Die Crux mit Arbeitskleidung und Steuern

Die Mitarbeiter unserer Kunden sitzen wohl über den Jahressteuererklärungen und Fragen daraus trudeln in der Mitarbeiterbetreuung ein. Wieso und weshalb müssen wir unseren Stammlesern wohl nicht erläutern. Alle Neuleser heißen wir herzlich willkommen und empfehlen den Beitrag zum Familienservice.

Nicht nur auf der Baustelle oder im Krankenhaus werden im Interesse des Arbeitgebers und oft auch zwingend für den Arbeitsschutz spezielle Kleidungsstücke, wie Schutzhelme oder Schuhe getragen. Auch im Einzelhandel, der Gastronomie und dem B2B-Vertrieb wird auf standardisierte und mehr oder weniger modische T-Shirts, Jacken und Hosen zurückgegriffen. Da stellt sich schnell die Frage zu “Arbeitskleidung und Steuern”.

Thomas Kujawa von fachkraeftesicherer.deIch bin gerne für Sie da!
Ich bin Thomas Kujawa und Ihr persönlicher Ansprech­partner bei den Fach­kräfte­sicherern. Sie erreichen mich unter 0341-355408-12 . Oder Sie hinterlassen einen Rückrufwunsch. Ich werde mich schnellstmöglich melden und klären, wie ich Sie bei der Fachkräftesicherung unterstützen kann.

Anschaffungskosten = Werbungskosten

Der abhängig Beschäftigte kann die Kosten für Anschaffung entsprechender Kleidung als Werbungskosten von der Einkommenssteuer absetzen. Gerade in mittleren und großen Unternehmen wird zur Stärkung der Arbeitgebermarke Berufskleidung kostenfrei gestellt. Jeder Firma steht nach § 3 Nr. 31 EStG die Möglichkeit offen einen steuerfreien Zuschuss zu den Anschaffungskosten zu leisten und seine Beschäftigten stärker an sich zu binden. Der Restbetrag ist dann abzugsfähig.

Voraussetzung des Gesetzgebers bzw. der Finanzbehörden zur Anerkennung als typische Berufskleidung, wenn

  1. Arbeitsschutzkleidung auf die jeweils ausgeübte Berufstätigkeit zugeschnitten ist oder
  2. sie nach ihrer zum Beispiel uniformartigen Beschaffenheit oder dauerhaft angebrachten Kennzeichnung durch Firmenemblem objektiv eine berufliche Funktion erfüllt,
  3. die private Nutzung so gut wie ausgeschlossen ist.

(Urteil vom 22.6.2006, Az: VI R 21/05)

Berufskleidung oder normale Kleidung

Als Berufs- bzw. Arbeitskleidung wurden von den Finanzgerichten bisher z.B. anerkannt:

  • Uniformen (z.B. Polizei, Militär,Grenzschutz, Bahn) BFH, 04.02.1972 – VI R 256/68, BStBl II1972, 379
  • Amtstrachten (Richter,Staatsanwälte, Verteidiger) BFH, 03.07.1959 – VI 60/57 U, BStBl III1959, 328
  • Cut eines Empfangschefs BFH, 09.03.1979 – VI R 171/77, BStBl II1979, 519
  • schwarzer Rock einer Serviererin FG Niedersachsen, 24.06.1982 – IX 32/81 ; EFG 1983, 118
  • Mit Posthorn gekennzeichnete Kleidung eines Postbeamten FG Niedersachsen, 22.06.1990 – XIII 260/89 ; EFG 1991, 118
  • Sportkleidung mit Rangabzeichen FG Bremen, 17.12.1991 – II 163/88 K ; EFG 1992, 735
  • typische Arztkittel (Arztjacken) BFH 16.08.1994 – I B 5/94; BFH/NV 1995, 207
  • Schwarzer Anzug bei Geistlichen BFH, 10.11.1989 – VI R 159/86; BFH/NV1990, 288

Nicht anerkannt wurde dagegen z.B.:

  • Trachtenanzug bei Restaurantgeschäftsführer BFH, 20.11.1979 – VI R 143/77, BStBl II1980, 73
  • Schwarzer Rock und weiße Bluse bei Hotel- Empfangsdame FG Saarland, 12.10.1988; EFG 1989,110
  • Schwarze Hose einer Musikerin BFH, 18.04.1991 – IV R 13/90, BStBl II1991, 751
  • Weiße Blusen, schwarze Röcke bei Hotelsekretärin FG Saarland, 12.10.1988 – 1 K 23/88 ; EFG 1989, 110
  • Hosen und Hemden eines Dekorateurs (nur bei der Arbeit getragen) BFH, 20.11.1979 – VI R 25/78; BStBl II 1980, 75
  • Abendkleider, Folklorekleider bei Sängerin BFH, 07.06.1984 – IV R 81/82; BFH/NV1986, 160
  • weiße Hosen, Socken, Schuhe eines Arztes BFH, 16.08.1994 – I B 5/94; BFH/NV 1995, 207

Wenn die Hose aber nun ein Loch hat?

