Inhaltsverzeichnis
In unserem Beitrag Neues im Jahr 2013: Geld, Arbeit und Familie wurden unsere Leser bereits grob auf die Änderungen beim Elterngeld hingewiesen. Um Klarheit zu schaffen, werden wir noch etwas detailierter auf die Änderungen eingehen und weiterführende Informationsmaterialien bereitstellen.
Elternzeit schriftlich beantragen und genehmigen lassen
Bestätigt durch das Urteil unter dem Aktenzeichen 3 Sa 386/12 möchten wir an dieser Stelle noch einmal unsere Leserinnen und Leser ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Elternzeit beim Arbeitgeber nicht nur schriftlich zu beantragen ist, sondern darüber hinaus auch eine Genehmigung erfolgen muss. Das Landesarbeitsgericht Hamm (LAG Hamm) hatte den oben genannten Fall einer Angestellten einer Kindertagesstätte zu verhandeln. Sie legte Einspruch gegen ihre Kündigung ein und verlor. Die Schwangere teilte der Leiterin der KiTa und der Stellvertreterin (mündlich) mit, dass sie schwanger ist und zwei Jahre Elternzeit nimmt. Die Kindertagesstätte bzw. dessen Träger kündigte der jungen Mutter als sie nach dem Ende des Beschäftigungsverbotes nicht wieder auf Arbeit erschien und nicht wieder arbeitet. Weiterführende Informationen zur Elternzeit und dem Elterngeld finden Sie natürlich auch im Familienwortschatz, unserem Firmen-Wiki.
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Warum Elterngeld ?
Für Familien nach der Geburt eines Kindes wurde am 1. Januar 2007 die finanzielle Unterstützung geschaffen und soll den Einkommenswegfall auffangen. Wer sich in den ersten 14 Lebensmonaten vorrangig selbst um die Betreuung der eigenen Kinder kümmert und deshalb nicht mehr als 30 Wochenstunden arbeitet, erhält diese Sozialleistung.
Gibt es einen Mindest- oder Höchstsatz ?
Das Elterngeld orientiert sich am laufenden durchschnittlich monatlich verfügbaren Erwerbseinkommen des betreuenden Elternteils. Berücksichtigt werden hier die 12 Monate vor der Geburt und das Mindestelterngeld beträgt 300 Euro. Der Höchstsatz des monatlichen Elterngeldes beträgt 1.800 Euro. Das Mindestelterngeld richtet sich zum Beispiel auch an Studierende, Hausfrauen und Hausmänner sowie Eltern, die wegen der betreuung eigener, älterer Kinder kein Erwerbseinkommen hatten. Bei Mehrlingsgeburten bzw. mehreren kleinen Kindern gibt es Zuschläge.
Wie lange wird Elterngeld gezahlt und was sind Vätermonate ?
Innerhalb der ersten 14 Lebensmonate des Kindes wird den Eltern Elterngeld für Lebensmonate des Kindes gezahlt. Den Eltern gemeinsam stehen 12 Monate zu, deren Aufteilung sie eigenständig vornehmen können. Vätermonate kennt das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz nicht. Es spricht von Partnermonaten. Zwei zusätzliche Monatsbeträge werden gezahlt, wenn beide Elternteile das Elterngeld nutzen und mindestens zwei Monate Erwerbseinkommen wegfällt. Bei Alleinerziehenden gibt es diese Bedingung nicht, sie können die insgesamt 14 Monate selbst nutzen.
Wer kann Elterngeld beziehen ?
Viele denken, dass sich das Elterngeld nur an die leiblichen Eltern und Berufstätige (abhängig Beschäftigte) richtet. Es steht aber auch Adoptiveltern und in Ausnahmefällen sogar Verwandten bis dritten Grades zur Vermeidung finanzieller Nachteile zu. Dies sind dann z.b. Urgroßeltern, Großeltern, Tanten und Onkel sowie Geschwister. Was die wirtschaftliche Situation angeht, umfasst der Kreis der Bezugsberechtigten neben Angestellten auch Beamtinnen und Beamte, Selbstständige, Hausfrauen und Hausmänner sowie Studierende und Auszubildende.
Änderung ab 1. Januar 2013
Wie bereits berichtet, änderte sich zum Beginn des Jahres 2013 die Ermittlung des Elterngeldes. Der Gesetzgeber wollte die Berechnung einfacher gestalten, was ihm nach Aussage vieler Experten auch gelungen ist. Die vom Bundesfamilienministerium herausgegebene Broschüre mit Tipps, Hinweisen, Rechtsgrundlagen und Berechnungsbeispielen können Sie kostenfrei herunterladen. Wesentliche ist die Änderung der Bezugsgröße vom Nettoeinkommen zum Bruttoeinkommen. Leider sind in der Broschüre die Bezugsgrößen, Zuschläge für niedrige Einkommen und Abschläge für hohe Einkommen noch nicht aufgeführt. Im Gesetzestext sind diese Werte im Detail nachlesbar.
