Persönliche gespeicherte Sozialdaten abfragen

Anwälte sind Spezialisten auf verschiedenen Rechtsgebieten (c) geralt/pixabay.de

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Sozialdaten sind alle Einzelangaben, die Sie gegenüber den Sozialbehörden über Ihre persönliche und sächlichen Verhältnisse angeben (müssen), wenn Sie z. B. Anträge auf Leistungen stellen. Im Umkehrschluss sind Sozialdaten also alle persönliche Daten, die Sozialbehörden zur Erfüllung Ihrer gesetzlichen Aufgaben von Ihnen als Person erfassen und speichern. Als Person haben Sie das Recht zu wissen, was Behörden, Ämter und andere öffentliche Stellen über Sie an Sozialdaten gespeichert haben.

So ist es nicht unüblich, dass informierte Menschen hier auch rege Gebrauch machen (können). Das Recht auf Auskunft ist in § 83 Sozialgesetzbuch X geregelt und gemäß § 83 Absatz 1 Satz 1 SGB X ist ihnen auf Antrag Auskunft zu erteilen. Diesen Rechtsanspruch haben Sie als Person gegenüber der speichernden Stelle.

Die Pflicht zur Mitwirkung

Wenn Sie Informationen und Daten aus Akten und Unterlagen haben wollen, müssen Sie nach § 83 Abs. 1 Satz 3 SGB X mitwirken. D.h. gezielt sagen, welche Daten Sie wissen wollen. Diese Angaben sollen sehr konkret sein, damit das Auffinden der gesuchten Sozialdaten überhaupt möglich wird. Des weiteren darf der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem von ihnen gemachten Informationsinteresse stehen.

Ihnen steht eine Antwort zu

Fakt ist aber, dass Sie auf einen Antrag, den Sie unter Verwendung der oben genannten Paragrafen stellen können, auf jeden Fall eine Antwort erhalten müssen. Gerade in Bezug auf die ARGE, Krankenkasse und Co. gibt es die tollsten Aussagen und Sachen, die Ihnen als Menschen widerfahren. Der Rechtsanspruch gegenüber von Behörden und Ämtern ermöglicht es ihnen aber auf jeden Fall den Fuß in der Tür zu haben. Auch, wenn die speichernde Stelle bestimmen kann, wie sie Auskunft gibt und gewährt, sollten Sie Ihre Daten und Akten im Auge behalten. Gemäß § 83 Abs. 1 Satz 4 SGB X bestimmt die speichernde Stelle das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung nach pflichtgemäßem Ermessen. D.h., dass es aber auch ein Verfahren bei den Behörden gibt, wie man mit solchen Anträgen zum Recht auf Auskunft umgeht.

Sollten Sie jetzt einen solchen Antrag stellen wollen und womöglich keine Antwort erhalten, holen Sie sich einfach Hilfe. Wir nennen Ihnen gern entsprechende Ansprechpartner, die sich für Ihren Antrag einsetzen.

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