kein kopiergeld an öffentlichen schulen: sächsische verfassung garantiert lernmittelfreiheit

wer kennt das nicht: kaum ist das neue schuljahr in sicht hagelt es an öffentlichen schulen forderungen gegenüber den schülern bzw. den eltern. da noch 5 euro für kopiergeld, hier noch ein arbeitsheft und, und, und…wohl dem, der sich auf’s gesetz beruft und nicht alles ungeprüft bezahlt und kauft, was schule verlangt. der begriff „lernmittel“ und dessen auslegung beschäftigte nun das verwaltungsgericht dresden. es urteilte im falle einer kopiergeldforderung wie folgt:

lernmittelfreiheit erstreckt sich auch auf kopien – öffentliche schulen können von eltern und schülern kein kopiergeld verlangen.

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das gericht kam zu dem schluss, dass die lernmittelfreiheit in der säschsischen verfassung garantiert ist und sich auch auf kopien aus schul- und arbeitsbüchern sowie lern- und übungsheften erstreckt. die schulen sind verpflichtet, schülern diese kopien unentgeltlich zur verfügung zu stellen.

Hintergrund:

kläger war die gemeinde königswartha – gegenerin: die mutter dreier schüler, die die ihr am schuljahresende zugesandten rechnungen über kopierkosten nicht bezahlt hatte.

Die Argumente:

die gemeinde gab an: die lernmittelfreiheit erfasse nur die „notwendigen schulbücher“ denn nach dem schulgesetz werde der schulträger lediglich verpflichtet, den schülern alle notwendigen schulbücher leihweise zu überlassen.

die mutter der 3 schüler:

die sächsische verfassung sagt, dass sich die unentgeltlichkeit der lernmittel nicht auf schulbücher beschränke.

das urteil (vg dresden, 5.kammer, az.: 5 k 1790/08)

die richter entscheiden: der begriff „lernmittel“ ist weiter zu verstehen. „lernmittel seien dementsprechend nicht nur schulbücher, sondern auch andere druckwerke wie etwa atlanten, tafelwerke, lexika, wörterbücher, ganzschriften, arbeits- und übungshefte oder werkstoffe, rechenstäbe, taschenrechner und musikinstrumente, da sie für den unterricht notwendig sein können und zur nutzung für den einzelnen schüler bestimmt seien.“

die regelung im schulgesetz, wo lernmittel mit „notwendige schulbücher“ erklärt werden, ist im einklang mit der verfassung so auszulegen, dass jedenfalls auch solche lernmittel wie notwendige arbeits- und übungshefte sowie daraus angefertigte kopien umfasst würden – solange die grenze der verhältnismäßigkeit und der leistungsfähigkeit des staates nicht überschritten werde. für letzteres bestehe im konkreten fall kein anhaltspunkt.

dresden,  30.06.2011

quelle: pressemitteilung des vg dresden vom 06.07.2011

lnca 2011, 203619

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