Brutto, Netto, Freibeträge ?
Aus dem Bruttoeinkommen wird mittels fiktiver Werte eine pauschale Sozialabgaben- und Steuerlast berücksichtigt und schlussendlich ein edv-gestütztes, nicht reales Nettoeinkommen ermittelt. Dieses wird für die Berechnung des Elterngeldes herangezogen und berücksichtigt durch dieses Verfahren auch keine Freibeträge, die auf der Lohnsteuer eingetragen sind bzw. waren. Neben einer Vereinheitlichung der Berechnung war vom Gesetzgeber auch eine Beschleunigung des Bewilligungsverfahrens beabsichtigt.
Monats-Netto | Elterngeld | Berechnungsgrundlage |
bis 300 EUR | 300 EUR | pauschal |
300 EUR | 300 EUR | =Netto |
340 EUR | 340 EUR | =(0,67+(0,0005*(1000-Netto)))*Netto |
500 EUR | 460 EUR | |
750 EUR | 596 EUR | |
1.000 EUR | 670 EUR | =0,67*Netto |
1.100 EUR | 737 EUR | =(0,65+(1240-Netto)*0,0005)*Netto |
1.200 EUR | 804 EUR | |
1.240 EUR | 806 EUR | =0,65*Netto |
2.000 EUR | 1.300 EUR | |
2.500 EUR | 1.625 EUR | |
2.770 EUR | 1.800 EUR | pauschal |
ab 2.770 EUR | 1.800 EUR |
- Das Elterngeld ist einkommensabhängig und beträgt zwischen 65 und 100 Prozent des Netto-Monatseinkommens, höchstens 1.800 Euro, mindestens 300 Euro im Monat.
- Fällt in der Elternzeit das Erwerbseinkommen auf Null und liegt das Monats-Netto des Antragstellers über 300 Euro bis 340 Euro, beträgt das Elterngeld 100 % des Monats-Netto.
- Ist das Monats-Netto höher als 340 Euro und niedriger als 1.000 Euro, erhöht sich der Prozentsatz von 67 % um 0,1 Prozentpunkte pro zwei Euro, um die das Monats-Netto 1.000 Euro unterschreitet, bis auf maximal 100 Prozent.
- Liegt das Monats-Netto des Antragstellers zwischen 1.000 Euro und 1.200 Euro, werden 67 Prozent davon ersetzt.
- Liegt das Monats-Netto vor der Geburt höher als 1.200 Euro, sinkt der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte pro zwei Euro, um die das Monats-Netto 1.200 Euro überschreitet, auf bis zu 65 Prozent, der ab einem Monats-Netto von 1.240 Euro erreicht ist.
- Liegt das Monats-Netto über 2.769,23 Euro beträgt das Elterngeld 1.800 Euro (entspricht 65 Prozent von 2.769,23 Euro).
Arbeiten und Hinzuverdienst beim Elterngeld
Klare Vorstellungen hat der Gesetzgeber, wenn es um (Teilzeit)arbeit und Hinzuverdienst während dem Bezug von Elterngeld geht. Einer Beschäftigung kann nachgegangen werden, wenn diese nicht mehr als 30 Wochenarbeitsstunden im Durchschnitt eines Kalendermonats betrifft. Auch die Regeln zum Hinzuverdienst sind deutlich. Auch Einkünfte aus einer geringfügigen Beschäftigung, ( z.B. Minijob), werden ebenso wie vor der Geburt während des Elterngeldbezuges als Einkommen berücksichtigt. Ein anrechnungsfreier Hinzuverdienst ist also nicht möglich, soweit einkommensabhängiges Elterngeld bezogen wird.
Höhe Elterngeld selbst ausrechnen !
Mit einem Elterngeldrechner als Schnell- und Vollversion werden Sie bei der Berechnung des voraussichtlichen Elterngeldes unterstützt. Folgen Sie einfach dem Internetverweis und berechnen Sie kostenfrei und online Ihren Elterngeldanspruch bei Geburt des Kindes nach dem 1. Januar 2013.
Wo kann ich Anträge abholen und abgeben ?
