Noch im abgeschlossenen Jahr 2012 sprach das Oberlandesgericht München am 19.12 mit dem Az 31 Wx 372/11 i folgendes Urteil: Geklagt hatten Tochter und Ehemann einer verstorbenen Frau, die sich in der Pflege 2er älterer Menschen so stark engagierte, dass eine ältere Dame die bisherige Nachlassregelung änderte. Von der zuletzt gepflegten Dame wurde sie schlussendlich als Alleinerbin eingesetzt wurde.
Wer erbt?!
Die gepflegte Dame war im Altern von 88 Jahren gestorben. Sie überlebte neben Ihren gesetzlichen Erben, dem kinderlosen Sohn und Ihrem eigenen Ehemann, auch die im Testament bedachte Pflegerin. Das letzte bekannte und vorhandene Testament war auf die Pflegerin als Alleinerbin ausgestellt und sowohl Ehemann als auch Tochter der Pflegerin leiteten einen Anspruch auf das Erbe ab und beantragten Erbschein.
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Das OLG München widersprach dieser Meinung und urteilte, dass aus den vorhandenen Testamenten nicht abzuleiten ist, dass Ehemann und Tochter Anspruch hätten das Erbe anzutreten. Die Annahme von Ehemann und Tochter, dass die nicht verwandte Ehefrau und Pflegerin als Vertreterin des Stammes im Testament genannt wird, tritt nach Auffassung des Gerichts nur bei Verwandten oder Verschwägerten in Kraft, die direkt mit der Erblasserin verbunden sind.
Damit tritt als Erbe im vorliegenden Fall der Freistaat Bayern an die Stelle der im Testament einst benannten Alleinerbin. Die gesetzliche Erbfolge sieht vor, dass in solchen Fällen der Staat erbt und in Vertretung das Bundesland des letzten Wohnsitzes der Verstorbenen.