letzte woche kam eine befreundete mutti zu mir und wollte von mir wissen, ob wir für unseren sohn eine private unfallversicherung hätten. na klar, haben wir. man weiss ja nie, was alles passieren kann und man will ja seinen sprößling rund-um abgesichert wissen. sie sagte mir dann, dass sie gerade vom elternabend in der schule käme. ihre tochter fährt in den nächsten tagen zur klassenfahrt und die lehrer haben die eltern darauf hingewiesen, dass die unfallversicherung der schule auf einer klassenfahrt nicht greifen würde und die eltern unbedingt eine private unfallversicherung für ihren nachwuchs abschliessen sollten.
das konnten wir beide nicht so richtig glauben und so habe ich mal recherchiert. natürlich greift die unfallversicherung der schule auch auf einer klassenfahrt. laut bundesverband der unfallkassen sind schüler versichert, wenn sie
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- am unterricht teilnehmen – einschließlich der pausen (selbst wenn die schüler während der hofpause auf dem schulhof mit inlinern fahren und ein unfall passiert, greift die schülerunfallversicherung)
- an sonstigen schulveranstaltungen außerhalb der schule teilnehmen wie wanderungen, ausflüge, besichtigungen, theaterbesuche, schullandheimaufenthalte
- an auslandsfahrten teilnehmen
- schulische arbeitsgemeinschaften, neigungs- und förderungsgruppen besuchen
- in der schülermitverwaltung tätig sind
- wege von und zu dem ort zurücklegen, an dem der unterricht oder andere veranstaltungen stattfinden; dies gilt auch bei fahrgemeinschaften (dabei können die schüler frei wählen, ob sie mit dem fahrrad, zu fuß oder mit öffentlichen verkehrsmitteln zur schule kommen wollen.)
- an betreuungsmaßnahmen teilnehmen, die von der schule oder im zusammenwirken mit ihr unmittelbar vor oder nach dem unterricht durchgeführt werden (auch für am nachmittag durchgeführte sportarbeitsgemeinschaften besteht versicherungsschutz, sofern sie unter mitwirkung und unter verantwortung der schule durchgeführt werden)
- an rechtlich vorgeschriebenen maßnahmen für die aufnahme an schulen teilnehmen.
im speziellen fall der klassenfahrt gibt es keinen „rund-um-die-uhr“ schutz. schüler sind nicht durch die unfallversicherung der schule abgesichert, wenn sie sich eigenmächtig von der gruppe entfernen. rein persönliche belange, wie das aufsuchen der toilette, die nachtruhe und die essenseinnahme sind ebenfalls nicht abgesichert. aber alle tätigkeiten bzw. unternehmungen, welche im organisations- und verantwortungsbereich der schule liegen sind auch auf klassenfahrten versichert.
wie sieht es in den kindertageseinrichtungen aus?
auch während des besuchs einer tageseinrichtung sind die kinder unfallversichert. neben den üblichen angeboten zählen hier auch angebote außerhalb der öffnungszeiten oder an anderen orten, wie beispielsweise der theaterbesuch, die wanderung oder das sportfest dazu. nicht versichert sind die kinder auch hier bei rein privaten tätigkeiten. hierzu zählen private unterbrechungen der wege zur ehinrichtung oder zurück nach hause (besuch der freundin / einkauf) und private aktivitäten auf dem gelände der tageseinrichtung.
werden die kinder von einer im sinne von § 23 sgb VIII geeigneten tagespflegeperson betreut, sind sie seit dem 1.10.2005 auch über die unfallkasse sachsen versichert. dies setzt allerdings eine feststellung der eignung als tagesmutter durch den örtlichen träger der öffentlichen jugendhilfe voraus. wenn sie noch weitere fragen haben, etwas unklar geblieben ist, können sie sich gern an uns wenden. schreiben sie einfach eine mail an nutzer@familienfreund.de . wir helfen ihnen gern weiter.