag blieb ohne Erfolg.
Das Gericht begründete seine ablehnende Entscheidung vom 22.08.2013 im Wesentlichen damit, dass kein Anordnungsgrund, mithin keine Dringlichkeit der Sache, glaubhaft gemacht worden sei. Die Eltern hätten vorgetragen, dass die Antragstellerin ab Mitte August 2013 an fünf Tagen in der Woche eine private Kindertagesstätte besuche. Damit dürfte der notwendige Betreuungsbedarf der Antragstellerin vorläufig gedeckt sein. Irgendwelche Gründe, die den Wechsel in eine städtische Tageseinrichtung oder die eines freien Trägers bzw. in die Tagespflege erfordern würden, seien von den Eltern der Antragstellerin nicht geltend gemacht worden. Es sei deshalb davon auszugehen, dass der Antragstellerin ein vorläufiger Verbleib in der privaten Kindertagesstätte zugemutet werden könne, bis über den Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid entschieden sei.
Umfang der Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf
Im Übrigen äußerte das Gericht Zweifel daran, ob die Antragstellerin überhaupt eine frühkindliche Förderung im Umfang von acht Stunden täglich beanspruchen könne. Der Umfang der täglichen Förderung richte sich gemäß der Regelung in § 24 SGB VIII nach dem individuellen Bedarf. Das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht vertrete hierzu in seinem Rechtsgutachten zum „Rechtsanspruch U3“ vom 21.12.2012 die Auffassung, dass der Rechtsanspruch auf Förderung einen bedarfsunabhängigen Grundanspruch für alle Kinder im Umfang von täglich vier Stunden von Montag bis Freitag umfasse. Würden Erziehungsberechtigte für ihr Kind abweichende Betreuungszeiten vom bedarfsunabhängigen Grundanspruch begehren, so fordere das Gesetz hierfür die Geltendmachung eines individuellen Bedarfs. Ein Rechtsanspruch dürfte in Bezug auf den Betreuungsumfang danach, so das Rechtsgutachten, nicht bei jedem persönlichen Wunsch der Erziehungsberechtigten bestehen. Notwendig erscheine vielmehr, dass die Erziehungsberechtigten objektivierbare Gründe für abweichende Betreuungszeiten hätten (etwa Ausbildung, Erwerbstätigkeit, Arbeitssuche u.a.), die auf Grund der Zielsetzung des Gesetzes anzuerkennen seien. Rein persönliche Interessen der Erziehungsberechtigten an einem erweiterten Betreuungsumfang dürften demgegenüber nicht ausreichen, um einen den Grundanspruch erweiterten Bedarf anzuerkennen. Ausgehend hiervon stellte das Gericht fest, dass die Eltern der Antragstellerin keine objektivierbaren Gründe für einen Bedarf an einer täglich achtstündigen Betreuung dargelegt hätten. Gerade der Umstand, dass sich die Mutter der Antragstellerin wegen der Geburt eines zweiten Kindes in Elternzeit befinde, spreche dafür, dass bei ihr kein gesteigerter individueller Betreuungsbedarf bestehe.
Gegen den Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zu. Die Beschwerde kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung eingelegt werden.
Eilantrag eines Kindes abgelehnt
In einem bereits früher entschiedenen Verfahren hatte die 7. Kammer den Eilantrag eines Kindes gegen die Landeshauptstadt Stuttgart wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses abgelehnt (Az.: 7 K 1920/13). Dieser Eilantrag war bei Gericht am 07.06.2013 eingegangen und mit Beschluss vom 06.08.2013 abgelehnt worden. Das Gericht hatte zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dass für das Kind bei der Stadt ein Antrag auf Zurverfügungstellung eines Platzes in einer Tageseinrichtung ab dem 01.11.2013 gestellt worden sei (Antrag auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in einer Kindertagespflege gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII ). Dieser Antrag sei von der Stadt bislang noch nicht beschieden worden. Da das Verwaltungsverfahren laufe und die Stadt aktuell den Anspruch des Kindes prüfe und bis zum Beginn der begehrten Betreuung noch fast drei Monate lägen, sei es für das Kind zumutbar, die Entscheidung der Stadt abzuwarten. Auch gegen diesen Beschluss ist noch die Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg möglich.
Derzeit ist damit nur noch ein Verfahren beim Verwaltungsgericht Stuttgart anhängig, in dem es um einen Anspruch auf einen Kita-Platz für ein Kind unter drei Jahren geht. Es handelt sich um eine (Untätigkeits-) Klage gegen die Landeshauptstadt Stuttgart, die am 29.07.2013 bei Gericht einging (Az.: 7 K 2613/13). Auch in diesem Fall ist seitens der Stadt noch kein Bescheid erlassen worden. Wann es zu einer Terminierung dieses Falles kommt, ist derzeit offen.