Kind in Ausbildung – Kindergeld zurückzahlen?

Wenn Ihr Kind sich derzeit noch in Ausbildung befindet, haben Sie noch die Pflicht, es auf dem Weg in die Selbstständigkeit auch finanziell zu unterstützen. Was aber, wenn der Spross während der Ausbildung, mehr als den Ausbildungsfreibetrag verdient? Viele Eltern fragen sich dann: Muss ich Kindergeld zurückzahlen?

Selbst wenn es sich nur um einen Euro Mehrverdienst handelt, steht Ihnen kein Kindergeld mehr zu und der Staat fordert das zuviel gezahlte Kindergeld zurück. Auch müssen Sie in diesem Fall auf alle anderen Kindervergünstigungen, wie Ausbildungsfreibetrag oder Betreuungskosten, verzichten. Der Bundesfinanzhof musste derzeit entscheiden, ob dies verfassungsgemäß ist.

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Ein kleiner Tipp: Sollte es Ihnen so gehen, dass Ihr Kind entweder knapp über der Einkommensgrenze liegt oder vielleicht sogar deutlich darüber, dann legen Sie Einspruch ein. Verweisen Sie dabei auf die beim Bundesfinanzhof anhängige Revision mit dem Aktenzeichen III R 76/06.

[Update 16.10.2015] Kindergeld für Studenten bis zur Prüfungsverkündung

Bei Studenten gilt das Studium erst dann als beendet, wenn die Prüfungsergebnisse bekannt sind. Bis zu diesem Zeitpunkt liegt die Berechtigung zum Bezug des Kindergeldes vor, vorausgesetzt, sie haben das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet. Der Bund der Steuerzahler verweist auf ein Urteil des Finanzgerichts Sachsen (Az.: 4 K 357/11)

[Update: 11.06.2012] Kindergeld für Schulabgänger

Mit dem Ende der Schulzeit und der Aufnahme eines Studiums oder einer Berufsausbildung können sich Änderungen beim Kindergeldanspruch ergeben. Grundsätzlich wird das Kindergeld bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Für Kinder über 18 Jahre besteht bis zum 25. Lebensjahr weiter Anspruch auf Kindergeld, wenn sie nach Schulende innerhalb der folgenden vier Monate

  • ein Studium
  • eine Ausbildung in einem Betrieb oder einer Schule oder
  • ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr bzw. einen sonstig anerkannten Freiwilligendienst beginnen.
  • Wer in den vier Monaten nach Schulende keinen Ausbildungsplatz finden konnte, muss die Bemühungen hierzu nachweisen. Das kann durch schriftliche Bewerbungen, Zwischennachrichten, Absagen von Ausbildungsbetrieben oder die Registrierung als Bewerber um eine Ausbildungsstelle bei der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter erfolgen.

Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 ist die bis 2011 gültige Einkünfte- und Bezügegrenze von 8.004 Euro im Kalenderjahr entfallen. Volljährige Kinder können grundsätzlich bis zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums Kindergeld erhalten. Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres wird Kindergeld gezahlt, wenn das Kind bei einer Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter arbeitsuchend gemeldet ist und nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht. In diesem Fall benötigt die Familienkasse eine entsprechende Mitteilung. Kindergeld zurückzahlen, muss man nur, wenn Freibetragsgrenzen beim Einkommen des Kindes überschritten werden.

[Update 13.11.2014] Kindergeld für freiwillig Wehrdienstleistende

Der III. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 3. Juli 2014 III R 53/13 entschieden, dass Eltern unter bestimmten Umständen für ein Kind, das freiwilligen Wehrdienst leistet, Kindergeld erhalten können.

Die Klägerin bezog für ihren 1994 geborenen Sohn Kindergeld, bis dieser –statt wie zunächst geplant eine Ausbildungsstelle anzutreten– ab Oktober 2012 freiwilligen Wehrdienst leistete. Nachdem die Familienkasse vom Antritt des Wehrdienstes erfahren hatte, hob sie die Kindergeldfestsetzung mit Wirkung ab Dienstantritt auf, da der Sohn der Klägerin ab diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch nicht mehr erfülle. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Auf die Revision der Klägerin hat der BFH nunmehr das Urteil des Finanzgerichts (FG) aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen.

Der BFH bestätigt zunächst die Auffassung des FG, wonach es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei, dass Kinder, die freiwilligen Wehrdienst leisten, im Gegensatz zu Kindern, die andere Freiwilligendienste leisten (insbesondere freiwilliges soziales bzw. ökologisches Jahr, Bundesfreiwilligendienst), nicht ausdrücklich berücksichtigt werden. Der Gesetzgeber habe davon ausgehen dürfen, dass den Eltern während des freiwilligen Wehrdienstes im Unterschied zu anderen Freiwilligendiensten keine Aufwendungen für den Unterhalt des Kindes entstünden.

Nach der Entscheidung des BFH kann der freiwillige Wehrdienst aber als Maßnahme der Berufsausbildung dazu führen, dass die Eltern weiterhin Kindergeld erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass das Kind im Rahmen des Wehrdienstes für einen militärischen oder zivilen Beruf ausgebildet wird.

Eine Ausbildung für einen militärischen Beruf ist gegeben, wenn der freiwillige Wehrdienst der Heranführung an die Offiziers- oder Unteroffizierslaufbahn dient. Hierfür kommt es darauf an, wie zielstrebig der Wehrdienstleistende diesen Berufswunsch verfolgt und inwiefern bereits der freiwillige Wehrdienst auf dieses Ziel ausgerichtet ist. Wegen der Möglichkeit einer zivilen Ausbildung während des Wehrdienstes verwies der BFH auf die bereits in früheren Urteilen entschiedenen Fälle der Ausbildung zum Telekommunikationselektroniker, zum Rettungssanitäter oder zum Kraftfahrer der Fahrerlaubnisklasse CE. Er bestätigte, dass die Ausbildung zum Kraftfahrer auch dann Berufsausbildung ist, wenn sie im Mannschaftsdienstgrad erfolgt und eine zuvor zu durchlaufende allgemeine (militärische) Grundausbildung einschließt.

Die Kindergeldberechtigung der Eltern während des freiwilligen Wehrdienstes des Kindes ist daher abhängig von seiner Ausgestaltung und der Art der Durchführung im Einzelfall. Nachdem das FG dazu keine Feststellungen getroffen hatte, konnte der BFH nicht abschließend entscheiden und verwies die Sache an das FG zurück.

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