Berufliche Weiterbildungsmöglichkeiten im Sozialgesetzbuch 8

Mutter mit Kleinkind auf dem Arm (c) fancycrave1 / pixabay.de

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Für alle, die in der Kinder- und Jugendhilfe zu Hause sind, ist das Sozialgesetzbuch 8 (SGB8 oder KJHG) die gesetzliche und inhaltliche Grundlage für die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Familien. Berufliche Weiterbildungsmöglichkeiten im Sozialgesetzbuch 8 gibt es zahlreich. In der Kinder- und Jugendhilfe gilt jedoch Fachkräftegebot. 

In §72 SGB8 werden die Grundsätze über die Qualifikation von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern geregelt. Auch Quereinsteiger haben über Weiterbildungen und Fernstudien gute Chancen in die Kinder- und Jugendhilfe einzusteigen.

Wer arbeitet nach dem SGB8?

So arbeiten vor allem Sozialpädagogen, Sozialarbeiter, Fachberater, Psychologen, Diplompädagogen, Heilpädagogen, Sonderschulpädagogen, Therapeuten, Kindertagespflegepersonen und die Beschäftigten in der Verwaltung selbst nach und mit dem SGB8. Neben den Studienrichtungen gibt es auch viele Ausbildungsberufe, die nach dem SGB8 im Einsatz sind. Dazu gehören z.B. Sozialassistenten, Erzieher, Physiotherapeuten, Heilerziehungspfleger, Kinderpfleger und Ergotherapeuten.

Welche Arbeitsgebiete und Themenfelder eröffnet das SGB8?

Artikel 6 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland stellt klar, dass:

  1. Ehe und Familie unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung stehen.
  2. die Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht ist. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
  3. Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden dürfen, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
  4. jede Mutter Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft hat.
  5. den unehelichen Kindern durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen sind, wie den ehelichen Kindern.

In den Sozialgesetzbüchern 1 bis 12 finden sich dazu im Wesentlichen alle Unterstützungsmöglichkeiten, die die Bundesrepublik Deutschland als Sozialstaat ihren Bürgern und anderen Anspruchsberechtigten gewähren kann. Im SGB8 insbesondere sind die Leistungen zugunsten junger Menschen und Familien verankert. Daraus ergeben sich wiederum die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe bundesweit. Landesspezifische Regelungen basieren immer auf dem Bundessozialgesetzbuch. Dazu zählen z.B. die 16 Kinderbetreuungsgesetze der Bundesländer.

Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe

  1. Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§§ 11 bis 14), Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 bis 21), Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (§§ 22 bis 25),
  2. Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27 bis 35, 36, 37, 39, 40), Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen (§§ 35a bis 37, 39, 40), Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (§ 41).

Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe

  1. die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§42 SGB8) und die vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise (§42a SGB8),
  2. die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Pflegeerlaubnis (§§ 43, 44) sowie die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie die Erteilung nachträglicher Auflagen und die damit verbundenen Aufgaben (§§ 45 bis 47, 48a) und die Tätigkeitsuntersagung (§§ 48, 48a),
  3. die Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§50), die Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind (§51) und die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (§52),
  4. die Beratung und Unterstützung von Müttern bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie von Pflegern und Vormündern (§§ 52a, 53),
  5. die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis zur Übernahme von Vereinsvormundschaften (§54),
  6. Beistandschaft, Amtspflegschaft, Amtsvormundschaft und Gegenvormundschaft des Jugendamts (§§ 55 bis 58),
  7. Beurkundung (§59),
  8. die Aufnahme von vollstreckbaren Urkunden (§60).

Vor diesem Hintergrund wird klar, dass auch viele SachbearbeiterInnen in Ämtern und Behörden im Rahmen des SGB8 tätig sind und Verwaltungshandeln umsetzen. Arbeiten in der Kinder- und Jugendhilfe ist komplex, vielfältig und anspruchsvoll.

