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(Mynewsdesk) Straßburg/Berlin (DAV). Auch im Familienrecht kommt es immer wieder zu Fragen rund ums Kindergeld im Ausland. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem die Mutter nach Belgien gezogen war, aber weiterhin in Deutschland arbeitete. Die Frage war, von welchem Staat sie Kindergeld verlangen konnte, berichtet die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Kindergeld am Wohnort oder Beschäftigungsort?
Die europäischen Richter entschieden am 6. November 2014 auf Vorlage des Bundesfinanzhofs: Ein Arbeitnehmer, der in dem EU-Mitgliedsstaat, in dem er wohnt, keinen Anspruch auf Kindergeld geltend macht, kann unter Umständen auch in seinem Beschäftigungsmitgliedsstaat keinen Anspruch auf Kindergeld haben (AZ: Rs. C-4/13).
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Wohnen im Ausland – arbeiten in Deutschland
Die Frau arbeitet in Deutschland. Nachdem sie nach Belgien gezogen war, bezog sie für ihren Sohn weiterhin Kindergeld von der Familienkasse der deutschen Agentur für Arbeit. In Belgien hätte sie seit dem Umzug Anspruch auf Familienbeihilfe gehabt, den sie aber nicht geltend machte. Als die deutsche Familienkasse von dem Umzug erfuhr, forderte sie die seit dem Umzug gewährten Leistungen zurück.
Wegfall des Kindergeldanspruchs
Der EuGH entschied nun, dass ein Mitgliedsstaat, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird, festlegen kann, dass der zuständige Träger (in diesem Fall die Familienkasse) den Anspruch auf Familienleistungen ruhen lässt. Das heißt, dass dann kein Anspruch auf Kindergeld im Ausland besteht. Dies gelte auch, wenn der Betreffende im Wohnmitgliedsstaat keinen Antrag auf Gewährung von Familienleistungen gestellt habe. Der Träger habe im Falle einer solchen Festlegung keinen Ermessensspielraum in der Frage, ob er den Anspruch ruhenlasse oder nicht. Damit hätte die Familienkasse die vom deutschen Staat geschuldeten Familienleistungen ruhen lassen müssen. Die Auszahlung des Kindergeldes sei also falsch gewesen, zumindest bis zur Höhe des nach belgischem Recht vorgesehenen Kindergeldbetrags. Die DAV-Familienrechtsanwälte raten Eltern, die in grenznahen Gebieten arbeiten und in einem anderen EU-Mitgliedsstaat wohnen, sich genau zu informieren und in Zweifelsfällen einen Familienrechtsanwalt zu Rate zu ziehen.
Familienrecht: Nach Umzug kein Kindergeld im Ausland Share on XUrteil zu deutschem Kindergeld im Ausland
Wie Steuerberater Jens Preßler unter dem Titel Kindergeld für im EU-Ausland lebende Elternteile auf seinem Blog berichtet, gab es ein ähnliches Urteil auch beim Bezug von deutschem Kindergeld in Polen.
Unter dem Aktenzeichen BFH 4.2.16, III R 17/13 entschied demnach der Bundesfinanzhof, dass bei geschiedenen Ehepartnern demjenigen das Kindergeld zu stehe, bei dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wenn dieser Elternteil nun in Polen wohnt, entfällt der Anspruch auf Kindergeld im Ausland. Der geschiedene und in Deutschland lebende Partner und Vater des Kindes kann nicht ‚ersatzweise‘ Kindergeld erhalten.
Hallo,
klasse Artikel, informativ verfasst. Aus diesem Grund haben wir Ihren Artikel getwittert und folgen Ihnen.
Vielen Dank
Interessant, dass das Kindergeld im Ausland anscheinend doch nicht so selbstverständlich ist, wie gedacht. Mein Onkel lebt mit seiner Familie seit einigen Wochen an der Grenze. Vielleicht sollte ich ihm diesen Artikel mal schicken, damit er eventuell einen Anwalt für Familienrecht aufsuchen kann.
Vielen Dank für den Beitrag zu Auslandsumzug mit Kindern. Gut zu wissen, dass das Kindergeld womöglich wegfällt, wenn man ins Ausland zieht. Wir möchten aus beruflichen Gründen nach Österreich auswandern und werden ihren Rat nachgehen und einen Rechtsanwalt für Familienrecht zurate ziehen.