Hundesitting als Freundschaftsdienst unter Tierfreunden – doch wer haftet für den Vierbeiner?

Schätzungen zufolge dürften in der Bundesrepublik derzeit mehr als 20 Millionen Haustiere leben. Etwa jeder dritte Haushalt hat einen tierischen Mitbewohner – vom Wellensittich über das Meerschweinchen bis hin zum Hund oder Pferd. In der Urlaubszeit kommen in der Regel auch Freunde und Nachbarn in den Genuss des einen oder anderen Vierbeiners, denn häufig bitten Tierhalter dann ihr Umfeld, für einige Tage auf das Haustier aufzupassen.

(mpt-644). Wer sich als „Hundesitter“ anbietet, nimmt dann aber nicht nur an den Freuden teil, sondern auch an den Risiken.

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„Verwahrungsvertrag“ wird meist stillschweigend vereinbart

„Wer ein Tier für einen bestimmten Zeitraum pflegt, vereinbart stillschweigend einen sogenannten Verwahrungsvertrag mit dem Tierhalter“, klärt Dieter Sprott von den Ergo Direkt Versicherungen (ergodirekt.de/de.html) auf. Laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) haftet der Tiersitter dann für sämtliche Schäden, die das Tier unter Umständen anrichtet. Wer einen derartigen Freundschaftsdienst dennoch übernehmen möchte, sollte mit dem Tierhalter explizit über das Thema Haftung sprechen. Bedeutend ist dabei insbesondere, ob der Tierhalter eine Tierhalterhaftpflicht abgeschlossen habe, betont Dieter Sprott. In einer solchen ist nämlich die Betreuung eines Haustiers durch Dritte eingeschlossen, weshalb auch Tiersitter gegen Schäden an anderen Personen oder Gegenständen abgesichert wären. „Auf der sicheren Seite ist man, wenn zusätzlich in der eigenen privaten Haftpflichtversicherung das ,Hüten fremder Hunde/Pferde‘ mitversichert ist“, rät Dieter Sprott.

Schäden können mitunter in den Ruin führen

Wenn ein Tier beißt oder einen Verkehrsunfall auslöst, können Schäden entstehen, die mitunter in die Millionen gehen. Von der Behandlung durch einen Arzt oder im Krankenhaus über Kosten für die Pflege eines Verletzten bis hin zum Verdienstausfall oder Forderungen nach Rentenzahlungen oder Schmerzensgeld – schnell summiert sich unter Umständen eine hohe Summe, die einen unversicherten Tierbesitzer sogar in den Ruin treiben kann. Vor allem Schadensersatzforderungen können teuer werden und sind selbst dann fällig, wenn den Tierhalter keine direkte Schuld trifft. Laut BGB muss er nämlich dennoch zahlen. Als Paradebeispiel gilt dabei der Hund, der sich von seinem Besitzer losreißt und an anderen hochspringt oder diese beißt. Als unproblematischer erweisen sich im Gegensatz zum Hund übrigens kleine Hausgenossen wie Kaninchen, Goldhamster oder Vögel. Diese sind wie Katzen in der Haftpflichtversicherung der Familie eingeschlossen. Pferde und Hunde müssen hingegen durch eine Tierhalterhaftpflichtversicherung gesondert versichert werden.

Versicherung prüft im Schadensfall

Kommt es zum Schadensfall, überprüft eine Versicherung in der Regel zuerst, ob der Kunde – in dem Fall der Tierhalter – wirklich zu einer Zahlung verpflichtet ist. Unberechtigte Ansprüche werden unter Umständen gerichtlich abgewehrt. Die Kosten dafür trägt übrigens die Versicherung. Ist der Versicherte hingegen tatsächlich schadensersatzpflichtig, zahlt die Versicherung die entstandenen Schäden an Personen und Sachschäden im Rahmen der Deckungssumme. Dieter Sprott erläutert an einem typischen Beispiel, wann eine Haftpflicht in der Regel einspringt: „Eine Haftpflichtversicherung zahlt dann die Schäden, wenn sie einem plötzlichen und unvermittelten Ereignis zuzuordnen sind. Rennt die Katze beispielsweise bei Fremden eine teure Vase um, ist das so ein Fall.“ Abnutzungsschäden in der Wohnung, die dadurch entstehen, dass dort Tiere gehalten werden, ergeben sich hingegen erst über einen längeren Zeitraum hinweg. Deswegen sind derartige Schäden von der privaten Haftpflicht wie auch von der Tierhalterhaftpflicht ausgeschlossen.

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