§3 SächsKiTaG: Angebot und Nachfrage

Nachdem Begrifflichkeiten, Ziele und Inhalte von Kindertagesstätten und Kindertagespflege geklärt sind, bleibt jetzt zu klären, wie Angebot und Nachfrage geregelt sind. Also auf zu § 3. 

Rechtsanspruch geltend machen

Gegenüber dem örtlichen Träger, also in diesem Fall des Jugendamtes Leipzig, können sie als Vertreter ihres Kindes, den Anspruch auf einen Betreuungsplatz geltend machen. Das Bundesgesetz ( SGB8 ) regelt dazu, dass Kinder ab dem vollendeten 1. Lebensjahr einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz in Kindertagesstätte oder Kindertagespflege haben und Kinder ab dem vollendeten 3. Lebensjahr einen Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz haben.

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Der gesetzliche Auftrag

Im zuständigen Jugendamt gibt es für Kindertagesstätten und Kindertagespflege bzw. das informieren über vorhandene Betreuungsangebote eine eigene Abteilung. Bezogen auf den Rechtsanspruch muss ihnen das Jugendamt bzw. die Kommune immer ein konkretes Platzangebot unterbreiten. Dabei ist nicht geregelt, dass dieses Angebot alle ihre Wünsche erfüllen muss. Urteile zum Rechtsanspruch aus dem Jahr 2013 sprechen z. B. von einer maximalen Fahrtzeit mit ÖPNV von 30 Minuten. Einen Anspruch auf einen bestimmten Platz in einer bestimmten Einrichtung oder Kindertagespflege lässt sich mit dem Rechtsanspruch ihres Kindes nicht umsetzen.

Die Stadt selbst oder der freie Träger?

Für die Kindertagespflege kann man sich am Besten ebenfalls in der entsprechenden Abteilung des Jugendamtes vor Ort informieren bzw. gibt es in Großstädten, wie z.b. Dresden und Leipzig, eigens für Kindertagespflege kommunale Eigenbetriebe. Dieser Eigenbetrieb bildet die Fachaufsicht in diesem Bereich, prüft und erteilt die begehrte Pflegerlaubnis, macht Fachberatung und betreut selbst Kindertagespflegepersonen. Zusätzlich gibt es auch noch eine Reihe freie Träger der Jugendhilfe, die (eigene) Kindertagespflegepersonen im Rahmen eines bedarfsgerechten Angebotes pädagogisch beraten und betreuen.

Nun kann es ja auch sein, dass ihr Kind mit 3 Jahren noch keine Kindertagesstätte besuchen kann oder will, aus welchen Gründen auch immer. So schreibt das § 3 Abs. 3 in diesem Fall, dass die Bildung, Erziehung und Betreuung ihres Kindes mit ihrem Einverständnis auch nach Vollendung des 3. Lebensjahres bis zm Schuleintritt in Kindertagespflege erfolgen kann. In Großstädten, wie Leipzig und Dresden, ist diese Regelung aber eher die Ausnahme. Sie finden in der Regel nur Kindertagespflegepersonen die Kinder von 0 bis 3 Jahre betreuen.

Wenn es nicht das richtige Angebot war…

Bei allen Versuchen den Geburtenboom in den Städten mit entsprechenden Betreuungsplätzen zu hinterlegen, gibt es immer ein Delay, wenn Eltern entweder keinen entsprechenden Betreuungsplatz aus eigener Kraft finden oder es nicht die Einrichtung ihrer Wahl gibt. Auch extrem lange Wegzeiten können zu permanenter Unzufriedenheit führen.

Hilfe finden sie im Familienkatalog Sachsen der nach Landkreisen und innerstädtisch auch nach Stadtbezirken eine Übersicht über verfügbare Betreuungseinrichtungen und angemeldete Kindertagespflegepersonen bietet. Der Clou: Die familienfreund KG aktualisiert im Abstand von 30 Tagen die tatsächlich belegten Plätze in Kindertagesstätten und Kindertagespflege und gibt vertraglich nicht gebundene Plätze (sprich: freie Plätze) aus.

Einmal im Jahr wird die Bedarfsplanung vom Jugendamt bzw. Jugendhilfeausschuss erstellt/aktualisiert, und letztlich durch den Stadtrat verabschiedet. Innerhalb der Bedarfsplanung sind alle über die Stadt geförderten Betreuungsplätze erfasst und auch die dazugehörigen Kapazitäten der Einrichtungen bzw. Kindertagespflegepersonen. Generell hat das Jugendamt die Pflicht als Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe ein bedarfsgerechtes Angebot an Betreuungsplätzen für Kinder unter 3 Jahren bis hin zur Vollendung der 4. Klasse zu schaffen. Und noch viel wichtiger kein Kind darf von dem Besuch einer Kindertagesstätte oder Kindertagespflege ausgeschlossen werden, außer es gibt Gründe, die in der Person des Kindes liegen.

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