Gesellschaftliche Anerkennung versus öffentliche Kritik

Die Anerkennung, die sich viele Menschen in sozialen Berufen wünschen bzw. erhoffen, bleibt oft aus auch, wenn die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Familien zweifelsohne gesellschaftliche Anerkennung verdient. Mittlerweile erfährt die Kinder- und Jugendhilfe viel Kritik. Zu teuer, zu aufgebläht, zu viele Mittel, die nicht bei den Jugendlichen und Familien ankommen. Dazu kommen lange Bearbeitungszeiten, viel Bürokratie und manchmal die Willkür des Amtes bzw. einzelner Mitarbeiter. Bei allem sozial romantischen Vorstellungen sollten beruflich Interessierte nicht vergessen, dass die Kinder- und Jugendhilfe komplett steuerfinanziert ist. Ein Arbeiten findet oft in Form von Projekten, befristeten Arbeitsverträgen und im Auftrag des öffentlichen Trägers der Kinder- und Jugendhilfe statt. Beauftragte nach SGB8 arbeiten im Rahmen von Leistungsvereinbarungen bei kommunalen und freien Trägern oder freiberuflich z.B. in einer Beratungsstelle.

Welche Kompetenzen sind entscheidend?

Arbeiten in der Kinder- und Jugendhilfe ist, wie in jedem anderen Beruf, an bestimmte Rahmenbedingungen geknüpft. Das Fachkräftegebot impliziert eine adäquate Ausblíldung. Mit den entsprechenden Abschlüssen kann erst mal jeder, der möchte, in diesem Beruf arbeiten, sofern er die Eignung nach §72a Absatz 1 und 5 SGB8 (erweitertes Führungszeugnis) erfüllt. Arbeiten mit Kindern, Jugendlichen und Familien erfordert natürlich noch einmal besondere Neigungen, Kompetenzen und Fähigkeiten. Dazu gehören insbesondere:

  1. Fähigkeiten, wie z.B.: das Arbeiten im Team, kommunikatives und selbstbewusstes auftreten, Ressourcen zu erkennen, zu erschließen und zu bündeln, zu evaluieren, zu begleiten.
  2. Kompetenzen, wie z.B.: Handlungskompetenz, Planungskompetenz, Koordinations- und Organisationskompetenz, Steuerungskompetenz, Prozess-, Konzept- und Methodenorientierung.
  3. Neigungen, wie z.B.: zuzuhören, zu helfen, zu beraten, zu analysieren, zu vernetzen. Besonders wichtig ist die Neigung mit vielen unterschiedlichen Menschen umgehen zu wollen bzw. zu können.

Ein wesentliche Bereitschaft zur Erbringung bedürfnisorientierter Dienstleistungen sollte vorhanden sein.

Fortbildungspflicht ist im SGB8 verankert!

Wie viele andere Arbeitgeber haben die öffentlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe die Pflicht ihren Mitarbeitern passende Fortbildungen zu ermöglichen und anzubieten. Die Mitarbeiter sind hier wiederum verpflichtet sich fortzubilden. In den Fachkräfteverordnungen für die Kinderbetreuung sind z.B. explizit Erzieher und Kindertagespflegepersonen zu jährlichen Fortbildungstagen verpflichtet. Wird also eine Kindertagesstätte von einem freien Träger im Auftrag des öffentlichen Trägers betrieben, werden auch die fachlichen bzw. arbeitsrechtlichen Pflichten vorgegeben. Allgemein arbeitet die Kinder- und Jugendhilfe bedarfsorientiert. Werden Angebote vor Ort nicht mehr benötigt bzw. ausreichend genutzt, erfolgt eine Streichung aus dem Bedarfsplan. Der Arbeit im Jugendklub kann eine Arbeit in der Familienberatung folgen. Berufliche Weiterbildungsmöglichkeiten im Sozialgesetzbuch 8 sollen MitarbeiterInnen demzufolge Spezialisierungen und Vertiefungen ermöglichen. Wer sich selbst nicht beim Jugendamt, einem kommunalen oder öffentlichen Träger sieht, kann als Quereinstieg zur Arbeit mit Kindern z.B. die Kindertagespflege wählen.

Von der Kindertagespflegeperson zur ErzieherIn – geht das?

Was im Osten erst Mitte der neunziger Jahre aufkam, gibt es im Westen schon seit etwa 1960. Die Anfänge liegen in der Idee, dass vor allem kleine Kinder familiennah betreut werden sollen. Die institutionelle Betreuungsinfrastruktur in Form von Kinderkrippen, Kindergärten und Horten musste ja auch erst geschaffen werden. Die Kindertagespflegeperson hat schon seit vielen Jahren ihren festen Platz im Angebot der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe vor Ort gefunden. Im §43 SGB8 findet man die gesetzliche Grundlage für eine Arbeit als Kindertagespflegeperson. Tagesmütter und Tagesväter müssen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen und diese nachweisen. Persönlich, sachlich und fachlich müssen sie also geeignet sein maximal 5 fremde Kinder gleichzeitig zu betreuen. Idealerweise stecken sie auch noch mit ihren Plätzen im Bedarfsplan der jeweiligen Kommune, um von weiteren verbindlichen Regelungen profitieren zu können.

