Hartz IV: Wann ist es Einkommen, wann Vermögen?

Wer Hartz IV bezieht, unterliegt dabei den Regelungen, die im Sozialgesetzbuch SGB II und SGB III nachzulesen sind. Im §12 SGB II ist auch die Frage geklärt, welches Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft, welches Vermögen haben darf.

Nachzahlung nach dem Sozialgesetzbuch III

Eine Frau aus Düsseldorf klagte erfolgreich gegen den Bescheid der Arge, dass ihr eine Nachzahlung nach dem Sozialgesetzbuch III von ihrer monatlichen Regelleistung abgezogen werden sollte. Der Gesetzgeber regelt hier grundsätzlich, dass alle Mittel, die in der Bedarfszeit erhalten werden, als Zufluss bzw. Einkommen gelten. Dagegen sind Mittel, die der Hilfesuchende früher, also vor der Bedarfszeit, als Einkommen erhalten hat, wenn sie in der aktuellen Bedarfszeit noch vorhanden sind als Vermögen anzurechnen sind.

Rechtswidrig herbeigeführter Einnahmeausfall

Das Sozialgericht Düsseldorf entschied nun trotzdem zu Gunsten der Klägerin und begründete im Urteil S 35 AS 12/07 vom 09.03.2009 wie folgt: Der Klägerin sei zwar mit der Nachzahlung berücksichtigungswürdiges Einkommen zugeflossen, da es sich um Leistungen außerhalb des Sozialgesetzbuches II handelt, jedoch sind es „zweckbestimmte Einnahmen“. Die Klägerin erhielt eine Nachzahlung, weil sie durch die Bundesagentur für Arbeit einen rechtswidrig herbeigeführten Einnahmeausfall hatte, der so ausgeglichen werden sollte. Dann war noch zu prüfen, wie es sich mit dem Vermögen der Klägerin verhält, denn diese hat mit dem Zufluss die Grenzen für den Vermögensfreibetrag überschritten.

Kammer entscheidet zum Vermögen

Der Gesetzgeber sagt hier, dass das der Klägerin zugeflossene Geld im Monat nach der Einnahme als Vermögen angerechnet wird. Außer die Klägerin würde es im laufenden Monat verbrauchen. Allerdings greift hier – nach Auffassung der Kammer – die Vorschrift des § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II. Damit wird Vermögen nicht berücksichtigt, wenn es Sachen und Rechte betrifft, deren Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Im vorliegenden Fall würde der Verbrauch der Nachzahlung zur Bedarfsdeckung faktisch bedeuten, dass die Klägerin im aktuellen Monat keine Regelleistungen der Agentur für Arbeit erhalten würde.

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