Auch der Ersatz von Arbeitskleidung fällt unter die Möglichkeiten des Werbungskostenabzuges mit den oben genannten Bedingungen. Normale Kleidung, wie Straßenschuhe oder Unterwäsche sind auch hier ausgenommen. Einzige Ausnahme ist die Beschädigung während eines beruflichen Unfalles. Ein Abzug bei der Einkommenssteuer ist jedoch nur dann möglich, wenn der Arbeitgeber seiner Pflicht zum Schadenersatz nicht nachkommt.

(u.a. BFH, 26.06.1969 – VI R 125/68, BStBl II 1970, 7)

Wäscheservice – ein Angebot zum Wohlfühlen

Im Sinne einer Mitarbeiterfreundlichkeit bieten gerade größere Arbeitgeber an, die Berufsbekleidung zentral zu waschen. Im Audit Beruf und Familie wird im Handlungsfeld 8 explizit auf diese Form der Familienfreundlichkeit – nicht nur für die Arbeitskleidung – hingewiesen. In vielen Fällen bleibt es jedoch beim Beschäftigten oder dessen Angehörigen, sich um die Sauberkeit der Arbeitskleidung zu kümmern. Hier hat der Gesetzgeber die gleichen Möglichkeiten geschaffen, um den arbeitenden Steuerzahler ein kleines bisschen zu entlasten. Wird ein professioneller Service genutzt, genügt es die entsprechenden Belege einzureichen und die Kleidungsstücke aufzulisten. Etwas komplizierter ist es, wenn die private Waschmaschine genutzt wird. Die Anschaffungskosten für die Waschmaschine (Abschreibung) als auch die laufenden Kosten für Strom, Waschpulver etc. können als Werbungskosten abgezogen werden. Auch die Kosten für den Trockner sind abzugsfähig. Bei der Arbeitsgemeinschaft Finanzen gibt es einen sehr detaillierten Beitrag zur Ermittlung der Kosten für die Reinigung von Betriebskleidung in der privaten Waschmaschine.

(BFG, 19.06.1993, Az. VI R 77/91)

Pro-Tipp für Faule, allerdings nicht einklagbar

Manche Finanzämter erkennen bei Tätigkeiten, bei denen üblicherweise Berufskleidung getragen wird, eine Werbungskostenpauschale für Berufskleidung an. In vielen Fällen wird bis zu 100 Euro auf die Anforderung von Belegen verzichtet (Nichtaufgriffsgrenze).

weiterführende Literatur bzw. Urteile zu Arbeitskleidung und Steuern

Mit Logo oder Namenszeichen kein steuerpflichtiger Arbeitslohn

Im Jahr 1996 hat das FG Baden-Württemberg entschieden, dass mit Logo und Namenszeichen versehene Pullover, Hemden, Hosen und Krawatten, die ein Kfz-Betrieb seinen Service-Mitarbeitern zur Nutzung während der Arbeitszeit überlässt, kein steuerpflichtiger Arbeitslohn ist (Urteil vom 25.10.1996, Az: 9 K 89/95).

Umsatzsteuerpflicht, wenn kein betriebliches Interesse

Wichtig: Die Überlassung der Kleidung unterliegt der Umsatzsteuer, wenn sie nicht überwiegend durch das betriebliche Interesse des Arbeitgebers veranlasst ist. Bemessungsgrundlage sind die vollen Selbstkosten des Arbeitgebers – auch wenn die Arbeitnehmer einen Teil der Kosten übernehmen (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.7.2005, Az: 1 K 1602/04)!

Kosten der Reinigung von Hygienekleidung in Schlachtbetrieben

In lebensmittelverarbeitenden Betrieben hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass seine Arbeitnehmer saubere und geeignete Hygienekleidung tragen. Zu seinen Pflichten gehört auch die Reinigung dieser Kleidung auf eigene Kosten. (Bundesarbeitsgericht Urteil vom 14. Juni 2016 – 9 AZR 181/15)

Im Netzwerk teilen

Schreibe einen Kommentar