Erstes Pflegestärkungsgesetz ab Januar 2015

Alles neu in der Pflege hieß es 2013 und es gab deutliche Verbesserungen für die pflegebedürftigen und ihre Angehörigen. Noch unter Gesundheitsminister Daniel Bahr arbeitete eine Expertenkommission an der Neudefinition des Pflegebedürftigkeitsbegriffes sowie der Begutachtungsregelungen- und verfahrens an sich. Während der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff nun ab Sommer 2014 in der Erprobung ist, soll sich dank Pflegestärkungsgesetz ab Januar 2015 für Pflegebedürftige und ihre Angehörige einiges ändern. Ab 1. Januar 2015 sollen durch das erste Pflegestärkungsgesetz die Leistungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen spürbar ausgeweitet und die Zahl der zusätzlichen Betreuungskräfte in stationären Pflegeeinrichtungen erhöht werden. Zudem soll ein Pflegevorsorgefonds eingerichtet werden. Gerade auf die Bedürfnisse von Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz wird wieder verstärkt eingangen.

Änderungen für Pflegebedürftige

Die meisten Pflegebedürftigen, die häuslich gepflegt und betreut werden, können sich ab 1. Januar 2015 über eine Erhöhung des Pflegegeldes in der jeweiligen Pflegestufe freuen. Das Pflegegeld kann in Anspruch genommen werden, wenn Angehörige oder Ehrenamtliche die Pflege übernehmen. Das Pflegegeld kann auch mit Pflegesachleistungen kombiniert werden.

Änderungen beim Pflegegeld

Pflegestufe ohne Demenz Leistungen bis 31.12.2014 / Monat Leistungen ab 01.01.2015 / Monat
I  235 Euro 244 Euro
II 440 Euro 458 Euro
III 700 Euro 728 Euro
Pflegestufe mit eingeschr. Alltagskompetenz nach § 45a SGB XI Leistungen bis 31.12.2014 / Monat Leistungen ab 01.01.2015 / Monat
0 120 Euro 123 Euro
I 305 Euro 316 Euro
II 525 Euro 545 Euro
III 700 Euro 728 Euro

 Änderungen bei den Pflegesachleistungen

Pflegesachleistungen können für die Hilfe durch einen ambulanten Pflegedienstes eingesetzt werden. Die Kombination mit dem Pflegegeld ist möglich. Folgende Änderungen ergeben sich ab Januar 2015:

Pflegestufe ohne Demenz Leistungen bis 31.12.2014 / Monat Leistungen ab 01.01.2015 / Monat
I  450 Euro 468 Euro
II 1100 Euro 1144 Euro
III 1550 Euro 1612 Euro
Härtefall 1918 Euro 1995 Euro
Pflegestufe mit eingeschr. Alltagskompetenz nach § 45a SGB XI Leistungen bis 31.12.2014 / Monat Leistungen ab 01.01.2015 / Monat
0 225 Euro 231 Euro
I 665 Euro 689 Euro
II 1250 Euro 1298 Euro
III 1550 Euro 1612 Euro
Härtefall 1918 Euro 1995 Euro

Eine Änderungen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel gibt es übergreifend für alle Pflegebedürftigen. Von 31 Euro steigt der Zuschuss für diese Pflegehilfsmittel monatlich auf 40 Euro.

Änderungen bei Ersatzpflege (Verhinderungspflege/Kurzzeitpflege)

Und auch bei der Ersatzpflege erhöhen sich die Sätze. Wenn die Pflege durch Personen durchgeführt wird, die keine nahen Angehörigen sind, kann der Pflegebedürftige folgende Leistungen ab 1. Januar 2015 in Anspruch nehmen:

1. Verhinderungspflege

Pflegestufe Leistungen bis 31.12.2014 für 4 Wochen im Kalenderjahr Leistungen ab 01.01.2015 für 6 Wochen im Kalenderjahr
0  (mit eingeschr. Alltagskompetenz nach § 45a SGB XI) 1550 Euro 1612 Euro
I, II, III 1550 Euro 1612 Euro

Ab dem 1. Januar 2015 ist eine Ersatzpflege (auch, wenn nahe Angehörige sie übernehmen) von bis zu 6 Wochen pro Kalenderjahr möglich. Bis zu 50% des Leistungsbetrags für Kurzzeitpflege (das sind bis zu 806 Euro) können zusätzlich für Verhinderungspflege ausgegeben werden. Die Verhinderungspflege kann somit 150% des bisherigen Betrages erhöht werden. Nimmt man den Erhöhungsbetrag für Verhinderungspflege in Anspruch wird dieser auf dem Leistungsbetrag für Kurzzeitpflege angerechnet.

