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die pflege von angehörigen kündigt sich meist nicht im voraus an sondern bricht plötzlich und unerwartet über die oft berufstätigen partner, kinder und verwandten herein. ein pflegenotfall ist z.b. der gestürzte opa ist, die verwirrte mutter oder der bruder, der nach einem krankenhausaufenthalt auf permanente hilfe angewiesen ist. das schwierige an der situation ist für viele berufstätige töchter, söhne, schwestern, brüder und enkelkinder, dass ihnen nicht nur die zeit fehlt sich angemessen zu kümmern sondern auch das wissen, um die situation und lebensbedingungen des anderen.

familienpflegezeit kommt

die vorsorge für die eigene person ist das eine – die versorgung einer zweiten oder 3. person das andere. der zu pflegende hat klare wünsche und vorstellungen oder/und nur ein bestimmtes budget zur verfügung. hilfe naht nun für alle berufstätigen aus dem bundesfamilienministerium. familienministerin kristina schröder will es arbeitnehmern zukünftig ermöglichen,  sich über einen zeitraum von bis zu zwei jahren um pflegebedürftige angehörige zu kümmern. für sie als arbeitgeber heißt das, dass der pflegende seine arbeitszeit um bis zu 50% zurückfahren kann ohne dabei den job zu verlieren oder enorme gehaltseinbußen hinzunehmen. die gehaltseinbußen soll bei maximal 25% liegen. zum ende der pflegezeit spätestens jedoch nach 2 jahren arbeitet er dann wieder vollzeit und bekommt dafür im anteil der pflegemonate aber längestens 2 jahre nur 75% seines gehalts. die momentane regelung ermöglichen dem arbeitnehmer bis zu 6 wochen pflegezeit bzw. mindestens und spontan jedoch 10 tage, um eine betreuung und versorgung von angehörigen zu organisieren.

Jana Schlegel von fachkraeftesicherer.deSie haben Fragen oder benötigen weitere Informationen?
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sollte diese regelung eintreten, muss man in vielen branchen umdenken. immerhin braucht ein arbeitgeber auch garantien, dass sein arbeitnehmer dem unternehmen überhaupt über solange zeit zur verfügung steht und dann ähnlich wie aus der elternzeit auch zurückkehrt in den beruf. und natürlich müssen gegebenenfalls mit nur 25% gehaltseinbußen auch vertretungen eingestellt werden. im 3. step bleibt zu überlegen, wie qualifizierung und weiterbildung in der pflegezeit realisiert werden sollen. oft haben junge mütter und väter schon nach 14 monaten das gefühl nicht mehr auf dem neuesten stand zu sein – wie ist das nach 2 jahren?

in jedem fall steht ihnen ihr familienfreund auch als pflegefreund zur verfügung – ermöglicht vereinbarkeit von beruf und familie/pflege, hilft informationen zu beschaffen, findet budgetorientierte lösungen und sucht ansprechpartner. fragen sie uns.

[Update: 01.01.2012] Einführung der Familienpflegezeit

Mit der Familienpflegezeit wurde ab 01.01.2012 für berufstätige aber gleichzeitig pflegende Familienmitglieder die Möglichkeit eröffnet mit einer finanziellen Absicherung beruflich kürzer zu treten. Das bisherige Gesetz zur Pflegezeitgesetz (Einführung 01.07.2008) wurde entscheidend weiterentwickelt. Das Modell ist simpel und schnell erklärt: Stimmt ihr Arbeitgeber zu, ist eine Verkürzung von Arbeitszeit und Einkommen zur Pflege von Angehörigen möglich. Bis maximal 2 Jahre kann hier die Betreuung und Versorgung von pflegebedürftigen Angehörigen durchgeführt werden. In der Familienpflegezeit reduziert sich die Arbeitszeit der um bis zu 50% während die Gehaltseinbuße bei maximal 25% liegen soll. Nach spätestens 2 Jahren erfolgt die Rückkehr zum Arbeitsplatz in Vollzeit mit einem Gehalt von 75%. Das Gesetz zur Familienpflegezeit finde sie hier.

