Förderung eines Familienurlaubes als Geringverdiener in Niedersachsen

7 Verbände und Interessenvertretungen sind Ihr Ansprechpartner, wenn Sie als Niedersachse einen Antrag auf Förderung eines Familienurlaubes stellen möchten. Nachfolgend erläutern wir Ihnen die Voraussetzungen, Fördermöglichkeiten und weitere, wissenswerte Dinge im Zusammenhang mit der finanziellen Unterstützung der Familienerholung.

Allgemeine Voraussetzungen

Familienerholungsmaßnahmen von Familien mit 3 Kindern, Familien mit einem behinderten Kind und Alleinerziehende mit Wohnsitz in Niedersachsen werden vorrangig vor Familien mit mindestens zwei Kindern gefördert. Die Familienerholungsmaßnahmen müssen von Familienverbänden und den Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen als Träger durchgeführt werden, und zwar in Familienferienstätten gemeinnütziger Träger, in für Familienferien eingerichteten Jugendherbergen, in vom Träger verantwortlich ausgesuchten familiengerechten Einrichtungen oder auf geeigneten Bauernhöfen und Campingplätzen angeboten werden.

Jana Schlegel von fachkraeftesicherer.deSie haben Fragen oder benötigen weitere Informationen?
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Einkommensgrenzen

Das nach § 82 SGB XII bereinigte Einkommen darf eine Einkommensgrenze nicht übersteigen, die sich nach § 85 SGB XII bemisst: Bei der Berechnung des Einkommens bleibt das Kindergeld außer Betracht. Das hiernach bereinigte Monatseinkommen darf die Grenze nicht übersteigen, die sich, ausgehend von den seit 01.07.2009 geltenden Regelsätzen nach dem SGB XII aus folgenden Beträgen ergibt:

  • für den Haushaltsvorstand bzw. das alleinerziehende Elternteil 718 €
  • für das zweite Elternteil 287 €
  • je Kind 251 €

Hinzuzurechnen sind die Aufwendungen für die Unterkunft nach Abzug des Wohngeldes.

Zuschussleistungen und Dauer

Eine eventuelle Förderung findet nur statt, wenn mindestens 7 und maximal 14 Übernachtungen gebucht werden. Der Zuschuss beträgt je Übernachtungstag

  • bis zu 5,00 € für jedes Elternteil und
  • 10,00 € für jedes Kind.

Der Zuschuss je Übernachtung erhöht sich für behinderte Familienangehörige bis zu 10,00 € und für Alleinerziehende bis zu 5,00 €. Eine Einbeziehung der Großeltern in die Förderung ist in Ausnahmefällen möglich. Familien, die im Vorjahr in die Landesförderung einbezogen waren, erhalten keine Förderung.

Zuständige Stellen und Antragsverfahren

Ein Antrag auf Teilnahme an der Familienerholung kann formlos bei den Familienverbänden und den Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege gestellt werden. Dort wird geprüft, ob noch Mittel zur Verfügung stehen, und wenn ja, wie hoch der Zuschuss ist. Es ist zu empfehlen, sich möglichst frühzeitig an die Träger der Erholungsmaßnahmen zu wenden.

Auskünfte über Familienerholung erteilen:

Deutscher Familienverband, Landesverband Niedersachsen e.V.
Tel: 05 11 / 55 15 00
E-Mail: dfv-niedersachsen@t-online.de

Evangelische Aktionsgemeinschaft für Familienfragen
Tel: 05 11 / 36 04 – 235
E-Mail: eaf@diakonie-hannovers.de

Familienbund der Katholiken, Landesverband Niedersachsen e.V.
Tel: 0 44 41 / 8 72 – 203
E-Mail: familienbund@bmo-vechta.de

Verband alleinerziehender Mütter und Väter e.V.
Tel: 05 41 / 2 55 84
E-Mail: vamv.niedersachsen@t-online.de

Arbeitsgemeinschaft der Familienverbände in Niedersachsen
Tel: 05 11 / 36 04 – 110
E-Mail: geschaeftsstelle@agf-niedersachsen.de

Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen
Tel: 05 41 / 2 55 84
E-Mail: vamv.niedersachsen@t-online.de

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