2. Kurzzeitpflege

Krisen in der Pflege können passieren und müssen vor allem im Sinne einer bestmöglichen Versorgung für den Pflegebedürftigen geregelt werden. Aus unterschiedlichsten Gründen kann es sinnvoll und nötig sein (s)einen Pflegebedürftigen für einen kurzen und definierten Zeitraum in einer geeigneten Einrichtung unterzubringen und somit auch die Möglichkeit zu erhalten die Pflege (neu) zu organisieren. Die Kurzzeitpflege kann ab dem 1.1.2015 von 4 auf bis zu 8 Wochen ausgeweitet werden. Nicht verbrauchte Leistungsbeträge für Verhinderungspflege können auf Kurzzeitpflege angerechnet werden. Klar wird der zusätzlich verbrauchte Betrag für Kurzzeitspflege vom Anteil der Verhinderungspflege abgezogen.

Pflegestufe Leistungen bis 31.12.2014 für 4 Wochen im Kalenderjahr Leistungen ab 01.01.2015 für 4 Wochen im Kalenderjahr
0  (mit eingeschr. Alltagskompetenz nach § 45a SGB XI) 0 Euro 1612 Euro
I, II, III 1550 Euro 1612 Euro

Änderungen bei Tages- und Nachtpflege

Viele pflegende Angehörige wünschen sich seit langen Entlastung und Unterstützung. Da der Gesetzgeber die Pflege in Deutschland primär auf die längere häusliche Betreuung ausrichtet,wird es viele freuen, dass man ab dem 1. Januar 2015 die Leistungen der Tages- und Nachtpflege neben der ambulanten Pflegesachleistung / dem Pflegegeld in vollem Umfang in Anspruch nehmen kann.

Pflegestufe ohne Demenz Leistungen bis 31.12.2014 / Monat Leistungen ab 01.01.2015 / Monat
I  450 Euro 468 Euro
II 1100 Euro 1144 Euro
III 1550 Euro 1612 Euro
Pflegestufe mit eingeschr. Alltagskompetenz nach § 45a SGB XI Leistungen bis 31.12.2014 / Monat Leistungen ab 01.01.2015 / Monat
0 0 Euro 231 Euro
I 450 Euro 689 Euro
II 1100 Euro 1298 Euro
III 1550 Euro 1612 Euro

Und auch neue erprobte Modelle wurden im ersten  Pflegestärkungsgesetz mit Geldern bedacht. So gab es ja 2013 die Modellversuche für Seniorenwohngemeinschaften. Das Einrichten von Seniorenwohngemeinschaften wurde ab diesen Zeitpunkt mit dem Ziel gefördert Menschen mit gleichen Bedürfnissen das gemeinsame alt werden im häuslichen Umfeld zu ermöglichen. Wer also zum Alt werden aus unterschiedlichsten Gründen plant mit anderen Gleichgesinnten in eine Wohngemeinschaft zu ziehen, der kann sich ab 1.1.2015 über folgende Leistungen der Pflegeversicherung freuen:

Pflegestufe Leistungen bis 31.12.2014 / Monat Leistungen ab 01.01.2015 / Monat
0  (mit eingeschr. Alltagskompetenz nach § 45a SGB XI) 0 Euro 205 Euro
I, II, III 200 Euro 205 Euro

Natürlich wird auch Barrierefreiheit im häuslichen Umfeld unterstützt. So ist es gut zu wissen, dass ab 1.1.2015 die Pflegekasse wohnumfeldverbessernde Maßnahmen mit einem Betrag von 4000 Euro pro Maßnahme in allen Pflegestufen (0, I, II, II) übernimmt. Wohnen mehrere Anspruchsberechtigte zusammen, steigt der Betrag maximal auf bis zu 16.000 Euro.

