düsseldorfer tabelle: unterhaltsverpflichtungen ändern sich nur punktuell

mit der düsseldorfer tabelle können sie die höhe des unterhalts für ihre kinder selbst ermitteln. gegenüber dem vorjahr gibt es zwar einige änderungen – die unterhaltsverpflichtungen ändern sich aber nur punktuell.

die düsseldorfer tabelle 2011 wird ab dem 01. januar 2011 angewendet. sie wird bundesweit als richtschnur für die höhe der unterhaltszahlungen für kinder von getrennt lebenden eltern verwendet. nachdem die leitlinien zur düsseldorfer tabelle bereits am 1. september 2010 durch die familiensenate des olg düsseldorf angepasst wurden, folgte am 30. november 2010 die veröffentlichung der neuen düsseldorfer tabelle 2011.

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düsseldorfer tabelle 2011: änderungen gegenüber dem vorjahr

gegenüber der düsseldorfer tabelle 2010 wurde bei den unterhaltspflichten unter anderem der angemessene gesamtunterhaltsbedarf eines studierenden, der nicht bei seinen eltern wohnt, von 640 euro auf 670 euro angehoben. in diesem betrag sind 280 euro (bisher 270 euro) für unterkunft einschließlich heizung enthalten. dieser betrag für den unterhalt von studierenden kindern wurde an den neuen bafög-höchstsatz angepasst.

höherer eigenbedarf durch düsseldorfer tabelle 2011

für erwerbstätige, die für kinder bis zum 21. lebensjahr unterhaltspflichtig sind, wird der notwendige eigenbedarf mit der düsseldorfer tabelle 2011 von 900 euro auf 950 euro erhöht. demgegenüber bleibt es für nicht erwerbstätige unterhaltsverpflichtete bei dem bisherigen betrag von 770 euro. ferner werden die selbstbehalte bei unterhaltspflichten gegenüber ehegatten, mutter/vater eines nicht ehelichen kindes, volljährigen kindes oder eltern angehoben.

unterhaltspflicht selbstbehalt düsseldorfer tabelle 2010 selbstbehalt düsseldorfer tabelle 2011
unterhaltspflicht von berufstätigen eltern gegenüber kindern bis 21 (schüler) 900 euro 950 euro
unterhaltspflicht von nicht berufstätigen eltern (erwerbslosen) gegenüber kindern bis 21 (schüler) 770 euro 770 euro
unterhaltspflicht gegenüber anderen volljährigen kindern 1.100 euro 1.150 euro
unterhaltspflicht gegenüber dem ehegatten oder der mutter/dem vater des gemeinsamen kindes 1.000 euro 1.050 euro
unterhaltspflicht gegenüber den eigenen eltern und großeltern 1.400 euro 1.500 euro

die anpassung der unterhaltspflicht von berufstätigen eltern gegenüber kindern bis 21 jahre in der düsseldorfer tabelle 2011 von 900 euro auf 950 euro lehnt sich an die erhöhung der hartz iv-sätze an. die übrigen selbstbehalte in der düsseldorfer tabelle 2011 sind wegen der nicht so engen familiären bindungen und des geringeren schutzbedürfnisses der unterhaltsberechtigten erwachsenen höher.

bedarfskontrollbetrag in der düsseldorfer tabelle 2011

der bedarfskontrollbetrag wird in der düsseldorfer tabelle in jeder einkommensgruppe um 50 euro erhöht. mit diesem betrag soll eine ausgewogene verteilung des einkommens zwischen dem unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten kindern, ehegatten und eltern gewährleistet werden.

düsseldorfer tabelle 2011 geht von 2 unterhaltsberechtigten aus

die düsseldorfer tabelle 2011 geht bei den unterhaltsbeträgen – wie schon die seit 01. januar 2010 geltende tabelle – von zwei unterhaltsberechtigten aus. bei mehr als zwei unterhaltsberechtigten kommt unter umständen die einstufung in eine niedrigere einkommensgruppe in betracht. für weitere fragen steht ihnen entweder das familienbüro leipzig oder ihr betreuender mitarbeiter des mitteldeutschen familienservices der familienfreund kg zur verfügung.

[Update: 05.12.2012] Düsseldorfer Tabelle 2013: höherer Selbstbehalt für Unterhaltspflichtige

Zum 01.01.2013 tritt die geänderte Düsseldorfer Tabelle für Unterhaltspflichtige in Kraft. Was viele freut – der Selbstbehalt wird steigen:

  • für Erwerbstätige, die für Kinder bis zum 21. Lebensjahr unterhaltspflichtig sind beträgt er statt 950 Euro dann 1.000 Euro
  • für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete steigt der Selbstbehalt auf 800 Euro. Die Anpassung berücksichtigt so die Erhöhung der SGB II-Sätze („Hartz IV“) zum 01.01.2013.

Außerdem steigen die Selbstbehalte bei Unterhaltspflichten gegenüber:

  • andere volljährigen Kindern von 1.150 € auf 1.200 €
  • Ehegatte oder Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes von 1.050 € auf 1.100 €
  • Eltern von 1.500 € auf 1.600 €

Der Kindesunterhalt wird 2013 nicht erhöht werden. Der Unterhalt richtet sich dem steuerlichen Kinderfreibetrag. Da der Kinderfreibetrag 2013 nicht angehoben werden wird, steigen auch nicht die Unterhaltsbeträge.

[Update: 04.12.2014] Düsseldorfer Tabelle 2015 mit höherem Selbstbehalt für Unterhaltspflichtige

Alle 2 Jahre verändert sich die Düsseldorfer Tabelle. Zum 1.1.2015 war es wieder soweit und eine geänderte Düsseldorfer Tabelle trat in Kraft. Der Kindesunterhalt kann zum 01.01.2015 aufgrund der gesetzlichen Regelungen zunächst nicht erhöht werden, da er sich nach dem durch das Bundesfinanzministerium festzusetzenden steuerlichen Kinderfreibetrag richtet. Dafür steigt der notwendige Selbstbehalt:

  • für unterhaltspflichtige Erwerbstätige von 1.000,00 Euro auf 1.080,00 Euro, sofern sie für minderjährige Kinder oder Kinder bis zum 21. Lebensjahr, die im Haushalt eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, zur Zahlung verpflichtet sind.
  • für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete von 800,00 Euro auf 880,00 Euro. Die Anpassung berücksichtigt u.a. die Erhöhung der SGB II-Sätze („Hartz IV“) zum 01.01.2015.

Auch steigen erneut die Selbstbehalte bei Unterhaltspflichten gegenüber:

  • anderen volljährigen Kindern von 1.200 € auf 1.300 €
  • Ehegatte oder betreuender Elternteil eines nichtehelichen Kindes von 1.100 € auf 1.200 €
  • Eltern von 1.600 € auf 1.800 €

In der „Düsseldorfer Tabelle“, die vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegeben wird, werden in Abstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e. V. u.a. Regelsätze für den Kindesunterhalt und die sogenannten Selbstbehalte festgelegt.

[Update: 05.01.2016] Neue Unterhaltssätze ab 2016 für Kindesunterhalt

Mindestunterhalt und steuerlicher Kinderfreibetrag werden auch gesetzlich ab 1.1.2016 entkoppelt und damit der §1612a BGB geändert. Die neuen Unterhaltsätze entnehmen sie bitte folgender PDF ebenso wie die Anmerkungen und Erläuterungen.

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