Kita-Streik: Entgelterstattung und Freistellungsanspruch gegen Arbeitgeber

Wenn sich die Kommunen und Gewerkschaften über die Bezahlung von Erziehenden in den Kindertagesstätten nicht einigen können, kommt es mittlerweile regelmäßig zum KiTa-Streik. Viele Eltern fragen sich zu Recht, ob sie in so einem Fall die gezahlten Gebühren (Elternbeitrag) zurückbekommen. Die zweite, oft gestellte Frage, gerade im Zusammenhang mit der Vereinbarkeit von Familie und Beruf geht in die Richtung, ob denn nicht ein Anspruch gegen den Arbeitgeber zur Freistellung existiert.

Im Netzwerk des Familienservic der familienfreund KG finden sich eine Vielzahl von Anwälten zum Familienrecht. Nicht selten haben sie ihre hohe Kompetenz auf diesem vielfältigen Themenfeld durch eine Fachanwaltschaft nachgewiesen. Zu den obigen Fragen haben wir Antworten zusammengetragen, die Sie im Beitrag finden.

Jana Schlegel von fachkraeftesicherer.deSie haben Fragen oder benötigen weitere Informationen?
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Besteht beim Kita-Streik ein Erstattungsanspruch für Elternbeiträge?

Grundsätzlich kann der Elternbeitrag bei einem KiTa-Streik nicht gekürzt oder eine Erstattung verlangt werden. Ein Streik wird als höhere Gewalt eingeschätzt und dies schließt einen derartigen Anspruch aus. Gleiches gilt auch für die wegen einer Ersatzbetreuung notwendigen Kinderbetreuung. Zu prüfen wäre, ob mit dem Finanzamt eine Einigung bzgl. der Nutzung des Steuerbonus für Kinderbetreuung bei beruflich bedingtem Notfall zu erzielen ist.

RA Gehrmann wies uns darauf hin, das zu überdenken wäre, „ob künftig vom Träger der Kita eine Organisationsentscheidung verlangt werden kann, um Streiks in Kitas abzufangen. Bei einem diesbezüglichen Unterlassen könnte man dann ggf. Schadensersatz fordern.“

Besonders bei einem längeren Streik machen sich viele Eltern über ihren Arbeitsplatz Sorgen, wenn sie ihren Urlaub für die Ersatzbetreuung während des KiTa-Streik opfern müssen. Nach Ansicht der Anwälte kommt eine Kürzung der Gebühren durchaus in Frage. Allerdings gibt es dazu wohl noch keine Rechtsprechung und ein Elternteil müsste hier zunächst anwaltlich gegen die KiTa vorgehen. Zu Bedenken ist jedoch, dass sich unter Umständen in den Satzungen und allgemeinen Geschäftbedingungen (AGB) Regelungen zu einem längeren Ausfall der Betreuungseinrichtung finden. Hierüber sollten sich Eltern unbedingt vorab informieren und mit einem Anwalt beraten.

In den in den Medien bekannt gewordenen Fällen der Gebührenrückerstattung handelte es sich regelmäßig um Kulanzangebote. AGB-rechtlich, so die Familienrechtsanwälte, wäre hier von einem Spezialisten für Vertragsrecht, ob die Dauer ab wann eine Erstattung der Gebühren für die Kita in Frage kommt, unangemessen ist.

Auch wenn nach dem Rechtsgutachten des DJI der Beitrag für die Verpflegung im Elternbeitrag enthalten sein sollte, wurden wir darauf hingewiesen, dass Eltern natürlich  überlegen sollten, ob sie nicht solche ‚zweckgebundenen‘ Bestandteile streichen. Dem Betreiber und Träger der Kita erbringt ja diese Leistung während des KiTa-Streik nicht. Wenn betroffene Eltern diesen Schritt als zu hart empfinden, können sie auch die Beiträge unter dem Vorbehalt der Rechtmässigkeit und späteren Rückforderung überweisen.

Muss mich mein Chef bei einem Kita-Streik freistellen?

Weg vom Familienrecht gibt es nun einen Ausflug ins Arbeitsrecht: Nach § 616 BGB kann ein arbeitenden Elternteil einen Freistellungsanspruch geltend machen. Folgende Bedingungen sind einzuhalten:

  1. Der KiTa-Streik tritt unvorhergesehen ein.
  2. Der Anspruch ist vorübergehend, maximal 3 Tage.
  3. Weder der Arbeitsvertrag noch der Tarifvertrag stehen der BGB-Regelung entgegen.

Gerade die 3. Bedingung ist auch für Arbeitgeber sehr wichtig. Gemäß BAG NJW 80, 903 ist es Arbeitgebern und ihren Verbänden möglich, die Wirkung des § 616 BGB ‚abbedungen‘ werden kann, wie uns RA Hobusch sagte. „Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber bspw. in einem Arbeitsvertrag vereinbaren kann, dass der Anspruch auf Freistellung nicht im Fall eines Kita-Streiks geltend gemacht werden kann.“ Da die HR-Abteilungen und Geschäftsleitungen gerade in kleinen und mittelständischen Betrieben dies bislang noch umgesetzt haben dürften, besteht zumindest aktuell noch wenig Gefahr aus Sicht der vom Streik betroffenen Eltern.

Aufgrund der immer öfter und länger werdenden Auseinandersetzungen der Tarifparteien ist es aber aus Sicht der KMU denkbar und sinnvoll bei Neueinstellungen und Vertragsveränderungen entsprechende Klauseln zu integrieren. An dieser Stelle sei noch einmal auf die Arbeitsrechts-Flat der Kanzlei Hobusch hingewiesen. Für einen monatlichen Festpreis stehen die Anwälte mit einem Stundenkontingent als (externe) Rechtsabteilung in allen juristischen Fragen zur Seite.

Ein Familienservice sorgt für mehr Work-Life-Balance

Natürlich kann der Familienservice, der sich im Auftrag ihres Arbeitgebers um alle ihre Fragen zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie von 0 bis 99+ kümmert, keinen KiTa-Streik verhindern. Aber er kann Sie, wie an obigem Beispiel exemplarisch erfolgt, mit objektiv richtigen Informationen versorgen. Darüber hinaus steht ein deutschlandweites Netzwerk an leistungsfähigen Dienstleistern für alle Lebensbereiche zur Verfügung. Gemeinsam mit Ihnen erarbeiten wir zeitnah budget- und konzeptbezogene Vorschläge, die uns die Herausforderung meistern lässt.

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