Erweitertes Führungszeugnis für alle?

Alles was man im Homeoffice so braucht (c) kropekk_pl / pixabay.de

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Kinderschutz ist ein wichtiges Thema und seit nun mehr als 2 Jahren auch in der strukturellen Förderung via Europäischem Sozialfond angekommen. Es gibt Kinderschutz-Netzwerke, Stabsstellen und eine neue kooperative Zusammenarbeit zwischen all denen, die mit Kindern unmittelbar zu tun haben. Zum 1. Mai 2010 wurde der §30 Bundeszentralregister um entscheidende Inhalte erweitert. Nach einigen Anfragen von verunsicherten Kindertagespflegepersonen möchten wir Sie gern hier ausführlich informieren.

Vielleicht ist Ihnen in diesen Tagen Post von der genehmigenden Behörde (Jugendamt) oder Ihrem Träger ins Haus geflattert. Ein erweitertes Führungszeugnis wird verlangt, um Ihre persönliche Eignung nach §72 SGB8 nachzuweisen. Die öffentlichen Träger der Jugendhilfe stehen im Zugzwang. In Zukunft kann niemand mehr ohne ein entsprechendes erweitertes Führungszeugnis vermittelt werden, wenn er/sie rechtskräftig wegen einer bestimmten Straftat verurteilt worden ist.

Des einen Glück des anderen Leid?

Betroffen sind in der Regel alle Arbeitsverhältnisse von Menschen,die direkt mit Kindern arbeiten. Folgende Gruppen seien hier – siehe auch dem Gesetzestext – genannt:

  • alle, die eine Tätigkeit ausüben wollen, die geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen
  • alle, die beruflich oder ehrenamtlich Minderjährige beaufsichtigen, betreuen, erziehen oder ausbilden

also:

  • Erzieher in Kindergärten, Kinder- oder Jugendheimen
  • Pflegepersonen für die Kindertages- und Vollzeitpflege
  • Lehrer in Privatschulen
  • Schulbusfahrer
  • Bademeister und Jugendsporttrainer
  • Leiter von Kinder- und Jugendfreizeitgruppen

Nun kann man nicht einfach so ein erweitertes Führungszeugnis erhalten oder sich dieses „besorgen“. Nach § 30 Bundeszentralregister wird das erweiterte Führungszeugnis nur auf ausdrückliche schriftliche Anforderung eben oben genannter Behörden und Träger ausgestellt. Mit 13 Euro ist der Verwaltungsakt recht günstig einzustufen – jedoch steckt der Teufel im Detail.

So sind erste Aufforderungen von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe bekannt, die den Bogen bezüglich des Kinderschutzes überspannen. Im vorliegenden Fall z.B. wird eine Kindertagespflegestelle in heimischen gefilden (Privatwohnung) aufgefordert, das Führungszeugnis auch für den im Haushalt lebenden Ehemann abzugeben. Im Gesetz ist für eine derartige Handhabe kein entsprechender Paragraph zu finden. Die im Haushalt betriebene Kindertagespflegestelle ist nach §43 SGB8 ordnungsgemäß geprüft und genehmigt. Die Kindertagespflegeperson ist ebenso über Jahre hinweg berufstätig und über das Jugendamt zertifiziert und zugelassen.

Weder Ehemann noch die im Haushalt lebenden, jugendlichen Kinder sind beruflich oder ehrenamtlich in der Kindertagespflegestelle aktiv und trotzdem droht der Entzug der Pflegeerlaubnis. Direkt aufgefordert wurde das erweiterte Führungszeugnis nicht, sondern in einem Schreiben an die Geschäftsführerin (Inhaberin der Pflegestelle) indirekt angesprochen.

Fazit für Sie: Kinderschutz ist wichtig und richtig! In jedem Fall sollte man sich beim Anwalt seines Vertrauens bezüglich der gesetzlichen Richtlinie und der Umsetzung informieren und beraten lassen. Hilfreich kann – insbesondere für Kindertagespflegepersonen – die Mitgliedschaft im Bundesverband Kindertagespflege oder der Berufsvereinigung Kindertagespflege sein.

Was Kommunen und Jugendämter angeht, sollte dringend überprüft werden, ob die bisherigen persönlichen, fachlichen und sachlichen Prüfungen und Genehmigungen durch die Behörde nicht Bestandsschutz haben. Dazu die Frage: Trauen sie ihrem eigenen, vergangenen Urteil nicht?

Und, wenn Ehemänner oder Angehörige einer ErzieherIn bzw. Kindertagespflegeperson generell offenbaren sollen,  dass sie wie das Fachpersonal nicht entsprechend vorbestraft sind auch, wenn sie nicht mitanpacken, muss wahrscheinlich auch jedes Elternteil, jede Oma, jeder Opa oder andere Besucher der Kindertagespflegestelle bzw. der Einrichtung ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen.

Was ist dann mit dem Telekom-Techniker oder dem Essenslieferant ? Oder gar mit der prüfenden Person im Jugendamt ?

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