Für Eltern, die für ihre Kinder einen der begehrten Plätze in einer Kindertagesstätte (Kita) erhalten haben stellt sich, genauso wie für Eltern mit Kindern im schulpflichtigen Alter, die Frage, wie flexibel der eigene Arbeitgeber ist, wenn das Kind mal früher nach Hause muss oder aber krank ist. Darf der Arbeitnehmer den Arbeitsplatz verlassen oder zu Hause bleiben, wenn das Kind nicht in die Kita oder Schule gehen darf? Wer zahlt den Fehltag? Wie sieht es mit Teilzeitarbeit in den ersten Jahren aus?
Viele Unternehmen schreiben sich zwar Familienfreundlichkeit auf die Fahne, aber oftmals weicht die Wahrnehmung des Unternehmens von der gelebten Praxis ab.
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Fachanwalt für Arbeitsrecht Nils Schmidt vom Berufsverband DIE FÜHRUNGSKRÄFTE – DFK schildert daher nachfolgend zwei Fälle, in denen Mitarbeiter mit Kindern rechtliche Ansprüche haben.
Ihr Kind ist krank und Sie können nicht bei der Arbeit erscheinen:
Das Gesetz sieht in § 616 Bürgerliches Gesetzbuch vor, dass ein Arbeitnehmer für „eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ den Anspruch auf Vergütung behält, wenn er unverschuldet seiner Tätigkeit nicht nachgehen kann. Nichtjuristisch ausgedrückt heißt das, dass der Arbeitgeber den Elternteil für die Betreuung des kranken Kindes von der Arbeit freizustellen hat und diesem trotzdem Lohn zahlen müsste. In aber genau solchen Fällen hat der Gesetzgeber über § 45 Sozialgesetzbuch 5 die jeweilige Krankenkasse in Anspruch genommen, die die „Ausfallzeit“ auszugleichen hat. Der Arbeitgeber wird von der Zahlungspflicht befreit, was gerade in kleineren Unternehmen den Druck von beiden Seiten nimmt. Die „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ beträgt maximal zehn Arbeitstage pro Kalenderjahr und Elternteil beim ersten Kind. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch auf 20 Arbeitstage.
Rechtsanwalt Schmidt rät daher, dass sich der Elternteil, der das erkrankte Kind betreut, unbedingt von einem Kinderarzt die Betreuungsnotwendigkeit bescheinigen lassen sollte, um diese dann beim Arbeitgeber vorzuzeigen und bei der Krankenkasse einzureichen.
Sie möchten Ihre Arbeitszeit verkürzen, um Ihr Kind nachmittags betreuen zu können:
Eine Möglichkeit dies umzusetzen wäre das Vollzeitarbeitsverhältnis in Teilzeitarbeit, die nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt ist, zu ändern. Dazu muss das Arbeitsverhältnis zunächst mindestens sechs Monate bestanden haben und der Betrieb mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigen. Sollten keine betrieblichen Gründe (z.B. die wesentliche Beeinträchtigung der Organisation oder des Arbeitsablaufes) entgegenstehen, kann der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit verringern.
Doch Vorsicht: Der Arbeitnehmer hat in den meisten Fällen keinen Anspruch darauf, wieder in ein Vollzeitbeschäftigungsverhältnis zurückzukehren. Auch wird während der Teilzeit entsprechend weniger in die Sozialversicherung eingezahlt.
Kinderbetreuung vs. Arbeit
Abschließend kann also gesagt werden, dass der Gesetzgeber für Arbeitnehmer mit Kindern einige (wenn auch wenige) Möglichkeiten zur „ergänzenden“ Betreuung geschaffen hat. Ein mitarbeiterfreundliches Unternehmen zeichnet sich aber auch dadurch aus, das es gleichzeitig kinderfreundlich ist und den Angestellten mit Kindern z.B. die Gelegenheit gibt im „Notfall“ die Arbeit auch einmal im Homeoffice zu erledigen oder zu geschäftsunüblichen Zeiten. Deutsche Unternehmen sollten gerade in dieser Hinsicht nach Skandinavien schauen, wo dieses Model schon seit vielen Jahren üblich ist