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kommt seinem Informationsauftrag nach und unterhält eine nach Bundesländern gegliederte Übersicht zu den Elterngeldstellen und den Aufsichtsbehörden . Je nach Region können Sie die Anträge online abfordern, herunterladen oder sogar ausfüllen. Im Gegensatz zum z.b. Gesundheitsministerium betreibt das Familienministerium leider kein Bürgertelefon. Unter 030 201 791 30 können Sie Montag bis Donnerstag von 9.00 bis 18.00 Uhr allgemeine Fragen an die Servicestelle richten. Diese senden ihnen auch gern, sofern verfügbar, weitere Informationsmaterialien kostenfrei zu. Eine Nachfrage zum Elterngeld und der Elternzeit ist nicht möglich.
Urteil: Zwillinge und Elterngeld
Durch die erfolgreiche Klage der Eltern von Zwillingen wird das Elterngeld auch rückwirkend nicht pro Geburt sondern pro Kind gezahlt. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) informiert , dass Sorgeberechtigte ihre Elterngeldansprüche bei Mehrlingsgeburten frühestens ab dem 1. Januar 2009 (per Antrag bei der Elterngeldstelle) rückwirkend (Antragseingang bis zum 31. Dezember 2013) geltend machen können.
Urteil: Vorsicht bei Mischeinkünften
Unter dem Aktenzeichen B 10 EG 8 / 15 R hatte sich das Bundessozialgericht (BSG) mit der Frage zu beschäftigen, ob der Betrieb bzw. genauer die selbstständigen Einkünfte aus dem Betrieb einer Solaranlage / Photovoltaikanlage die Höhe des Elterngeldes beeinflussen.
Ja !
Hintergrund:
- Für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt sind nach dem BEG die 12 Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich.
- Abweichend davon ist für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt der steuerliche Veranlagungszeitraum maßgeblich, der den Gewinnermittlungszeiträumen zugrunde liegt, wenn die berechtigte Person in den Zeiträumen auch Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit hatte. (Mischeinkünfte)
Zum Fall
Nach der Geburt ihres älteren Kindes im Dezember 2010 befand sich die Mutter bis Juni 2012 in Elternzeit. Danach arbeitete sie in Teilzeit und ab Juli 2012 in Vollzeit. Daneben betrieb sie im Jahr 2012 zusammen mit ihrem Ehemann eine Photovoltaikanlage, mit der sie 2012 ein Einkommen aus Gewerbebetrieb in Höhe von 871 € erzielte. Ab dem 21.7.2013 befand sich die Klägerin im Mutterschutz, am 12.8.2013 gebar sie ihr zweites Kind.
Auf ihren Antrag bewilligte der beklagte Landkreis Göttingen der Mutter Elterngeld für die ersten zwölf Lebensmonate des Kindes. Bei der konkreten Berechnung legte er nur das im Kalenderjahr 2012 erzielte Einkommen zu Grunde, weil gemäß § 2 b Abs 3 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz wegen des aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage erzielten Einkommens nur der steuerliche Veranlagungszeitraum und nicht – wie sonst – die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich sei.
Die Vorinstanzen verpflichteten den Landkreis Göttingen, auch den bis zur Geburt der Tochter im Jahr 2013 verdienten Lohn mit in die Elterngeldberechnung einzubeziehen. Entgegen dem Gesetzeswortlaut sei das Elterngeld immer nach dem Einkommen in den zwölf Monaten vor der Geburt zu bemessen, wenn das zu einem mindestens 20 % höheren Elterngeldanspruch führe. Andernfalls liege eine unzumutbare Härte vor, die von der gesetzgeberischen Kompetenz zur Typisierung nicht mehr gedeckt sei und gegen den Gleichheitssatz verstoße.
Hiergegen wendet der Landkreis Göttingen ein, die strikten gesetzlichen Regeln für die Ermittlung der Bemessungszeiträume dienten einer einheitlichen Rechtsanwendung und der Rechtssicherheit und verstießen daher nicht gegen das Grundgesetz. Die vom Landessozialgericht vorgeschlagene Lösung widerspreche dem gesetzgeberischen Willen der Vollzugserleichterung. Ziel des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes sei es nicht, jedem Antragsteller das bestmögliche Elterngeld zu gewähren.
Urteil zu Mischeinkünften beim Elterngeld
Das Bundessozialgericht bestätigte die Wahl des Bemessungszeitraumes mit Urteil vom 21. Juni 2016. Das Gesetz schreibt diesen Bemessungszeitraum bei sogenannten Mischeinkünften aus selbstständiger und abhängiger Beschäftigung zwingend vor. Die damit in Einzelfällen verbundenden Belastungen – Anmerkung: unter Umständen mehrere Tausend Euro – sind nach Auffassung des BSG durch das gesetzgeberische Ziel der Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt.
ich habe folgende Frage:
meine Frau ist während der Elternzeit, in der sie teilzeitbeschäftigt ist, wieder schwanger geworden.
