familienkolumne: bgh-urteil zur mindesthöhe des betreuungsunterhaltes wegen betreuung eines nichtehelichen kindes

der bgh hat mit urteil vom 16.12.2009 entschieden, dass einem unterhaltsberechtigen wegen der betreuung eines nichtehelich geborenen kindes ein mindestbedarf in höhe des existenzminimums zusteht. dieser mindestbedarf entspricht dem notwendigen selbstbehalt eines nichterwerbstätigen unterhaltspflichtigen und beträgt gegenwärtig 770,00 € monatlich.

der entscheidung lag folgender sachverhalt zugrunde:

die parteien lebten im zeitraum september 1995 bis märz 2006 in einer nichtehelichen lebensgemeinschaft. der erste sohn der klägerin, der aus einer anderen nichtehelichen beziehung hervorgegangen war, wurde im november 1995 geboren. der gemeinsame sohn der parteien wurde im august 2000 geboren und besucht seit august 2006 die schule. die klägerin war nach abschluss ihres archäologie-studiums im rahmen verschiedener zeitlich befristeter projekte des landesamtes für archäologie erwerbstätig. während sie mit dem beklagten zusammenlebte, war die klägerin nicht erwerbstätig. im jahr 2006 nahm sie eine tätigkeit auf, und erzielte daraus geringfügige einkünfte in höhe von rund 200,00 € netto. die klägerin macht für die zeit ab mai 2006 unbefristeten betreuungsunterhalt in höhe von monatlich 908,00 € geltend.

der bgh hat sich im urteil vom 16. dezember 2009, xii zr 50/08 hierzu wie folgt geäußert: gemäß § 1610 i bgb bestimmt sich der unterhaltsbedarf der klägerin nach ihrer lebensstellung bei der geburt des gemeinsamen kindes. es kommt somit ausschließlich darauf an, welchen lebensstandard sie vor der geburt des kindes erreicht hatte. der unterhaltsanspruch soll die klägerin so stellen, wie sie stünde, wenn das gemeinsame kind nicht geboren worden wäre. im gegensatz zum nachehelichen unterhalt, bei dem sich der bedarf des geschiedenen ehegatten nach dem bisherigen einkommen des anderen ehegatten bestimmt, kann die mutter eines nichtehelich geborenen kindes ihren lebensbedarf nicht von den einkünften ihres lebenspartners ableiten. dies gilt auch dann, wenn sie längere zeit mit ihm zusammengelebt hat.

der betreuungsunterhalt soll der mutter eine notwendige persönliche betreuung des kindes ermöglichen. dabei soll sie in dieser zeit nicht gezwungen sein, ihren lebensunterhalt selbst zu verdienen. vielmehr ist ihr ein unterhaltsbedarf zuzubilligen, der nicht unter dem existenzminimum liegen darf. nach der entscheidung des bgh darf dieses existenzminimum als unterste grenze des unterhaltsbedarfes in höhe des nur wenig darüber hinausgehenden notwendigen selbstbehaltes eines unterhaltspflichtigen pauschaliert werden, der gegenwärtig bei 770,00 € monatlich liegt.

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