Sonderzahlungen unterliegen dem Freiwilligkeitsvorbehalt

Sonderzahlungen können Ihre Arbeitnehmer besonders belohnen, motivieren oder Ihre Dankbarkeit als Arbeitgeber ausdrücken. Nicht nur zum Jahresende auch zu anderen Zeiten können Sie als Arbeitgeber Sonderzahlungen leisten. Natürlich wollen Sie bestimmen, wer, wann, wo und wie eine Sonderzahlung erhält. Bei Sonderzahlungen ist es möglich, dass Sie als Arbeitgeber grundsätzlich einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf die Leistungen für zukünftige Bezugszeiträume ausschließen. 

Keine festen Sonderzahlungen im Arbeitsvertrag

Es liegt also an Ihnen als Arbeitgéber, ob und in welcher Höhe Sie künftig Sonderzahlungen gewähren wollen. Dabei kommt die Wirksamkeit des Freiwilligkeitsvorbehaltes nicht auf den mit der Sonderzahlung verbundenen Zweck an. Ein entsprechender Hinweis im Arbeitsvertrag genügt, es muss nicht jede Sonderzahlung mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt versehen sein. Denken Sie aber bitte daran, dass ein solcher Hinweis im Arbeitsvertrag eindeutig sein muss. Es kann nicht sein, dass im Arbeitsvertrag einerseits eine Sonderzahlung mit einer festen Höhe klar zugesagt wird und es auf der anderen Seite eine Vertragsklausel über das Fehlen des Rechtsanspruches auf die Sonderzahlung existiert.

Thomas Kujawa von fachkraeftesicherer.deIch bin gerne für Sie da!
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Hintergrund zur Entscheidung

Eine Arbeitnehmerin hatte auf die Zahlung einer im Arbeitsvertrag zugesagten Weihnachtsgratifikation geklagt. Darüber hinaus war im Arbeitsvertrag geregelt, dass die Weihnachtsgratifikation eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers sei und eine stets widerrufbare Leistung darstellt.  Die Vorinstanzen hatten die Klage abgelehnt.

Bundesarbeitsgericht entscheidet

Vor dem zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichtes hatte die Revision der Klägerin Erfolg. Bei den Vereinbarungen zur Zahlung einer Weihnachtsgratifikation handelt es sich um allgemeine Vertragsbedingungen. Soweit diese einen Rechtsanspruch der Klägerin auf eine Weihnachtsgratifikation ausschließen, widersprechen Sie der Zusage des Arbeitgebers, der Klägerin eine Weihnachtsgratifikation zu zahlen. Aus diesem Grund sind die Vertragsklauseln nicht eindeutig und klar formuliert, Widerrufs- und Freiwilligkeitsklauseln schließen sich aus. Der Widerruf der Leistung durch den Arbeitgeber setzt einen Anspruch des Arbeitnehmers voraus. Der Widerruf der Leistung geht ins Leere, wenn der Arbeitnehmer auf Grund einer Freiwilligkeitsklausel keinen Anspruch auf die Leistung hat.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. Juli 2008 – 10 AZR 606/07

[Update: 25.11.2008] Eine schöne Bescherung – die Gratifikation zum Jahreswechsel

Sie kennen Chevy Chase in einer seiner Paraderollen? Und wissen, was dem Chef am Ende blüht, weil er die Gratifikation  in eine Weihnachtskarte umgewandelt hat? So schlimm wird der November 2008 in Ihrem Unternehmen mit Sicherheit nicht. Trotz mittelschwerer Wirtschaftskrise und einigen Verlusten bei den letzten Tarifverhandlungen werden bundesweit immer noch dreiviertel aller Arbeitnehmer mit festen Arbeitsplatz mit einer zusätzlichen Zahlung rechnen (können).

3 Tipps rund um die Gratifikation zum Jahreswechsel

Mit folgenden 3 Gratistipps stehen wir Ihnen bei der Verhandlung mit Ihren Mitarbeitern zur Seite:

  1. Sie haben 3 mal hintereinander eine freiwillige Zahlung geleistet ohne die Freiwilligkeit schriftlich zu fixieren?
    Dann Finger weg von einer weiteren Zahlung! Im vierten Jahr erwirbt der Mitarbeiter auf die Gratifikation einen Rechtsanspruch im Arbeitsvertrag.
  2. Sie wissen schon, dass der Mitarbeiter im nächsten Jahr die Firma verlässt?
    Dann koppeln sie die Gratifikation unbedingt an eine Rückzahlungsverpflichtung. Sonst ist das Geld und der Mitarbeiter weg.
  3. Sie wollen einen Mitarbeiter auch über Neujahr binden?
    Dann schaffen sie Verbindlichkeiten! Wenn Sie mehr als 101 Euro Gratifikation zahlen oder 1 Monatsgehalt ist der Mitarbeiter bis 31.03. des Folgejahres an Ihr Unternehmen gebunden.

Sie wollen noch mehr rund um Gratifikationen wissen? Diese Familiennews hat Ihnen weitergeholfen?

Gern legen wir noch was obendrauf. Neben Beiträgen über Ihr Wunschthema in der Gruppe Arbeitgeber und Selbstständige stehen wir Ihnen als Work-Life-Balance-Experte mit Rat, Tat und praktischem TUN zur Seite. Buchen Sie uns für sich und ihre Mitarbeitenden.

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