Lernmittelfreiheit: nach der 1. Runde nun auch in der 2. gewonnen

Grundsätzlich ist es eine nicht mehr ganz frische Neuigkeit aber, da es sich um ein Grundsatzurteil handelt, wollen wir auch unsere Leserschaft noch einmal ausführlich informieren. Gestern am 17.4.2012 gab es am sächsischen Oberverwaltungsgericht in Bautzen eine mündliche Verhandlung zur Lernmitelfreiheit in Sachsen.

Lernmittelfreiheit verfassungsrechtlich garantiert

Wie wir am 09.07.2011 berichteten garantiert die sächsische Verfassung Lernmittelfreiheit an staatlichen Schulen. Diesbezüglich verklagte die Gemeinde Königswartha eine Mutter auf Zahlung von Kopiergeld. Das Gericht kam am 17.4.2012 erneut zu dem Schluss (AZ: 2 a 520/11), dass die Lernmittelfreiheit sich auch auf Kopien aus Schul- und Arbeitsbüchern sowie Lern- und Übungsheften erstreckt. Die schulen sind verpflichtet, Schülern diese Kopien unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Jana Schlegel von fachkraeftesicherer.deSie haben Fragen oder benötigen weitere Informationen?
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Der Schulträger muss die Kosten tragen

In der Pressemitteilung des OVG heißt es: „Vielmehr obliege es der Gemeinde als Schulträgerin, die sachlichen Kosten für den Schulbetrieb, zu denen auch die Lernmittel gehören, zu tragen. Die Herstellung von Unterrichtskopien Unterfalle dem Begriff der Lernmittel.“

Bereits am 30.6.2011 legte das Gericht den Begriff Lernmittelfreiheit aus und gab an, dass nicht nur Schulbücher sondern auch Druckwerke wie Kopien, Übungshefte, Atlanten, Lexika, Wörterbücher, Taschenrechner, Rechenstäbe oder Werkstoffe für den Unterricht gedeckt seien.

Ob nun die benötigte Flöte zum Klassenmusizieren, die Zutaten für das Experimentieren im Biologieunterricht oder gar die Arbeitshefte auf dem jährlichen Schulbuchzettel – mit dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts werden Eltern nun nicht mehr extra zur Kasse gebeten.

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