Änderungen bei der Betreuung im Pflegeheim (vollstationär)

Für Pflegebedürftige, die im Pflegeheim leben, erhöhen sich die Leistungen in den Pflegestufen wie folgt:

Pflegestufe mit und ohne eingeschr. Alltagskompetenz nach § 45a SGB XI Leistungen bis 31.12.2014 / pro Monat Leistungen ab 01.01.2015 / / pro Monat
I 1023 Euro 1064 Euro
II 1279 Euro 1330 Euro
III 1550 Euro 1612 Euro
Härtefall 1918 Euro 1995 Euro

Betreuungs- und Entlastungsbeiträge

Menschen, die in vollstationären Einrichtungen der Behindertenhilfe betreut werden, erhalten in der Pflegestufe I bis III ab dem 1.1.2015 266 Euro im Monat. Und auch Versicherte mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (psychisch kranke, behinderte oder demenziell erkrankte Menschen) können einen zusätzlichen Betreungsbetrag erhalten. Es wird je nach Betreuungsbedarf ein Grundbetrag oder ein erhöhter Betrag gewährt.

Pflegestufen Leistungen bis 31.12.2014 / pro Monat Leistungen ab 01.01.2015 / pro Monat
Pflegestufe I, II oder III
(ohne eingeschr. Alltagskompetenz nach § 45a SGB XI)
0 Euro 104 Euro
Pflegestufe 0, I, II oder III
mit eingeschr. Alltagskompetenz nach § 45a SGB XI, der zur Inanspruchnahme des
Grundbetrages berechtigt
100 Euro 104 Euro
Pflegestufe 0, I, II oder III
mit dauerhaft eingeschr. Alltagskompetenz nach § 45a SGB XI, der zur Inanspruchnahme des
erhöhten Betrages berechtigt
200 Euro 208 Euro

Ab dem 1. Januar 2015 werden zusätzliche Betreuungsleistungen um die Möglichkeit ergänzt, niedrigschwellige Entlastungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Wer seinen Anspruch auf ambulante Pflegesachleistungen nicht voll ausschöpft, kann zudem ab 1. Januar 2015 den nicht für den Bezug von ambulanten Sachleistungen genutzten Betrag – maximal aber die Hälfte des hierfür vorgesehenen Leistungsbetrages – für niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote verwenden.

Einrichtung von Pflegevorsorgefonds

Die Reform der Pflegeversicherung und die Ausrichtung auf die Bedürfnisse einer alternden Bevölkerung wird in Deutschland durch die Einrichtung von Pflegevorsorgefonds Rechnung getragen. 2 geplante Pflegestärkungsgesetze werden die Beiträge für die Pflegeversicherung in zwei Schritten um insgesamt 0,5 Beitragssatzpunkte erhöhen. Das daraus mehr eingenommene Geld, erwartet werden fünf Milliarden Euro mehr pro Jahr, wird in Höhe von 3,8 Milliarden Euro für die Verbesserungen der Pflegeleistungen zur Verfügung gestellt. Die restlichen 1,2 Milliarden Euro werden in Pflegevorsorgefonds fließen.

Broschüre Pflegestärkungsgesetz zum kostenfreien Download

Die aktuelle Broschüre PFLEGELEISTUNGEN NACH EINFÜHRUNG DES PFLEGESTÄRKUNGSGESETZ 1 jetzt einfach und kostenfrei herunterladen. Das Bundesministerium für Gesundheit hat die 12 Seiten mit Stand: Kabinettbeschluss 28. Mai 2014 veröffentlicht.

Entwurf

    ✅ Ja, ich möchte den Entwurf: Pflegeleistungen nach Einführung des Pflegestärkungsgesetz kostenfrei zugesandt bekommen.

     

    Ich erhalte zukünftig die Beiträge der familienfreund KG bequem und kostenfrei in mein elektronisches Postfach. Der Umfang kann bequem fein justiert werden und ein Abbestellen kann jederzeit ohne Angabe von Gründen erfolgen.

    In unserer Datenschutzerklärung erläutern wir, wie verantwortungsvoll wir mit ihren Daten umgehen und diese selbstverständlich nicht an Dritte weitergeben.

    Gesetz vom 17.10.2014

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      2 Antworten auf „Erstes Pflegestärkungsgesetz ab Januar 2015“

      1. Colberg sagt:

        Im Pflegeheim meiner Mutter werden zweimal pro Jahr die Kosten erhöht, so zahlt Mutti in Pflegestufe 2 ab nächstem März 210 Euro mehr als jetzt in der selben Pflegestufe.-Wo soll das hinführen, wenn das jedes Jahr so läuft????
        Ich wäre dankbar über eine Antwort.
        Mit freundlichem Gruß
        F.Colberg

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