nach einer am 7. dezember 2011 veröffentlichten entscheidung des bundesfinanzhofs führt die übernahme von verbindlichkeiten, die eine personengesellschaft mit einkünften aus vermietung und verpachtung als gegenleistung für die einbringung eines grundstücks von dem einbringenden gesellschafter übernimmt, zu anschaffungskosten. das gilt auch dann, wenn die verbindlichkeit ursprünglich aufgenommen wurde, um ein privat genutztes gebäude zu finanzieren.
das urteil des bfh erschließt ein interessantes gestaltungsmodell im bereich der vermietung und verpachtung von immobilien. auch dann, wenn ein darlehen zunächst einmal rein privat veranlasst war, zinsen also nicht von einkünften als werbungskosten oder betriebsausgaben abgezogen werden durften, kann eine späterhin erfolgende gestaltung, nämlich die einbringung in eine gesellschaft bürgerlichen rechts, dem darlehen eine neue qualität geben. (bundesfinanzhof, urteil v. 18. oktober 2011 – ix r 15/11 )
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