Kündigungsfrist: Gleichheit für junge Mitarbeiter

Gearbeitet ist gearbeitet und danach soll auch die Kündigungsfrist berechnet werden. So klagte eine 28jährige Mitarbeiterin wegen zu wenig Kündigungsfrist vor dem Europäischem Gerichtshof. Ihr Arbeitgeber berechnete die Kündigungsfrist nach der bekannten Mindestalterregel laut §622 BGB.

Mindestalterregel in Deutschland ungültig

Der Europäische Gerichtshof (RS. C-555/07) befand nun, dass das deutsche Kündigungsrecht junge Mitarbeiter unter 25 Jahren diskriminiert und verlangt eine Änderung der deutschen Mindestalterregel. Diese besagt, dass die Beschäftigungszeit vor dem vollendeten 25. Lebensjahr nicht berücksichtigt wird und dies hatte im Fall der 28jährigen Klägerin zur Folge, dass trotz 10jähriger Betriebszugehörigkeit nur 3 Jahre angerechnet wurden. Die ausgesprochene Kündigung erging entsprechend der 3 Jahre Beschäftigungszeit mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende. Der EuGH wies daraufhin, dass diese deutsche Regelung laut BGB nicht mehr anzuwenden sei, da sie junge Arbeitnehmer ungleich behandle und diese diskriminiert.

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02.11.1011 Kündigung unverzüglich der Arbeitsagentur melden

Die Agenturen für Arbeit weisen auf die aktuelle Gesetzeslage hin, nach der jeder Arbeitnehmer, der Arbeitslosengeld I beantragt, zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung in der Agentur verpflichtet ist. „Wer sich bei ausgesprochener Kündigung oder Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses nicht frühestmöglich persönlich Arbeit suchend meldet, riskiert finanzielle Nachteile beim anschließenden Leistungsbezug“, erklärt der Sprecher der Agentur für Arbeit Leipzig Hermann Leistner. Arbeitnehmer sind durch das Gesetz (Sozialgesetzbuch 3) verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor Beendigung eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Diese Meldung kann auch telefonisch unter der gebührenfreien Hotline 0800 4555500 oder online möglich. erfolgen.

Wird dem Arbeitnehmer kurzfristiger, damit erst innerhalb dieser drei Monate der Beendigungszeitpunkt des Beschäftigungsverhältnisses mitgeteilt, zum Beispiel bei kürzerer Kündigungsfrist oder Aufhebungsvertrag, so muss die Meldung innerhalb der nächsten drei Tage erfolgen. Auch Arbeitnehmer mit befristetem Arbeitsvertrag sollten sich unbedingt drei Monate vor Ablauf der Befristung melden. Dies gilt auch für Bezieher von Erziehungsgeld. Arbeitnehmer in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) und Auszubildende in betrieblichen Ausbildungsverhältnissen sind von dieser Regelung ausgenommen.

Hinweis: Auch wenn der Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung in Aussicht stellt oder der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird, besteht die Pflicht zur Meldung.

16.03.2015 Versicherungslücke zwischen 2 Beschäftigungen schließen

Jeden Monat melden sich bei den Agenturen für Arbeit tausende Menschen aus einer Erwerbstätigkeit oder Ausbildung heraus arbeitslos und beantragen Arbeitslosengeld. Es ist jedoch keine seltene Situation, dass Menschen trotz Kündigung sich nicht arbeitslos melden, da sie bereits ein Anschlußarbeitsverhältnis haben.

„So kann es beispielsweise sein, dass jemand zu einem Freitag gekündigt ist und weil er ab Montag schon eine neue Arbeit hat, sich deshalb nicht arbeitslos meldet. Die Folge ist eine Lücke für den Sonnabend und den Sonntag und wenn noch ein Feiertag angrenzt kommt noch ein dritter Tag hinzu  in der Krankenversicherung, aber auch in der Pflege- und Rentenversicherung. Diese Lücke muss nicht sein, wenn Arbeitslosengeld beantragt wird und der Anspruch besteht, dann zahlt die Arbeitsagentur nicht nur Arbeitslosengeld für diese beiden Tage, sondern auch die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge und damit entsteht diese Lücke nicht. Mein Rat deshalb an die betroffenen Menschen, nicht auf eine Arbeitslosmeldung und die Beantragung von Arbeitslosengeld zu verzichten“, empfiehlt die Geschäftsführerin des Operativen Services für die Arbeitsagenturen Leipzig, Oschatz und Riesa Marlies Hoffmann-Ulrich.

Die Arbeitsuchendmeldung ist bequem von zu Hause per Telefon unter der gebührenfreien Hotline 0800 4555500 oder online möglich. Die Arbeitslosmeldung muss dann in der zuständigen Agentur für Arbeit persönlich einige Tage vor Eintritt der Arbeitslosigkeit, spätestens aber am ersten Tag der Arbeitslosigkeit erfolgen.

Die Antragsunterlagen erhält man in der örtlich zuständigen Arbeitsagentur oder im Internet unter www.arbeitsagentur.de.

Wichtige Unterlagen zur Arbeitsuchendmeldung

Um über den Antrag schnell entscheiden zu können, werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Antragsvordruck, vollständig ausgefüllt und unterschrieben (die Unterschrift ist bei der Online-Antragstellung nicht erforderlich)
  • Arbeitsbescheinigung, vom Arbeitgeber ausgefüllt
  • ggf. Nachweis über Krankengeld, Übergangsgeld oder ähnliches
  • ggf. Stellungnahme zur Beendigung des letzten Arbeitsverhältnisses
  • Nachweis über die Lohnsteuerklasse

Wichtig: Sollte sich die Ausstellung der benötigten Arbeitsbescheinigung durch den früheren Arbeitgeber verzögern, können Ersatzdokumente eingereicht werden, etwa der Arbeitsvertrag und Lohn/ Gehaltsabrechnungen.

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