Förderung von Familienurlaub in Rheinland-Pfalz

Dieser Eintrag ist Teil 5 von 9 in der Serie Zuschuss zum Familienurlaub

Auch in Rheinland-Pfalz wollen Eltern mit ihren Kindern Urlaub machen. Und auch wenn es mit dem Einkommen nicht ganz so rosig aussieht, sehnt man sich nach einem Tapetenwechsel. Zur Unterstützung hat das Bundesland Rheinland-Pfalz eine Förderung für den Familienurlaub aufgelegt.

Gefördert werden gemeinsame Ferien von Eltern mit ihren Kindern in gemeinnützigen Familienferienstätten, in familiengeeigneten Jugendherbergen in Rheinland-Pfalz oder auf entsprechend geeigneten Winzer- und Bauernhöfen in Rheinland-Pfalz.

Jana Schlegel von fachkraeftesicherer.deSie haben Fragen oder benötigen weitere Informationen?
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Voraussetzung für die Förderung von Familienurlaub in Rheinland-Pfalz ist, dass die Familien über einen Hauptwohnsitz in Rheinland-Pfalz verfügen und mindestens 1 kindergeldberechtigtes Kind haben. Der Zuschuss kann auch gewährt werden, wenn ein Elternteil nachweislich aus besonderen Gründen (z.B. Krankheit) an der Teilnahme verhindert ist.

Damit auch die ‚Richtigen‘ von der Förderung profitieren, wurden 2 Förderstufen eingerichtet. In der Regelförderung der Stufe darf das Einkommen den Betrag von 1.073,71 Euro für beide Eltern bzw. 869,20 Euro für allein Erziehende nicht überschreiten. Für jedes Kind wird ein Einkommen von 306,78 Euro berücksichtigt.

Die Förderstufe B richtet sich als Zuschuss an Eltern mit besonders niedrigem Einkommen. Hier gelten für 2 Eltern 818,07 Euro  und für Alleinerziehende 613,55 Euro als Obergrenze. Zusätzlich werden für jedes Kind der Familie 230,08 Euro berücksichtigt.

Beim zuberücksichtigenden Einkommen handelt es sich um das in letzter Zeit durchschnittlich erzielte Monatseinkommen. Es gilt das so genannte bereinigte Nettoeinkommen (ohne Anrechnung von Kindergeld, Kinderzuschlag, Elterngeld bis 300 € oder in den Fällen des § 6 S. 2 BEEG 150 € – bei Mehrlingsgeburten vervielfachen sich diese Beträge mit der Zahl der weiteren geborenen Kinder); d.h. vom Brutteinkommen sind Steuern, Sozialversicherung, gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen sowie Werbungskosten abzusetzen.

Bei Empfängerinnen und Empfängern von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII oder von Arbeitslosengeld II entfällt die Nachweispflicht. Bei geringen Überschreitungen der Einkommensgrenze bis max. 10 % wird der Zuschuss trotzdem gewährt, dann allerdings wird entsprechend gekürzt.

Förderumfang

Zuschussfähig sind Ferienaufenthalte (einschl. An- und Abreisetag) von mind. 5 und höchstens 21 Tagen Dauer. Außerdem gilt die Regel, dass innerhalb von 2 Kalenderjahren max. 21 Tage gefördert werden. Die finanzielle Leistung ist auch klar definiert. Der allgemeine Zuschuss (Förderstufe A) beträgt 17,90 Euro pro Tag und Kind und 23,01 Euro für ein Kind mit einer wesentlichen Behinderung. In der Förderstufe B, also Eltern mit besonders niedrigem Einkommen, erhalten außerdem einen Zuschuss für sich selbst, und zwar 7,67 Euro pro Tag und Elternteil.

Wohin mit dem Antrag ?

Der Antrag auf Familienzuschuss ist beim Träger der Erholungsmaßnahme oder bei der Familienferienstätte selbst zu stellen. Gerne hilft unser Familienservice beim Finden einer entsprechenden Familienferienstätte oder Sie wenden sich direkt an

Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung

– Landesjugendamt – (Zweigstelle Landau)

Reiterstraße 16

67829 Landau

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