Urteile zum Elternunterhalt: Eltern für Kinder ? Kinder für Eltern?

In naher Zukunft werden in Deutschland aufgrund der Überalterung der Gesellschaft nur noch zwei Personen im erwerbsfähigen Alter auf einen Rentner kommen, während es heute noch 4 Personen sind. Immer mehr ältere Menschen sind mit Beginn ihrer Rente auf staatliche Unterstützung, die sogenannte Hilfe zum Lebensunterhalt, angewiesen. Bislang schlossen diese Lücke zumeist die Sozialämter. Wenn der Lebensunterhalt der Eltern nicht ausreicht, ist grundsätzlich aber auch das Einkommen der Familienangehörigen auf eine mögliche finanzielle Beteiligung zu prüfen. Der Elternunterhalt kann fällig werden.

Die Fragen der Familienmitglieder aufnehmen

In der Regel ist die Hilflosigkeit und Bedürftigkeit eine bedrückende Situation. Selbst, wenn man sein ganzes Leben für sich gesorgt hat und irgendwie auskam, sollen nun Sohn oder Tochter teilweise Einkommen an die Eltern abgeben -kurz Elternunterhalt zahlen – bzw. werden vom Sozialamt auf Leistungsfähigkeit überprüft. Moch viel unangenehmer wird die Sache dann, wenn man unter Umständen aus vielerlei Gründen lange oder gar nichts vom anderen gehört hat. Was darf das Sozialamt wissen? Wie hoch sind die Berechnungsgrenzen für Elternunterhalt? Was wird angerechnet? Kann ich mich gegen diese Forderung nach Elternunterhalt wehren? Wird das Einkommen des Partners berücksichtigt? Der Unmut der mit so einer Überprüfung des Sozialamtes einher geht, kann schnell zu erheblichen Streitigkeiten führen. Am Ende landen viele mit ihren ungeklärten Fragen vor Gericht. Einige Antworten auf Fragen zum Lebensunterhalt für die Eltern liefert ein neues Taschenbuch.

[Update 24.01.2013:] Neuregelung des Elternunterhalt

Berechnungsbasis für den Elternunterhalt ist und bleibt das Familieneinkommen des Kindes. Bisher bewerteteten Ämter und Gerichte sehr unterschiedlich, in welcher Höhe der Ehepartner des unterhaltspflichtigen Kindes eine eigene Altersvorsorge treffen kann. Verdient das unterhaltspflichtige volljährige Kind selber nichts, hat es einen „Taschengeldanspruch“ gegenüber dem verdienenden Ehepartner. Auch hier gab es bisher unterschiedliche Auffassungen, wieviel und ob man vom Taschengeld dann noch was zahlen muss.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einer Entscheidung vom 12. Dezember 2012 (AZ: XII ZR 43/11) den Elternunterhalt weitgehender begrenzt, als dies bislang in der Praxis üblich war. Etliche unterhaltspflichtige Kinder werden eine Absenkung ihrer Unterhaltspflicht verlangen können, teilt die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit. So werden sich die Aussagen des BGH zum Elternunterhalt aus Taschengeld und zur Altersvorsorge der Ehegatten unterhaltsmindernd auswirken.

Das Kind kann bis zu fünf Prozent seines sozialversicherungspflichtigen und 25 Prozent seines nicht sozialversicherungspflichtigen Einkommens als Altersvorsorge ansparen, ohne dass diese Beträge bei der Berechnung des Elternunterhalts eine Rolle spielen. Klarheit herrscht jetzt für den Ehepartner des unterhaltspflichtigen Kindes: Diese Pauschalbeträge gelten für ihn nicht – sein Aufwand für die Altersvorsorge darf höher liegen. Allerdings muss dessen Altersvorsorge tatsächlich erbracht werden und in einem vernünftigen Rahmen bleiben.

Verfügt ein Ehepartner über kein eigenes Einkommen, hat er gegenüber dem anderen Partner einen Anspruch auf Taschengeld aus dem Familieneinkommen. Unterschiedlich bewertet wurde bisher, ob der einkommenslose Ehepartner Unterhalt aus seinem Taschengeld zahlen muss. Der BGH hat klargestellt, dass das Taschengeld die persönlichen Bedürfnisse des nicht Berufstätigen befriedigen soll. Einen Teil des Taschengeldes darf er daher anrechnungsfrei behalten. Künftig darf also nicht mehr – wie es bisher häufig der Fall war – die Hälfte des Taschengelds für den Elternunterhalt herangezogen werden. Darüber hinaus hat der BGH für das unterhaltspflichtige Kind Verbesserungen des Wohnvorteils in einer eigenen Immobilie und bei der Heranziehung von Kapitaleinkünften geschaffen.

[Update: 25.01.2013]  Beteiligung an Heimkosten

Eine erwachsene, verheiratete Tochter, die ihre fehlende unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit nicht darlegen oder nachweisen kann, hat sich an den Heimkosten der Mutter zu beteiligen. In einem konkreten Fall lebte die 93 Jahre alte Mutter der 64-jährigen Antragsgegnerin in einem Alten- und Pflegeheim. Für die nicht abgedeckten Heimkosten gewährt der zuständige Kreis Borken monatlich Hilfe in Höhe von 1.638 Euro. Von der Antragsgegnerin verlangt der Kreis Borken eine monatliche Zahlung in Höhe von 113 Euro. Die verlangten Zahlungen hat die Antragsgegnerin unter Hinweis darauf verweigert, dass sie nicht mehr leistungsfähig sei.

Das Gericht hat die Tochter nun zur monatlichen Elternunterhaltszahlung in Höhe von 113 Euro verpflichtet. Schuldet ein verheirateter Unterhaltspflichtiger Elternunterhalt, kommt es immer auf das Familieneinkommen an. Deswegen hatte die Tochter auch zum Einkommen der anderen Familienmitglieder Stellung zu nehmen (OLG Hamm, Az.: II-8 UF 14/12).

Eine Antwort auf „Urteile zum Elternunterhalt: Eltern für Kinder ? Kinder für Eltern?“

  1. Familienservice sagt:

    In seinem aktuellen Urteil vom 18. Januar 2017 (Az.: XII ZB 118/16) fällt der BGH eine Entscheidung zugunsten des Sohnes der Pflegebedürftigen.

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