Erwachsene Krankenversicherte haben keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für ein selbst beschafftes Rollstuhlbike („Speedy-Bike“) oder einen Elektrorollstuhl, wenn sie sich mit einem gewöhnlichen Aktiv(greif)Rollstuhl in einem Umkreis von 500 m um ihre Wohnung in zumutbarer Zeit noch selbstständig bewegen können. Das hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) in einem jetzt veröffentlichten Urteil im Fall eines gehbehinderten Erwachsenen Klägers aus Nottuln als erstes Landessozialgericht in Deutschland entschieden.
Ein allgemeines Grundbedürfnis
Behinderte Krankenversicherte können nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Ausgleich ihrer Behinderung nach § 33 des fünften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB V) nur solche Hilfsmittel verlangen, die ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens decken. Die Krankenversicherung gewähre nur Hilfsmittel für einen Basisausgleich der Behinderung zum Erschließen eines gewissen körperlichen Freiraums. Dieser Freiraum umfasse die Wohnung und die Erledigung von Alltagsgeschäften im Nahbereich der Wohnung wie Einkauf, Erledigung von Post – und Bankgeschäften sowie der Besuch von Apotheken und Ärzten. Das BSG hat allerdings noch nicht definiert, wie weit dieser Nahbereich reicht.
Nahbereich nur bis 500 m
Da nach Ansicht des LSG NRW wegen der unterschiedlichen Wohnumfeldverhältnisse sich nicht feststellen lässt, welche Wegstrecken durchschnittlich zur Erledigung der genannten Alltagsgeschäfte zurück zu legen sind, hat das LSG NRW nunmehr einen abstrakten Maßstab gewählt. In Anlehnung an die Rechtsprechung zur gesetzlichen Rentenversicherung zählen danach Wegstrecken bis 500 noch zum Nahbereich. Erst wenn solche Wegstrecken in zumutbarer Zeit mit einem gewöhnlichen Aktivrollstuhl (Greifrollstuhl) nicht zurückgelegt werden könnten, komme die Kostenübernahme für den vom Kläger beantragten Rollstuhl mit mechanischer Zugvorrichtung („Speedy-Bike“) in Betracht.
Da der Kläger mit seinem gewöhnlichen Aktivrollstuhl noch mehr als 500 m zurücklegen konnte, blieb seine Berufung ohne Erfolg. Das Landessozialgericht hat aber die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen, weil die Frage der Mindestwegstrecke nach seiner Ansicht von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts noch nicht geklärt ist. Die Entscheidung ist damit noch nicht rechtskräftig.
Quelle: LSG NRW, Urt. v. 26.04.2010 – L 16 KR 45/09; Vorinstanz SG Münster – S 11 KR 227/05