Welches Einkommen wird für die Berechnung des neuen Elterngelds zugrundegelegt – das Einkommen auf 100% Basis vor der laufenden elternzeit oder das Einkommen auf Basis der Teilzeit?
Besten Dank!
Wolf-Dieter Werner
Guten Tag Herr Werner.
Aktuell gehen wir davon aus, dass Sie nicht von unserer individuellen Mitarbeiterunterstützung – beauftragt durch ihren oder den Arbeitgeber ihrer Frau – profitieren können. Aus diesem Grund haben wir eine allgemeine Antwort vorbereitet:
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir weder Rechtsauskunft noch rechtliche Ratschläge bzw. an dieser Stelle keine individuelle Beratung erteilen können.
Die Höhe des Elterngeldes bemisst sich bei ausschließlich nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit am durchschnittlichen Einkommen der letzten 12 Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes. Diese Regelung gilt grundsätzlich auch für das zweite sowie für weitere Kinder.
Bei der Einkommensermittlung bleiben grundsätzlich solche Kalendermonate unberücksichtigt, in denen aufgrund der Mutterschutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine Beschäftigung nicht zulässig war. (Hinweis: Monate mit Beschäftigungsverboten nach beamten- und soldatenrechtlichen Mutterschutzvorschriften fließen hingegen in die Einkommensermittlung ein, da hier die Dienstbezüge unverändert fortgezahlt werden.)
Unberücksichtigt bleiben ebenfalls Monate
• mit Bezug von Mutterschaftsgeld,
• mit Bezug von Elterngeld
• mit Bezug von Elterngeld Plus für ein älteres Kind bis einschließlich dessen 14. Lebensmonat
• in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- und Zivildienstpflichten das Einkommen gesunken ist.
Statt dieser Monate werden weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt.
Die berechtigte Person kann auf die Ausklammerung von Monaten verzichten, wenn dies für sie günstiger sein sollte (BSG vom 18.08.2011, AZ B 10 EG 7/10 R). Der Verzicht kann gesondert für einzelne Ausklammerungstatbestände oder einzelne Monate wirksam erklärt werden.
Bei Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit (auch bei Mischeinkünften aus selbstständiger und nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit) ist der letzte abgeschlossene steuerliche Veranlagungszeitraum maßgeblich für die Einkommensermittlung.
Hatte die antragstellende Person in diesem Zeitraum Einkommensausfälle aufgrund von
• Bezug von Elterngeld (ohne Berücksichtigung von Monaten, in denen aufgrund einer verlängerten Auszahlung lediglich die zweiten Raten des zustehenden Elterngeldes ausgezahlt wurden)
• Bezug von Elterngeld Plus für ein älteres Kind bis einschließlich dessen 14. Lebensmonat
• Mutterschutzfristen bzw. Bezug von Mutterschaftsleistungen
• schwangerschaftsbedingter Erkrankung (Attest erforderlich)
• Wehr- oder Zivildienstpflicht
ist auf Antrag der vorangegangene steuerliche Veranlagungszeitraum (bzw. die diesem zu Grunde liegenden Gewinnermittlungszeiträume) maßgeblich.
Bei Mischeinkünften kann dieser Antrag nur einheitlich für beide Einkunftsarten gestellt werden.
Wurde vor der Geburt des Kindes kein zu berücksichtigendes Einkommen erzielt, so steht dem Elternteil der Mindestbetrag des Elterngeldes in Höhe von 300 Euro (in Elterngeld Plus-Monaten: 150 Euro) zu.
So lange ein älteres Geschwisterkind unter drei oder mindestens zwei ältere Kinder unter sechs Jahren mit im Haushalt leben, steht ein Geschwisterbonus in Höhe von 10 Prozent des zustehenden Elterngeldes, mindestens jedoch 75 Euro (in Elterngeld Plus-Monaten: mindestens 37,50 Euro) zu.
Letztlich entscheidet die Elterngeldstelle im Rahmen der Antragsbearbeitung in welcher Höhe ein Anspruch auf Elterngeld besteht.
Wir wünschen Ihnen für die Schwangerschaft und die Zeit danach alles Gute. Wenn Sie von unserem individuellen Familienservice profitieren möchten, sprechen Sie bitte ihren Arbeitgeber an. Dieser findet unter https://www.fachkraeftesicherer.de/effizienter-binden/fachkraefteservice/betriebliche-sozialberatung/ alle notwendigen Informationen und kann selbstverständlich jederzeit Kontakt mit uns aufnehmen.