Elternmitwirkung in Chemnitz

Die Elternmitwirkung in Kindertagesstätten (Kinderkrippe, Kindergarten und Hort) ist gesetzlich verankert im sächsischen Kindertagesstättengesetz. Wichtige Paragrafen rund ums Thema Elternmitwirkung sind die 4, 5 und 6. Dort steht im Wesentlichen alles, was man als Kunde in der Kita wissen muss.

Bereits im Jahr 2003, 2004 und 2005 war der Gesamtelternrat Leipziger Kindertagesstätten (in der damaligen Besetzung) als gewählte Elternvertretung aller Eltern mit Kindern in Kindertagesstätten engagiert im Punkt der Elternmitwirkung unterwegs. Eines der Arbeitsergebnisse ist das Elternmitwirkungspapier, welches die minimalen Grundrechte von Eltern in der Kita der Stadt Leipzig regelt. Es ist sozusagen als Grundlage und Basis anzusehen. Mehr geht immer! Weniger nimmer!

Jana Schlegel von fachkraeftesicherer.deSie haben Fragen oder benötigen weitere Informationen?
Hinterlassen Sie mir und meinem Familienservice-Team einfach eine Nachricht unter 0341-35540810. Oder senden Sie uns eine eMail an nutzer@familienfreund.de. Wir werden uns schnellstmöglich melden und klären, wie wir Sie unterstützen können.

Mitwirkungspapier zur Elternmitwirkung in Chemnitz

Und nun zieht auch Chemnitz nach. Die Stadtverwaltung und der Stadtelternrat Chemnitz einigen sich auf ein Grundsatzpapier über die Mitspracherechte in den Kindertagesstätten der Stadt Chemnitz. Die Zusammenarbeit von Trägern und Eltern hinsichtlich von Transparenz der pädagogischen Arbeit, Familienbildung und Elternmitwirkung  in Chemnitz wurden festgeschrieben.

Angeregt durch den STEB Chemnitz und der Erfahrung aus Gesprächen in Kitas, mit Eltern und dem pädagogischen Personal wurde nun nochmal ausformuliert und konkretisiert, was im SächsKiTaG nachzulesen ist. Die Hoffnung eines solchen Papieres liegt vor allem darin, dass das Kita-Gesetz nicht nach Belieben ausgelegt werden kann.

Was steht unter anderem drin?

Es gibt ein Recht auf Auskunft und auf Anhörung unter anderem

  • bei der Weiterentwicklung des pädagogischen konzepts,
  • bei der festlegung von öffnungs- und schließzeiten
  • bei änderung der verpflegungsform und
  • beim wechsel des trägers einer einrichtung

In Zukunft werden 137 Einrichtungen in kommunaler und freier Trägerschaft auf das Grundsatzpapier als Arbeitsgrundlage zurückgreifen. Vertreter der Eltern in den Kindertagesstätten ist übrigens der gewählte Elternbeirat.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert