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Auf dem Prüfstand stand der Wunsch eines behinderten Kindes auf integrative Beschulung an einer wohnortnahen weiterführenden Schule. Ein ganz normaler Wochentag eines Schülers in Deutschland beginnt mit dem Aufstehen, Frühstück und dem täglichen Schulweg. Je nach dem, ob welche Beschulung erforderlich variieren diese Schulwege schon im Grundschulbereich erheblich.
Sonderpädagogisches Gutachten wird erstellt
So ist z. B. klar, dass Kinder, welche eine sogenannte Ersatzschule besuchen (wollen), wie z. B. die Rahn-Schulen, Bip-Kreativitätsschulen oder eine Montessorischule aus dem gesamten Stadtgebiet anreisen. Ein Großteil der anderen Kinder besucht hier in Leipzig, die Grundschule, welche laut Wohnort am nächsten dran ist. Aber wie ist das, wenn ein besonderer Bedarf den Besuch einer besonderen Schule erforderlich macht? Kinder mit Behinderung haben aufgrund von Schwere und Ausprägung der Benachteiligung nicht immer die Chance eine wohnortnahe Schule zu besuchen, auch, wenn sie bis dahin wunderbar in den Kinderbetreuungseinrichtungen vor Ort integriert waren. Grundsätzlich wird die Beschulung nach Erstellung eines sonderpädagogisches Gutachten vorgenommen.
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Wohnortnahe Betreuung ist gewünscht
Während sich viele Eltern bewusst und immer wieder für wohnortnahe Betreuung entscheiden, entschied das Koblenzer Verwaltungsgericht am 27.11.2008 (7 K 734/08.KO) gegen den Wunsch einer integrativen Beschulung des Kindes mit Downsyndrom. Gegenstand der Klage war, dass die 6-jährige Klägerin auf Wunsch der Eltern in der örtlichen Regelschule betreut werden sollte. Die Direktorin war in Absprache mit den Eltern gern bereit die optimalen Räumlichen und personellen Lernbedingungen einzurichten. Die Schulbehörde und nun auch das Gericht wiesen das Kind der 20 km entfernten Schwerpunktschule zu, obwohl dort die Klassenstärke viel größer sei und das Kind nicht mit den bisherigen Freunden zusammen in die Schule gehen kann.
Keine integrative Beschulung – Die Begründung
Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass ein behindertes Kind keinen Anspruch darauf hat, dass in der örtlichen Regelschule die Möglichkeiten zur gemeinsamen Unterrichtung behinderter und nicht behinderter Schüler (sog. integrative Beschulung) erst geschaffen werden, wenn in zumutbarer Entfernung eine Schwerpunktschule erreichbar ist, die diese Möglichkeit bereits gewährleistet. Weiterhin wurde ausgeführt, dass 20 km Schulweg nicht unzumutbar seien und genügend Raum für außerschulische Aktivitäten am Nachmittag ließen.
Umsetzung in Die Praxis
In der Praxis wirkt sich diese Entscheidung letztlich auch auf die Länge des Tages aus und die tägliche Belastung. An Förderschulen wird Ganztagsbetreuung angeboten. Die Anfangszeiten des Unterrichts weichen kaum von den Anfangszeiten der Regelschulen ab. Dazu kommt, dass die meisten Kinder einen langen Schulweg haben, welchen sie mit einem Fahrdienst bewältigen. Und da gerade steckt die Tücke, denn die Fahrdienste holen mehrere Kinder am Morgen von zu Hause ab. Je nach Route und Menge der Mitfahrer sind die Kinder schon sehr zeitig und viel länger unterwegs, um die Schule zu erreichen. Am Nachmittag dann das gleiche in dunkelgrün.
Auch ist es mehr als abwegig, auf das Halten von Kontakten am Nachmittag zu verweisen. Viele der Freunde werden in der wohnortnahen Regelschule Fuß fassen und dort neue Beziehungen knüpfen. Der Alltag an der Förderschule endet, wie der mit Hort oft erst am späten Nachmittag. Unwahrscheinlich, dass die 6-jährige zeitlich dann noch mit Ihren Eltern die Gelegenheit ergreift Ihre alten Freundschaften zu pflegen.
Die Förderung kommt oft zu kurz
Förderschulen punkten mit einem guten Angebot für körper-, geistig- oder mehrfachbehinderte Kinder. Während des Unterrichts gibt es die Möglichkeit an Therapien teilzunehmen. Zum Schulalltag gehören aufgrund der Besonderheiten der Schüler auch (langwierige) Krankenhausaufenthalte und/oder Heilbehandlungen. In vielen Foren und Chats tauschen sich Eltern über die Qualtität von Förderschulen, Schulsystem und Lernbedingungen für ihre Kinder aus. Berichtet wird von Personalmangel und nicht genug individueller Förderung.
Wie wir Sie unterstützen können?
Sie stehen vor wichtigen Entscheidungen zum Schulwechsel? Integrative Beschulung wäre für Ihr Kind genau richtig? Dann informieren Sie sich unter http://www.familienfreunde.de oder fragen sie uns direkt. Im Übrigen trat die UN-Behindertenrechtskonvention am 26. März 2009 in Deutschland in Kraft und wurde am 30. März 2007 in New York unterschrieben. Entsprechend Artikel 24 haben behinderte Menschen ein Recht auf Bildung. D. Menschen mit Behinderungen dürfen nicht aufgrund von Behinderung vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden. Kinder mit Behinderungen dürfen auch nicht aufgrund von Behinderung vom unentgeltlichen und obligatorischen Grundschulunterricht oder vom Besuch weiterführender Schulen ausgeschlossen werden.