§1 SächsKitaG – Eltern und Kinder im Mittelpunkt?

Das sächsische Kindertagesstättengesetz (SächsKitaG) wurde im Dezember 2005 novelliert. Es regelt die Förderung von Kindern in Kindertagesstätten (Kinderkrippen, Kindergärten und Horten) sowie in Kindertagespflege.  Aber was behinhaltet Kindertagesstätte und Kindertagespflege eigentlich? Und wie ist die Betreuung fachlich geregelt?

§1 SächsKitaG erklärt:

  1. Kinderkrippe: Diese Form der institutionellen Betreuung umfasst den Besuch von Kindern bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres. In Deutschland gibt es noch keinen Rechtsanspruch auf einen Kinderkrippenplatz
  2. Kindergarten: Den besuchen Kinder ab der Vollendung des 3. Lebensjahres in der Regel bis zum Schuleintritt mit 6 oder 7 Jahren. Grundsätzlich können Kinder ab dem 34. Lebensmonat aufgenommen werden.
  3. Horte: Wenn ihr Kind schulpflichtig ist, kann es ab diesem Zeitpunkt auch einen Hort besuchen. Horte finden sie innerhalb ihrer Kindertagesstätte sowie aber auch an Grundschulen.

Eine Kombination aus all diesen Angeboten finden wir innerhalb der Kindertagesstätte (KiTa). Diese Form der institutionellen Betreuung ist weitverbreitet. In der Kindertagesstätte treffen sie mindestens auf Kinderkrippen- und Kindergartenkinder, wenn nicht auch auf Hortkinder. Die Betreuung der Kinder erfolgt dann je nach Konzeption und pädagogischem Ansatz in altersgleichen, altersgemischten und altersübergreifenden Gruppen. Auf einen Betreuungsplatz ab der Vollendung des 1. Lebesjahres hat ihr Kind einen gesetzlichen Rechtsanspruch seit 1.8.2013.

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Die Kindertagespflege (Tagesmutter/Tagesvater)

Was sie innerhalb einer KiTa nicht finden ist eine Kindertagespflegeperson. (Tagesmutter bzw. -vater).  Der Ausbau des bedarfsgerechten Angebotes erfolgt je nach Kommue und Landkreis nicht nur in Kindertagesstätten sondern auch in Kindertagespflege. Im vielen ist die Kindertagespflege flexibler und individueller als die Betreuung in der Kindertagesstätte.  Der Betreuungsschlüssel liegt bei 1:5 und die Betreuung findet in angemieteten Räumen oder in geeigneten Räumen im Haushalt der Kindertagespflegeperson statt.

Familiennah, fachlich versiert und kontrolliert

DieKindertagespflege wird als familiennahes und familienergänzendes Angebot den Eltern angeboten. Die Kindertagespflegeperson hat einen Grundkurs und einen Erste-Hilfe-Kurs absolviert. Sie verfügt über kindgerecht eingerichtete Räumlichkeiten. Innerhalb von 3 Arbeitsjahren absolviert die Kindertagespflegeperson eine frühkindliche Weiterbildung das sogenannte Curriculum des deutschen Jugendinstitutes. Kindertagespflegepersonen müssen nicht über pädagogische Grundkenntnisse verfügen. Sie ist selbstständige UnternehmerInnen.

Die Eignung zur Kindertagespflege

Als Tagesmutter bzw. Tagesvater wird sie vom örtlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe beauftragt bis zu 5 fremde Kinder ( §43 SGB8 ) zu betreuen. Dafür benötigt sie eine gültige Pflegeerlaubnis. Diese wird vom Jugendamt nach sorgfältiger Prüfung aller gesetzlichen Richtlinien erteilt, wenn die Kindertagespflegeperson persönlich, fachlich und sachlich für die Arbeit geeignet ist. Ein Zusammenschluss von 2 Kindertagespflegepersonen innerhalb gemeinschaftlicher Räume ist in Sachsen ausgeschlossen. In anderen Bundesländern ist die sogenannte Großkindertagespflege unter Auflagen möglich, wenn die Gruppengröße nicht größer ist als die kleinste Gruppengröße im regulären Kindertagesstättenangebot.

Die Bezahlung bzw. Finanzierung der Kinderbetreuung

In allen beschriebenen Betreuungsformen, also auch bei den Tagesmüttern und -vätern, gelten die (vom Stadtrat bzw. der Kommune) festgelegten Elternbeiträge inklusive der einkommensabhängigen Ermässigungen und Befreiungen. Die prozentuale Verteilung der Kosten für einen Kitaplatz regelt das sächsische Kindertagesstättengesetz bzw. die Kinderbetreuungsgesetze der jeweiligen Bundesländer. Die Kindertagespflegepersonen erhalten vom örtlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe eine Aufwandspauschale. Die Bezahlung erfolgt pro Betreuungsstunde und Kind. Einen bundeseinheitlichen Stundensatz gibt es nicht. Dazu erhalten Kindertagespflegepersonen noch eine Betriebskostenpauschale von 300 Euro je betreutem Kind.

Die freien Träger erhalten einen Finanzierung durch die Kommune (aus Steuergeldern) die in sogenannten Leistungsvereinbarungen festgeschrieben werden. In der Regel erbringen sie einen festgelegten Eigenanteil in Geld- oder/und Arbeitsleistung. Die Finanzierung besteht aus Mitteln für Sach- und Personalkosten.

In unserem Lexikon haben wir das SächsKitaG noch genauer erklärt. Zudem könnten sie unsere anderen Artikel zum sächsischen Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen interessieren. Den aktuellen Gesetzestext haben wir ihnen auch bereitgestellt. Und Literaturhinweise zum §11 SächsKitaG haben wir auch.

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