Erstattung von Fahrtkosten als Kinderbetreuungskosten

Fahrtkosten in Zusammenhang mit unentgeltlicher Kinderbetreuung können in Höhe von 2/3 der Aufwendungen als erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten steuerlich abzugsfähig sein.

Fahrtkosten einer Oma bei unentgeltlicher Betreuung

Die Fahrtkosten, die einer Großmutter in Zusammenhang mit der unentgeltlichen Betreuung ihres Enkelkindes entstanden sind, und ihr von den Eltern des Kindes erstattet werden, sind bei entsprechender Vertragsgestaltung bei den Eltern erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten gemäß § 4f Einkommensteuergesetz (Urteil des 4. Senats vom 9. Mai 2012, Az. 4 K 3278/11 ).

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Im Streitfall haben die beiden Großmütter ihr Enkelkind an einzelnen Tagen in der Woche unentgeltlich im Haushalt der Eltern des Kindes betreut, damit diese arbeiten konnten. Nur die Fahrtkosten erhielten Sie von den Eltern des Kindes aufgrund schriftlicher Verträge erstattet. Das Finanzamt erkannte die Fahrtkosten als Kinderbetreuungskosten nicht an, weil es der Meinung war, es handele sich um familieninterne und damit außerhalb der Rechtssphäre liegende Gefälligkeiten.

Der 4. Senat ließ die Aufwendungen zu 2/3 zum steuerlichen Abzug zu. Die Betreuungsleistungen der Großmütter seien Dienstleistungen im Sinne des § 4f EStG, auch wenn sie unentgeltlich erbracht wurden. Es komme nur darauf an, ob die getroffene Vereinbarung zwischen den Eltern des Kindes und deren Müttern (= Großmütter des Kindes) über den Fahrtkostenersatz auch zwischen fremden Dritten so üblich wäre. Diese Frage hat der Senat im Streitfall bejaht. Nach Auffassung der Richter ist es unerheblich, ob eine fremde Betreuungsperson für die Betreuungsleistung selbst ein Honorar gefordert hätte.

Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig. Pressemitteilung FG BaWü, 20.06.2012

Konkretisierung Fahrkosten als Kinderbetreuungskosten

Ein ähnlicher Fall, wenn auch mit einem anderen Ergebnis, wurde vor dem Finanzgericht Nürnberg mit Urteil vom 30.05.2018, Aktenzeichen 3 K 1382/17, abgeschlossen. In der umfangreichen Begründung wird dargestellt, unter welchen Voraussetzungen es möglich ist, die Fahrtkosten als Kinderbetreuungsleistungen von der Steuer abzusetzen.

Das Gericht ist daher der Auffassung, dass die Betreuung der Kinder der Kläger einschließlich der Erstattung von Fahrtaufwendungen im Wege bloßer familiärer Hilfeleistung oder Gefälligkeit und nicht auf der Ebene rechtsgeschäftlicher Verbindlichkeit geregelt wurde.

FG Nürnberg, Urteil v. 30.05.2018 – 3 K 1382/17

Ergänzend sei hier noch vermerkt, dass der Gesamtaufwand zur Kinderbetreuung nach § 3 Nr. 33 EStG, R 3.33 LStR 2015, als steuer- und sozialversicherungsfreie Arbeitgeber-Zusatzleistung zum bestehenden Arbeitsentgelt gezahlt werden kann.

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Fahrtkosten einer Tagesmutter als außergewöhnliche Belastung (Kinderbetreuungskosten i. S. d. § 34 Abs. 9 EStG 1988)

Ist die Kinderbetreuung mit Fahrtkosten – etwa weil die Tagesmutter das Kind zur Betreuung abholt – verbunden, liegen auch insoweit (generell und nicht auf Ferienbetreuung beschränkt) Betreuungskosten vor, da es sich um eine Conditio sine qua non zur Kinderbetreuung handelt und nach dem Gesetzestext generell Aufwendungen für die Betreuung von Kindern abzugsfähig sind. Ein sachlicher Grund, zwischen Fahrtaufwendungen zu einem Ferienlager, wo nach Ansicht des BMF sämtliche Kosten (z. B. auch Verpflegung) abzugsfähig sind (vgl. LStR 2002, Rz. 884d) und zu einer sonstigen Kinderbetreuung zu unterscheiden, ist nicht ersichtlich (BFG 26. 3.2014, RV/5100607/2013, Revision zugelassen).

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