Kfz-Versicherung: „Die Fahrt im fremden Auto ist nicht versichert“

Das Leben von Mareike S. war seit Jahren aufs Single-Dasein eingerichtet. Single-Wohnung, Single-Urlaube, sogar Single-Tarife bei der Versicherung. Aber dann kam der neue Kollege und brachte einen ganzen Schwarm Schmetterlinge mit. Mareike S. würde alles mit ihm teilen, auch das Auto. Aber wäre ihr Partner dann versichert?

(ddp direct) Es gibt einige gute Gründe, warum ein Autobesitzer mal einem anderen die Schlüssel in die Hand drücken möchte. Vielleicht ist er oder sie nur müde oder hat Alkohol getrunken. Ein Irrtum vor allem bei noch jüngeren Leute besteht darin, dass der „Aushilfsfahrer“ gar nicht versichert sei oder nur dann, wenn der Autobesitzer daneben sitzt.

Jana Schlegel von fachkraeftesicherer.deSie haben Fragen oder benötigen weitere Informationen?
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Beides ist falsch: „Für die berechtigten Ansprüche eines Unfallgegners zahlt die Kfz-Haftpflichtversicherung grundsätzlich immer – egal, wer am Steuer saß“, sagt Armin Eckert von der Gothaer Versicherung in Köln. Sie muss wegen des besonderen Verkehrsopferschutzes erst einmal leisten. Das gilt auf Grund des strengen Pflichtversicherungsgesetzes sogar bei einem Autodieb.

Auf den Führerschein achten

Wenn der Freund von Mareike S. mit ihrem Auto einen Unfall baut, muss er sich also keine Sorgen machen, für den Schaden des Unfallgegners aufkommen zu müssen. Die Kfz-Haftpflichtversicherung kann aber Fahrer wie Versicherungsnehmer bei Verletzung so genannter ?Obliegenheiten? in Regress nehmen. Dazu zählen beispielsweise Trunkenheitsfahrten oder Fahren ohne Führerschein. „Wer sein Auto einem anderen anvertraut, sollte sich daher davon überzeugen, dass der notwendige Führerschein vorhanden ist“, rät Eckert.

Ein Regress ist in der Regel begrenzt auf 5.000 Euro. War das Fahrzeug gestohlen und wird durch diese Straftat ein Unfall verursachte, kann der Dieb aber in voller Schadenhöhe in Regress genommen werden.

Der Versicherungsnehmer wiederum kann den Fahrer für seine finanziellen Nachteile zur Kasse bitten: den möglichen Regress des Haftpflichtversicherers, den Verlust von Schadenfreiheitsrabatt und natürlich den Schaden am eigenen Auto, falls keine Vollkaskoversicherung bestand.

Sollte Mareike S. einen Single-Tarif in der Autoversicherung gewählt haben, so könnte der Haftpflichtversicherer ebenfalls nicht die Regulierung verweigern, wenn der neue Freund bei einem Unfall am Steuer saß. Zwar wäre das ein Verstoß gegen die Rabattvorschriften bei einem Alleinfahrer-Tarif – die Interessen des Unfallgegners wären aber wiederum vorrangig. Der Haftpflichtversicherer könnte jedoch den Vertrag auf Partner-Tarif umstellen und zusätzlich eine Vertragsstrafe erheben. Wie eine solche Vertragsstrafe berechnet wird, steht in den jeweiligen Versicherungsbedingungen. Wer als Single in den „Pärchen-Modus“ wechselt, sollte daher rechtzeitig prüfen, ob Policen davon betroffen sind.

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