Was, wenn sie keiner mehr braucht?

Während in großen Städten, wie Berlin, München, Stuttgart oder Hamburg die institutionellen Betreuungsplätze immer knapp sind, ist gerade in solchen expandierenden Ballungsgebieten, die Tätigkeit einer Kindertagespflegeperson zur Angebotsdeckung notwendig. Allerdings können Kommunen zu Gunsten von Krippe, Kindergarten und Hort andere Regelungen treffen. Das Blatt wendet sich auch hier schnell, wenn eine Unterdeckung von institutionellen Angeboten droht. Leerstehende Einrichtungen sind teuer. Personal- und Sachkosten sind immer an Volllast gekoppelt. Nun wollen viele Kindertagespflegepersonen nicht ohne Grund zuerst familiennah arbeiten und betreuen, ehe sie beruflich in Erwägung ziehen, sich als Erzieher weiterzubilden. Im Grunde werden Fachkräfte, wie Erzieher und Sozialpädagogen händeringend gesucht. Ein berufsbegleitende Weiterbildung von der Kindertagespflegeperson zum Erzieher ist generell möglich. Viele Kindertagespflegepersonen haben nicht nur aus wirtschaftlichen Gründen längst ihre Weiterbildung zum Erzieher gemacht. Auch, wenn sie vorerst weiterhin in ihrer Kindertagespflege arbeiten und betreuen, werden sie ihre Entscheidung nicht bereuen.

Vom Erzieher zum Erziehungsberater mit Zertifikat

Wer einmal seine Berufung in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen gefunden hat, wird berufliche Weiterbildungsmöglichkeiten im Sozialgesetzbuch 8 gern nutzen, um sich selbst sicher und zukunftsorientiert aufzustellen. Viele Weiterbildungsmöglichkeiten setzen auf der Möglichkeit auf, seine eigene Grundausbildung nach Bedarf und Wunsch fachlich zu vertiefen bzw. zu verbreitern. Ob im Fernstudium oder direkt vor Ort kann man problemlos Lehrgänge, wie z.B. den zum Erziehungsberater nutzen. Erziehungsberatung ist eine Leistung der Kinder- und Jugendhilfe im Spektrum Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen ab §27 ff. Die Aufgabe von Erziehungsberatern besteht darin Kinder und Jugendliche bei der Entwicklung innerhalb ihrer Familie zu unterstützen. Darüber hinaus werden Eltern in ihrer Erziehungskompetenz beraten und gefördert.

Als Erziehungsberater, mit einem vorausgegangenem Studium in einem relevanten Fach, können sie z.B. die Arbeit in einer Erziehungs-, Lebens- und Familienberatungsstelle, Kindertagesstätte oder anderen staatlichen Stelle starten. Der Fernkurs Erziehungsberatung wäre dann eine Ausbildungsergänzung mit Nachweis einer Spezialisierung. Eine Weiterbildung zum Erziehungsberater kann auch für Autoren, Onlineberater, Therapeuten oder für den Start einer freiberuflichen Tätigkeit sinnvoll sein.

Fachkräfteoffensive – gesucht und gebraucht wird:

Ja, mittlerweile herrscht in vielen Kommunen und Bereichern ein echter Notstand an Fachkräften. Natürlich berichten die Medien fast ausschließlich vom Erzieher- und Lehrermangel. Aber man sollte sich mit Blick auf die Vielfältigkeit der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe vor Augen halten, dass auch Fachkräfte gebraucht und gesucht werden, die z.B. Anträge bearbeiten und Verwaltungshandeln ausführen.Viele Webangebote informieren mittlerweile gehaltvoll und bildungsorientiert in Übersichten zu Weiterbildungsangeboten von vielen verschiedenen Anbietern. So wird das erste Stöbern und Einlesen, erleichtert. Man kann sich dann durch einen Klick schnell beim jeweiligen Anbieter melden und weitere Informationen anfordern. Eine Fähigkeit des Menschen besteht ohnehin darin lebenslang zu lernen und sich zu verändern. In diesem Sinne: Nutzen Sie ihre Chancen und Möglichkeiten!

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