Sachverhalt: Der Bundesgerichtshof (BGH-Entscheidung vom 15.09.2010, AZ: XII ZR 148/09) hatte sich im Rahmen dieser Entscheidung mit der Frage zu beschäftigen, ob ein 48 Jahre alter Mann die Kosten für seine inzwischen verstorbene Mutter für das Pflegeheim rückwirkend an den Sozialhilfeträger zurückzuerstatten hat. Der Mann hatte sich geweigert, die Sozialhilfe als aufgelaufene Summe als sogenannten Elternunterhalt zu zahlen, weil er von seiner Mutter in der Kindheit aufgrund deren schwerer Psychose nie gut behandelt worden war. Er berief sich darauf, dass es für ihn eine unbillige Härte darstellen würde, wenn er gegenüber der Stadt für den Unterhalt der Mutter aufkommen müsse.
Dieser Rechtsauffassung konnte der BGH nicht beipflichten, sondern vertrat die Ansicht, dass die Unterhaltsverpflichtung von Kindern nur im Ausnahmefall entfalle und erwachsene Kinder grundsätzlich für den Unterhalt ihrer pflegebedürftigen Eltern aufkommen müssen. Ein Wegfall des Unterhaltsanspruchs aufgrund eines schuldhaften Fehlverhaltens seitens der Mutter sahen die Richter in der psychischen Erkrankung der Mutter nicht. Da die Mutter keine Schuld an ihrer Erkrankung treffe, könne sich der Sohn auch nicht darauf berufen, dass die Mutter verantwortlich für ihre schlimme Krankheit sei. Bei der Krankheit handele es sich vielmehr um eine schicksalshafte Entwicklung, deren Folge in den Bereich der innerfamiliären Solidarität fiele.
Wann entfällt die Unterhaltspflicht von Kindern
Nach einem Urteil des BGH aus dem Jahr 2004 entfällt die Unterhaltspflicht von Kindern nur im Ausnahmefall. In der Entscheidung aus dem Jahr 2004, dem sogenannten „Kriegsheimkehrerfall“, urteilte der BGH, dass der psychisch kranke Vater seine Gesundheit gewissermaßen für den Staat geopfert habe. Aus diesem Grunde müsste der Staat nun für ihn sorgen und das erwachsene Kind ist von der Unterhaltsverpflichtung befreit.
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