Rechtsprechung: Urlaub und Teilzeit in der Elternzeit

Über die Änderungen zum Elterngeld und der Elternzeit am 1. Januar 2013 haben wir nicht nur den Mitarbeitern der im Familienservice betreuten Arbeitgeber ausführlich berichtet, sondern auch auf unserem Portal zur besseren Vereinbarkeit von Kleinkind und Karriere. Mittlerweile gibt es schon bestehende Rechtsprechung zu Elternzeit und Streit- bzw. Auslegungsfragen des Gesetzes. Das Bundesarbeitsgericht hatte zu klären, ob eine (mehrmalige) Verringerung der Arbeitszeit während der Elternteilzeit möglich ist.

Auch Teilzeit in der Elternzeit ist möglich

Das Bundesgesetz zu Elterngeld und Elternzeit (BEEG) führt im § 15 Abs. 5 Satz 1 aus: “Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann eine Verringerung der Arbeitszeit und ihre Ausgestaltung beantragen.” Somit steht es dem Arbeitnehmer frei auch während der Elternzeit eine Verringerung der Arbeitszeit und eine praktikable Ausgestaltung zu beantragen. Die beiden Parteien sollen sich innerhalb von 4 Wochen über den Antrag einigen. Eine zweimalige Verringerung der Arbeitszeit kann nach Abs. 6 vom Arbeitnehmer beansprucht werden, sofern es keine andere einvernehmliche Regelung gibt.

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Verringerung der Arbeitszeit zweimalig beanspruchbar

In dem vom BAG entschiedenen Fall ist die Klägerin seit 2006 bei ihrer Arbeitgeberin in Vollzeit beschäftigt. Sie brachte am 5. Juni 2008 ein Kind zur Welt und nahm zunächst für die Dauer von zwei Jahren bis zum 4. Juni 2010 Elternzeit in Anspruch. Am 3. Dezember 2008 vereinbarte sie mit dem Unternehmen eine Verringerung der Arbeitszeit für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Mai 2009 auf wöchentlich 15 Stunden und für die Zeit vom 1. Juni 2009 bis zum Ende der Elternzeit am 4. Juni 2010 auf wöchentlich 20 Stunden. Mit Schreiben vom 7. April 2010 nahm die Mitarbeiterin ab dem 5. Juni 2010 bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres ihres Kindes erneut Elternzeit in Anspruch und beantragte gleichzeitig, wie bisher 20 Stunden wöchentlich zu arbeiten. Das Unternehmen lehnte dies ab.

Einvernehmliche Regelungen sind nicht anzurechnen

Die Mitarbeiterin reichte daraufhin Klage gegen die Arbeitgeberin ein. Der Prozess ging bis zur dritten Instanz. Das BAG gab der Klägerin Recht (Urteil vom 19. Februar 2013 – 9 AZR 461/11 ) und vertrat die Auffassung, dass dem Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit die Vereinbarung der Parteien vom 3. Dezember 2008 nicht entgegensteht. Einvernehmliche Elternteilzeitregelungen sind nicht auf den Anspruch auf zweimalige Verringerung der Arbeitszeit anzurechnen.

[Update 22.05.2008] BAG änderte Rechtsprechung zu Elternzeit und Resturlaub

Besteht für das Jahr, in welchem die Elternzeit angetreten wurde, noch Resturlaub, so wird er, abweichend von den Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes, in das laufende oder das nächste Jahr übertragen, in welchem die Elternzeit endet. Die neue Rechtsprechung besagt, dass der Urlaubsanspruch auch über mehrere Elternzeiten hinweg bestehen bleibt. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) begründet seine Rechtsprechung mit einer Verfassungs- und Europarechtskonformen Auslegung von § 17 Abs. 2 BErzgG/BEEG. Sie hat den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, die Vorgaben in Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie, Art. 2 der Gleichbehandlungsrichtlinie und die Wertungen aus Art. 8 und 11 der Mutterschutzrichtlinie zu beachten (BAG, Urteil v. 20.5.2008, 9 AZR 219/07). Wenn das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit endet oder es im Anschluss an die Elternzeit keine Fortsetzung findet, ist der Urlaub abzugelten.

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