Kinderpflege-Krankengeld

Kinderpflege-Krankengeld ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland, die berufstätige Eltern oder andere berechtigte Personen erhalten können, wenn sie aufgrund der Erkrankung ihres Kindes eine notwendige Betreuung oder Pflege übernehmen müssen und deshalb nicht arbeiten können.

Es wird gezahlt, wenn:

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  • Das erkrankte Kind ist gesetzlich versichert (Familienversicherung reicht) und lebt im Haushalt des Versicherten.
  • Das Kind ist jünger als 12 Jahre, bei behinderten Kindern ohne Altersbeschränkung.
  • Ein Arzt bestätigt, dass die Betreuung, Beaufsichtigung oder Pflege notwendig ist.
  • Keine andere im Haushalt lebende Person kann diese Betreuung übernehmen.
  • Es besteht kein Anspruch auf bezahlte Freistellung vom Arbeitgeber (also der Arbeitgeber zahlt kein Gehalt während der Abwesenheit).

Die Beantragung vom Kinderpflege-Krankengeld

Zur Beantragung benötigt man eine Arztbescheinigung über die notwendige Betreuung und eine Bestätigung des Arbeitgebers, dass zwar eine unbezahlte Freistellung erfolgt, aber kein Gehalt gezahlt wird.

Zum Umfang: Pro Elternteil und Kind stehen bis zu 15 Arbeitstage Kinderpflege-Krankengeld im Kalenderjahr zur Verfügung, bei Alleinerziehenden 30 Tage, diese Tage können bei mehreren Kindern auf insgesamt 35 Tage beschränkt sein. Für schwerstkranke Kinder, die unheilbar krank sind, besteht unter bestimmten Bedingungen ein unbegrenzter Anspruch.

Die Höhe

Die Höhe des Kinderpflege-Krankengeldes orientiert sich an Krankengeldregelungen und beträgt etwa 70 bis 90 Prozent des Nettoeinkommens.

Kinderpflege-Krankengeld ist dabei vom Arbeitgeber bei Auftreten der Krankheit des Kindes zu beantragen, wenn kein Anspruch auf Fortzahlung des Lohns besteht. Andernfalls zahlt der Arbeitgeber das Gehalt, und Kinderpflege-Krankengeld entfällt.

Besonderheiten bei stationärem Aufenthalt und schweren Krankheiten

Besondere Regelungen beim Kinderpflege-Krankengeld gelten hauptsächlich, wenn das erkrankte Kind stationär behandelt wird und die Mitaufnahme eines Elternteils im Krankenhaus notwendig ist. In diesem Fall besteht gemäß § 45 Abs. 1a SGB V ein Anspruch darauf, dass ein Elternteil während der stationären Behandlung des Kindes Kinderpflege-Krankengeld erhält, wenn die Mitaufnahme aus medizinischen Gründen erforderlich ist. Dieser Anspruch gilt grundsätzlich für Kinder unter 12 Jahren oder für behinderte Kinder ohne Altersbeschränkung. Besonders bei Kindern unter 9 Jahren wird die medizinische Notwendigkeit der Begleitung unwiderlegbar angenommen.

Der Anspruch umfasst sämtliche Arten der stationären Behandlung, also voll- oder teilstationäre Krankenhausaufenthalte, tagesstationäre Behandlungen sowie Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen. Die Krankenkasse des Elternteils übernimmt in der Regel die Kosten für die Begleitung, soweit eine medizinische Notwendigkeit besteht. Hierzu zählt auch die Übernahme von Kosten für Unterkunft und Verpflegung des begleitenden Elternteils, etwa wenn dieser nicht im Krankenhaus selbst, sondern in der näheren Umgebung untergebracht ist.

Kinderpflege-Krankengeld bei stationärer Mitaufnahme wird für die gesamte Dauer des Krankenhausaufenthaltes gewährt und wird dabei nicht auf die üblichen Arbeitstage von Kinderpflege-Krankengeld bei häuslicher Pflege angerechnet. Voraussetzung ist eine Bescheinigung der medizinischen Notwendigkeit und der Dauer der Mitaufnahme durch die stationäre Einrichtung, die zusammen mit dem Antrag bei der Krankenkasse eingereicht werden muss.

Ferner gibt es für Kinder mit schwersten unheilbaren Erkrankungen besondere Regelungen, die eine unbegrenzte Anspruchsdauer auf Kinderpflege-Krankengeld ermöglichen können, wenn eine palliativmedizinische Behandlung notwendig ist und die Lebenserwartung stark eingeschränkt ist.

Fazit und Hilfe durch den Familienservice

Kurz gesagt: Kinderpflege-Krankengeld sichert Eltern finanziell ab, wenn sie wegen Betreuung eines kranken, gesetzlich versicherten Kindes unter 12 Jahren (oder behinderten Kindes) ohne Lohnfortzahlung zu Hause bleiben müssen und keine andere Betreuungsperson im Haushalt vorhanden ist.

Bei weiteren Fragen zur konkreten Höhe, Dauer oder Sonderfällen empfiehlt sich der Kontakt zur eigenen Krankenkasse. Weiterhin unterstützt die betriebliche Sozialberatung der familienfreund KG mit weiteren Informationen. Kontaktaufnahme ist leicht über die bekannte, arbeitgeberspezifische E-Mail-Adresse oder https://www.familienruf.de/ möglich.

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