Neuregelung für Kinderzuschlag

Kleidung, Schulhefte, Ausflüge, Spielsachen … – die finanziellen Aufwendungen für Kinder, die ruck, zuck, aus ihren Schuhen wachsen sind enorm. Viele Familien rechnen hier mit jedem Cent, auch wenn die Eltern nicht von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Hier tut jeder Euro gut. Das Kindergeld erhalten alle Eltern. Familien und Alleinerziehende mit geringem Einkommen erhalten darüber hinaus auch noch den sogenannten Kinderzuschlag (KiZ).

Während das Kindergeld je Kind an jede Familie auf Antrag von Geburt an gezahlt wird, ist der Kinderzuschlag nur eine Unterstützung für Familien mit Kindern mit einem Einkommen, was die Mindesteinkommensgrenze übersteigt aber noch unter einer Höchsteinkommensgrenze liegt. Anspruch auf Kinderzuschlag haben Alleinerziehende und Elternpaare für ihre unverheirateten, unter 25 Jahre alten Kinder, die mit ihnen gemeinsam im Haushalt leben.

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Ab 1. Oktober 2008 neue Mindesteinkommensgrenze

Ab Oktober 2008 lohnt es sich zu prüfen, ob man mit seinem Einkommen eventuell Kinderzuschlag beantragen kann. Für Elternpaare liegt die Mindesteinkommensgrenze dann bei 900 Euro und für Alleinerziehende 600 Euro. Diese Senkung der Grenzen dürfte laut Erwartung der Bundesagentur für Arbeit den Kreis der Anspruchsberechtigten deutlich vergrößern. Eine weitere Änderung gibt es hinsichtlich der Anrechnung des Einkommens auf die Sozialleistung: Anstatt wie bisher 70% werden nur noch 50% des Einkommens angerechnet. Der Kinderzuschlag beträgt jedoch höchstens 140 Euro je Kind und wird zusammen mit dem Kindergeld monatlich gezahlt.

Verzicht auf das ALG II

Bei Geringverdienern kann durch den Kinderzuschlag vermieden werden, dass die Familie wegen Bedürftigkeit Arbeitslosengeld II beantragen muss. Elterneinkommen, Kindergeld und Kinderzuschlag decken so den Gesamtbedarf der Familie. Ein gleichzeitiger Bezug von Arbeitslosengeld II/Sozialgeld beziehungsweise Leistungen der Sozialhilfe und Kinderzuschlag ist übrigens nicht möglich.

Anträge

Familien, die durch die Gesetzesänderung zum 1. Oktober 2008 den Kinderzuschlag jetzt (neu) erhalten können, sollten so schnell wie möglich aktuelle Unterlagen wie Einkommen, Vermögen und evtl. anderen Leistungen zusammen mit einem Antrag bei ihrer Familienkasse einreichen. Antragsformulare finden Sie im Internet unter Kinderzuschlag oder bei den örtlichen Familienkassen. Für Familien, die Arbeitslosengeld II beziehen oder beantragt haben, erhalten einen entsprechenden Kurzantrag zugesandt.

[Update: 01.12.2020] Auch der Kinderzuschlag wird ab 2021 erhöht

Für Familien will die Bundesregierung auch 2021 direkt und indirekt mehr tun. Einmal gibt es natürlich mehr Kindergeld. Zum anderen steigt der Kinderzuschlag für alle Familien, die mit wenig Einkommen wirtschaften müssen. Zuletzt gab es 185 Euro und ab dem 1. Januar 2021 gibt es dann 205 Euro pro Monat pro Kind.

[Update: 14.12.2010]

Bezieher von Kinderzuschlag können ab 1. Januar 2011  auch Leistungen zu Bildung und Teilhabe beantragen. Das umfasst unter anderem die Möglichkeit für im haushalte lebende Kinder unter 25 Jahre folgende Leistungen beim Jobcenter zu beantragen:

  1. mehrtägige Klassenfahrten von Kindertagesstätte oder Schule
  2. eintägige Ausflüge von Schule oder Kindertagesstätte
  3. Schülerbeförderung zur nächstgelegenen Schule
  4. angemessene Lernförderung, wenn es denn schulisch bestätigt wird
  5. einen Zuschuss zur Mittagsverpflegung in der Schule, Kindertagesstätte oder Hort
  6. Leistungen für die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben, z.b. im Sportverein, zum Musikkurs

[Update: 15.03.2009] Kinderbonus zum April 2009

Ab April wird der Kinderbonus von den zuständigen Familienkassen an alle Kindergeldberechtigten ausgezahlt. So teilt es die Bundesagentur für Arbeit mit. Beginnend mit der laufenden Kindergeldzahlung im April zu den Bekannten Auszahlungsterminen wird der Einmalbetrag in Höhe von 100 Euro pro Kind an die Kindergeldberechtigten ausgezahlt. Eine gesonderte Antragstellung ist nicht erforderlich.

Hintergrund: Der Kinderbonus ist ein Teil des zweiten Konjunkturpakets der Bundesregierung. Für Bezieher von Arbeitslosengeld II oder anderen Sozialleistungen wird der Kinderbonus nicht als Einkommen angerechnet werden. Alleinerziehende Eltern mit einem monatlichen Bruttoeinkommen ab 1800 Euro müssen den Kinderbonus mit der Steuererklärung wieder zurückzahlen, da er mit dem Kinderfreibetrag verrechnet wird, ebenso Verheiratete mit einem Bruttojahresverdienst von zusammen über 70.000 Euro. Das betrifft aber nur die Steuerzahler, bei denen die Günstigerprüfung durch das Finanzamt ergibt, dass eine Ersparnis durch Kinderfreibeträge günstiger ist als der Bezug des Kindergeldes.

Wird ihnen ein der vorstehenden Leistungen auf Antrag gewährt, erhalten sie automatisch einmal im Jahr 100 euro für ihr Kind zur Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf. Dieses Geld wird in Höhe von 70 euro zum 1. August eines jedes Jahres gezahlt und von 30 euro zum 1. Februar jedes Jahres. Im Übrigen sind bei mehreren Kinder Anträge pro Kind erforderlich.

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