[Update: 16.10.2014] Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit ab 01.01.2015

Am 15. Oktober 2014 hat das Bundeskabinett dem Gesetzentwurf zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf zugestimmt. Mit dem Beschluss des neuen Gesetzes zur Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf werden bestehende Gesetze zur Pflegezeit und Familienpflegezeit weiterentwickelt. Als Berufstätige(r) soll es ihnen ermöglicht werden, in Teilzeit zu arbeiten und sich gleichzeitig um ihre pflegebedürftigen Angehörigen zu kümmern. Darauf haben sie ab 01.01.2015 einen Rechtsanspruch. Sie können als Mitarbeiter in einem Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten (Gesetzentwurf wurde in letzter Minute per 2.12.2014 auf 25 Beschäftigten geändert) aus 3 unterschiedlichen Modellen der Familienpflegezeit wählen:

  1. Bis zu 10 Tage kurzzeitige Arbeitsverhinderung für den Akutfall abgesichert mit Lohnersatzleistung dem sogenannten Pflegeunterstützungsgeld (etwa 90 % des Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt)
  2. Bis zu 6 Monate Pflegezeit bei vollständiger oder teilweiser Freistellung inklusive 3 Monate Begleitung in der letzten Lebensphase mit zinslosem Darlehen
  3. Bis zu 24 Monate Familienpflegezeit bei teilweiser Freistellung bei einer wöchentlichen Mindestarbeitszeit von 15 Stunden zur Pflege eines nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung mit zinslosem Darlehen

Bei allen 3 Formen haben sie als Mitarbeiter einen erweiterten Kündigungsschutz von der Ankündigung der Familienpflegezeit bei ihrem Arbeitgeber bis zum Ende der Familienpflegezeit. Das zinslose Darlehen wird nicht mehr wie bisher über den Arbeitgeber beantragt, sondern es kann von ihnen als pflegender Beschäftigter direkt beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragt und in Raten zur Sicherung des Lebensunterhaltes ausgezahlt werden. Nach Beendigung der Familienpflegezeit wird es ebenso in Raten wieder zurückgezahlt.

Pflege von minderjährigen Kindern und der Begriff des nahen Angehörigen

Generell besteht der Rechtsanspruch auch für die außerhäusliche Betreuung eines pflegebedürftigen minderjährigen Kindes. Der Begriff des nahen Angehörigen wurde mit Beschluss des neuen Gesetzes ebenfalls erweitert und zeitgemäßer angepasst:

  • künftig besteht der Rechtsanspruch auf alle Leistungen nicht nur für die Betreuung von Großeltern und Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten oder Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft, sondern auch für Stiefeltern, Schwägerinnen und Schwager sowie für Partner in lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaften. Wie bisher sind auch Geschwister, Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners sowie Schwieger- und Enkelkinder eingeschlossen.

Ein weiterer wichtiger Eckpunkt ist der Rechtsanspruch auf die Begleitung eines schwerstkranken Angehörigen in der letzten Lebensphase von bis zu drei Monaten. Die drei Monate werden dabei auf die 24 Monate Familienpflegezeit angerechnet.

Zeit für Pflege und den Beruf

Insgesamt können sie als Beschäftigter maximal 24 Monate Familienpflegezeit in Anspruch nehmen. Eine individuelle Flexibilität ist insofern möglich, dass die Ansprüche von Pflegezeit und Familienpflegezeit je nach persönlicher Lebenssituation kombiniert werden und jeweils ineinander übergehen können.

Weitere wichtige Informationen für Arbeitnehmer

Wenn sie sich mit dem Gedanken tragen Familienpflegezeit zu nehmen oder sie nächstes Jahr unverhofft einen pflegebedürftigen Angehörigen betreuen müssen bzw. wollen, ist es wichtig, dass sie beachten, dass der Rechtsanspruch Familienpflegezeit nur gilt, wenn, das Unternehmen, wo sie beschäftigt sind mehr als 15 Beschäftigte (Gesetzentwurf wurde in letzter Minute per 2.12.2014 auf mehr als 25 Beschäftigte geändert) hat.

Im Rahmen des neuen Gesetzes wurde auch eine Veränderung bei der Berechnung des Kinderkrankengeldes nach §45 SGB V beschlossen. Die bisherige Berechnung wird vereinfacht. Zukünftig wir das Kinderkrankengeld  direkt aus ihrem tatsächlich ausgefallenen Nettoarbeitsentgelt berechnet. Damit können sie als Beschäftigter die Berechnung viel leichter nachvollziehen.

Den beschlossenen Gesetzentwurf mit allen Änderungen in den entsprechenden Paragraphen können sie hier herunterladen.

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