Dresden: Neue Satzung zu Schülerbeförderungskosten

Der Stadtrat hat am 27. März 2014 die Neufassung der Satzung der Landeshauptstadt Dresden über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten beschlossen. Diese tritt zum Schuljahresbeginn 2014/15 in Kraft.

Was ist neu an der Satzung zu Schülerbeförderungskosten?

Anspruchsberechtigt auf Schulbeförderungskosten sind nun alle Schülerinnen und Schüler, die eine Schule im Rahmen des ersten Bildungsweges besuchen. Damit wurde die bisherige Regelung, wonach Schülerinnen und Schüler nur bis zum Ende der gesetzlichen Schulpflicht (Vollendung des 18. Lebensjahrs) anspruchsberechtigt sind, zu Gunsten von Schülerinnen und Schülern über 18 Jahren erweitert. Der Eigenanteil für die Eltern, deren Kinder einen Fahrdienst nutzen, beträgt ab dem neuen Schuljahr 150 Prozent des preisgünstigsten Tarifes des Verkehrsverbundes Oberelbe (VVO). Die Eigenanteilserhebung ist dadurch im Gegensatz zum bisherigen Verfahren transparenter und einfacher. Zudem erhalten nun auch Schülerinnen und Schüler mit einem Schwerbehindertenausweis und dem Merkzeichen B eine Kostenerstattung für eine begleitende Person, wenn ausschließlich öffentliche Verkehrsmittel für den Schulweg genutzt werden.

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Antragsformulare sowie weitere Hinweise finden Sie unter www.dresden.de/schulverwaltung. Bereits zum Schuljahr 2012/13 wurde die Satzung neu gefasst und Verbesserungen insbesondere für Schülerinnen und Schüler mit Behinderung und bei der Abrechnung der Kosten geschaffen.

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