Familienurlaub mit finanzieller Unterstützung des Landes Mecklenburg-Vorpommern möglich

Dieser Eintrag ist Teil 3 von 9 in der Serie Zuschuss zum Familienurlaub

Wohnen, wo andere Urlaub machen muss nicht immer toll sein. Wenn das Geld für einen Urlaub mit den Lieben fehlt, bereitet die Ferienzeit manchmal mehr Sorgen als Freude. Insbesondere wenn die Familienerholung, wie es im Fachchinsesisch heißt, schon Jahre zurück liegt, sehnen sich Mütter und Väter nach einer Auszeit mit Ihren Kindern. Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat aus diesem Grund seit einigen Jahren ein Unterstützungsprogramm aufgelegt und fördert den Urlaub in der Familie.

Das Ministerium für Gesundheit und Soziales hat selbstverständlich ein paar ‚Regeln‘ aufgestellt, um diese staatliche Unterstützung abrufen zu können. Diese Förderbedingungen möchte die familienfreund KG auch den nicht im Familienservice Mecklenburg-Vorpommern betreuten Menschen öffentlich darstellen.

Jana Schlegel von fachkraeftesicherer.deSie haben Fragen oder benötigen weitere Informationen?
Hinterlassen Sie mir und meinem Familienservice-Team einfach eine Nachricht unter 0341-35540810. Oder senden Sie uns eine eMail an nutzer@familienfreund.de. Wir werden uns schnellstmöglich melden und klären, wie wir Sie unterstützen können.

Aktuell wird hier noch der Stand von 2014 dargestellt, da die Förderung für 2015 noch nicht endgültig verabschiedet ist. Ein Entwurf ist auf den Ministeriumsseiten zu finden.

Allgemeine Voraussetzungen für den Familienurlaub in Mecklenburg-Vorpommern

Gefördert wird der gemeinsame Erholungsaufenthalt von Familien in den in der Richtlinie aufgeführten gemeinnützigen Familienferienstätten in Mecklenburg-Vorpommern und Jugendherbergen des Deutschen Jugendherbergswerks – Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.V.

Wer wird gefördert ?

Eine Förderung können Familien erhalten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Mecklenburg-Vorpommern haben, wenn mindestens ein Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, dem Haushalt angehört. Als Familie gelten alle Formen des Zusammenlebens mit Kindern, insbesondere von Eheleuten, allein Erziehenden, eingetragenen Lebenspartnerschaften, eheähnlichen Gemeinschaften und Pflegeeltern. Zuwendungsempfänger sind die jeweiligen Personensorgeberechtigten oder Pflegepersonen.

Welche Einkommensgrenzen gibt es ?

Eine Förderung erfolgt nur, wenn das monatliche Familiennettoeinkommen (Summe des monatlichen Nettoeinkommens der Eltern und ihrer Kinder) die nachfolgend beschriebenen Einkommensgrenzen für die jeweiligen Familienmitglieder nicht übersteigt:

  • für Eltern: 900 €
  • für eine alleinerziehende Mutter oder einen allein erziehenden Vater und ihren/seinen Lebenspartner: 900 €
  • für ein alleinerziehendes Elternteil: 600 €
  • je Kind bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres: 300 €
  • je Kind ab Vollendung des 14. Lebensjahres: 400 €

Das monatliche Nettoeinkommen setzt sich zusammen aus dem Bruttoeinkommen , zu dem alle Einkünfte im Sinne des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gehören, abzüglich folgender Beträge:

  • auf das Einkommen entrichtete Steuern wie Lohn- und Einkommensteuer, Kirchensteuer,
  • Beiträge zur Sozialversicherung oder entsprechende Aufwendungen bei nicht der Sozialversicherung unterliegenden Familienmitgliedern,
  • Kindergeld,
  • Elterngeld in Höhe von 300 Euro bei Elternzeit von einem Jahr oder 150 Euro bei Elternzeit von mindestens zwei Jahren,
  • Pflegegeld für Pflegekinder und
  • besondere Leistungen für schwerbehinderte Menschen.

Für die Feststellung des Einkommens sind entsprechende Nachweise vorzulegen. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Antragstellung. Familien, die zum Zeitpunkt der Antragstellung Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch oder nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erhalten, haben die entsprechenden Bewilligungsbescheide vorzulegen.

Gibt es weitere Bedingungen ?

  1. Fördervoraussetzungen sind grundsätzlich der Nachweis des vollständigen Impfschutzes nach dem „Impfkalender der öffentlich empfohlenen Schutzimpfung in Mecklenburg-Vorpommern“ und der vollständige Nachweis der Wahrnehmung der Früherkennungsuntersuchungen nach § 26 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für die Kinder, die an der Familienerholungsmaßnahme teilnehmen sollen.
  2. Die Zuwendungsempfänger müssen an einer oder mehreren Familienbildungsmaßnahmen (Themen: Unterstützung der elterlichen Erziehungskompetenz, Medienkonsum von Kindern, Förderung der schulischen Entwicklung von Kindern, Unterstützung der Gesundheitskompetenz und -prävention, gesunde Ernährung, Unterstützung der Beziehungskompetenz, Partnerschaftsthemen, Pflege und Betreuung in der Familie und Umgang mit dem Geld/„Mit dem Einkommen auskommen“) bei einer anerkannten Einrichtung vollständig teilgenommen und dafür Bonuspunkte erhalten haben.
  3. Die Zuwendungsempfänger können sich auch verpflichten, während des Familienerholungsurlaubs in einer Familienferienstätte an einer Familienbildungsmaßnahme zu den benannten Themenbereichen teilzunehmen und hierdurch die erforderlichen Bonuspunkte zu erwerben.

Für die Bonuspunkte gibt es ein Heft, indem alle Punkte eingetragen werden. Sie können es hier kostenfrei herunterladen. (pdf, 313 kB)

Wie umfangreich muss/darf der Familienurlaub sein ?

Der Familienurlaub soll mindestens 8 Tage dauern. An- und Abreise gelten auch hier als volle Tage.

Wieviel Unterstützung erhält die Familie ?

Die Zuwendung beträgt für Aufwendungen der Unterbringung und für weitere Aufwendungen der Familienerholung für jede teilnehmende Person 35 Euro je erworbenen Bonuspunkt, höchstens 210 Euro. Zusätzlich wird eine Fahrkostenpauschale von 20 Euro pro Person gewährt.

Besonderheiten und weitere Informationen

Eine Förderung kann nur alle zwei Jahre gewährt werden.

Zuständige Stellen und Antragsverfahren

Die Anträge auf Gewährung einer Förderung sind spätestens sechs Wochen vor Beginn der Ferienmaßnahme zu richten an das:

Landesamt für Gesundheit und Soziales M-V
Erich-Schlesinger- Straße 35, 18059 Rostock
Tel.: 0381 – 331 59068

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