Ein Blindenführhund von der Krankenkasse

Ein Blindenführhund erleichtert es blinden Menschen den Alltag allein und selbstständig zu meistern. Sie geben als geschulter Begleiter größere Sicherheit und sind im Prinzip ein individuell angepasstes Hilfsmittel sowie eine Mobilitätshilfe. Im Alltag unterstützt er blinde Menschen, indem er zum Beispiel vor Hindernissen stoppt oder an Bordsteinkanten anhält. Er führt außerdem auch sicher an beweglichen „Hindernissen“, wie anderen Menschen vorbei.

Blindenführhund kann auch neben Blindenlangstock zustehen

Wenn man permanent auf Hilfe und Unterstützung angewiesen ist, kann so ein Blindenführhund auch neben einem Blindenlangstock von der Krankenkasse getragen werden. Dies entschied der zuständige 5. Senat des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz mit einem Urteil (AZ L 5 KR 99/13) vom 02.10.2013.

Eine blinde Frau klagte auf die Kostenübernahme für einen Blindenführhund durch die gesetzlichen Krankenversicherung und bekam recht. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass für die Frau der Einsatz eines Blindenführhundes einen wesentlichen Gebrauchsvorteil biete, weil er eben aktiv (anders als der Stock) vor Hindernissen oberhalb von seinem Radius warnt. Er diene dem unmittelbaren Behinderungsausgleich.

Was steckt dahinter?

Die Klägerin ist durch eine Erkrankung erblindet. Sie lebt allein in ihrer Wohnung und hat seit dem Tod naher Angehöriger und einer schweren Erkrankung einer Freundin keine Hilfs- und Betreuungspersonen mehr. Sie ist durch die beklagte Krankenkasse mit einem Bildschirmlesegerät sowie einem Dürer Blindenlangstock ausgerüstet worden, für dessen Gebrauch sie auf Kosten der Kasse ein Mobilitätstraining durchgeführt hat. Ihren Antrag auf zusätzliche Ausstattung mit einem Blindenführhund lehnte die Krankenkasse ab, weil der Blindenführhund weniger dem Behinderungsausgleich, als dem Vorbeugen einer wegen Vereinsamung drohenden Depression diene.

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