Die Entgelterhöhung im Seniorenheim braucht Zustimmung der Bewohner. Senioreneinrichtungen dürfen Entgelte wegen veränderter Kosten grundsätzlich nicht ohne die Zustimmung ihrer Bewohner erhöhen. Dies entschied das Landgericht Berlin und kippte auch drei weitere Vertragsklauseln einer Berliner Seniorenresidenz. Die Verbraucherzentralen und der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) haben seit 2011 über 100 Verträge geprüft und zahlreiche Anbieter abgemahnt oder verklagt. Gefördert wird das Projekt für Verbraucherrechte in der Pflege vom Bundesfamilienministerium.
Bei der Klage des vzbv gegen eine Berliner Seniorenresidenz vor dem Landgericht Berlin (Az.: 15 O 181/12) ging es um eine einseitige Entgelterhöhung im Seniorenheim, Verpflichtungen nach Vertragsende und die Abtretung von Forderungen an Dritte. In allen Punkten entschied das Gericht zugunsten der Verbraucher. Das Urteil vom 13.11.2012 ist noch nicht rechtskräftig.
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Entgelterhöhung im Seniorenheim nur mit Zustimmung
„Wenn es für den Bewohner ohne veränderten Betreuungsbedarf teurer werden soll, geht dies in vielen Fällen nur mit seiner Zustimmung“, sagt Projektkoordinator Heiko Dünkel: „In der Praxis nehmen sich Seniorenheimbetreiber dagegen oft pauschal einseitige Entgelterhöhungen heraus.“ Nach Ansicht des Landgerichts Berlin verstößt eine solche Vertragsklausel grundsätzlich gegen das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) sowie allgemeines Zivilrecht. Wenn nicht bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, bedarf eine Entgelterhöhung nach § 9 WBVG der Zustimmung des Bewohners oder muss notfalls sogar gerichtlich durchgesetzt werden.
Übergriff auf persönlichen Besitz und Abtretung unzulässig
Auch andere Klauseln im Vertrag bewerteten die Richter als unwirksam, weil sie Verbraucher benachteiligen: So bringen viele Bewohner eigene Möbel und andere persönliche Gegenstände mit, die bei Vertragsende wieder abgeholt werden müssen. Das erlaube der Einrichtung aber nicht, diese einfach selbst auf Kosten des Bewohners einzulagern. So hatte 1998 bereits das Berliner Kammergericht in einem ähnlichen Fall entschieden. Dagegen dürfen die Anbieter zum Beispiel mit Selbstzahlern für den Todesfall eine Zwei-Wochen-Frist für die Rückgabe der Wohnräume vereinbaren und die Wohnkosten als „Nutzungsausfall“ abrechnen. Davon muss der Betreiber aber ersparte Aufwendungen abziehen und darf laut Gericht auch keine Investitionskosten einrechnen. Schließlich hält das Gericht eine im Vertrag vorgesehene Abtretung der Zahlungsforderung etwa an Inkassounternehmen für unwirksam. Dabei würden geschützte Privatgeheimnisse und sensible Sozialdaten offenbart und gegen Strafrecht verstoßen.