Verliebt, Verlobt, Verheiratet – Welchen Beziehungsstatus bevorzugen Sie?

Der Beziehungsstatus ist für viele Menschen sehr wichtig. Ob Sie als verliebtes Pärchen zusammenleben, verlobt sind oder in den Hafen der Ehe eingekehrt sind, bringt auch Veränderungen beim sozialen und wirtschaftlichen Status mit sich. Alles hat Vor- und Nachteile im Leben. Jede Entscheidung zieht andere nach sich und selbst die schönen Dinge sind nur solange schön, wie es nicht zu konsequenter Unverträglichkeit zwischen den Partnern kommt.

Solange, die Liebe noch frisch ist

Trennen will man sich natürlich nicht, wenn man sich so gerade frisch verliebt hat – ganz im Gegenteil. Viele machen gleich Nägel mit Köpfen. Oft ziehen Sie sehr schnell zusammen in die gemeinsame Wohnung oder zum gemeinsamen Kind. der ausdruck meine frau/mein mann ist historisch durch ehepartner geprägt. in losen beziehungen wird er eher seltener verwendet. die ehe erzeugt eine gewisse psychologische sicherheit für die zukunftsplanung und ein stärkeres zusammengehörigkeitsgefühl.
Die Ehe hat noch weitere Vorteile, wie z. B.:

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  • ein gemeinsamer Name
  • gemeinsames Sorgerecht für Kinder
  • ein Partner nimmt am Vermögenszuwachs des anderen Teil
  • die Aufteilung von Hausrat und Wohnung sind gesetzlich geregelt ebenso wie die Rentensansprüche
  • der Anspruch auf Witwenrente
  • einen Pflichtteil im Erbfall
  • zahlreiche Steuer- und Vermögensvorteile, wie das Ehegattensplitting
  • die Adoption eines Kindes
  • das Zeugnisverweigerungsrecht bei Gericht
  • die aufenthaltsrechtliche Stellung des ausländischen Ehepartners sichern

Bei der Trennung ergeben sich Nachteile

Die Nachteile liegen ebenfalls klar auf der Hand. Im Falle der Trennung kann es zahlreiche und langwierige Gerichtsverfahren geben, wenn beide Partner sich nicht einig sind. Aus Sicht der Kinder geschaut, ist der Mann oft schlechter gestellt als die Frau. Das Umgangs- und Besuchsrecht regelt zwar selbiges – trotzdem kann es eine Menge Unstimmigkeiten geben. Unterhaltspflichtig ist je nach Vermögen und Einkommen ein Partner gegenüber dem anderen und gegenüber den Kindern.

Ein wilder Beziehungsstatus ist „in“

Die eheähnliche Gemeinschaft hat als umgangssprachlich wilde Ehe einen hohen Stellenwert in der Gesellschaft. Die Verantwortung für gemeinsame Kinder kann hier, wie in der richtigen Ehe mit allen Rechten und Pflichten geteilt werden. Der Unterhalt, sowie die Vermögens- und Steuervorteile als auch der gemeinsame Name fallen weg. Adoptionen sind möglich aber nicht als Paar. Im Falle des Todes eines Partners müssen Vorkehrungen getroffen werden, die das Erbrecht betreffen. Und natürlich müssen Sie sich im Falle einer Trennung mit Ihrem Partner einigen. Eine echte und sichere Versorgungsgemeinschaft wird die wilde Ehe nur, wenn Sie gemeinsam individuelle und rechtlich relevante Vorkehrungen treffen. Diese müssen sicher (am besten notariell) hinterlegt sein. In der wilden Ehe müssen Sie außerdem Vorkehrungen für Krankheit, Lebensabend und Pflege treffen.
Egal ob mit Trauschein oder ohne – vergessen Sie nicht bei der Änderung vom Beziehungsstatus auf Herz, Bauch und Kopf zu hören. Sollte sich dann doch mal was ändern, heißt es ruhig und besonnen die Trennung  – und Regelung der Angelegenheiten – angehen.

[Update: 08.08.2012] Splittingtarif auch in eingetragener Lebenspartnerschaft

Drei Senate des Finanzgerichts Baden-Württemberg haben sich in mehreren Entscheidungen mit der Frage befasst, ob der Steuervorteil des sog. Splittingtarifs (bzw. im Lohnsteuerabzugsverfahren der Steuerklassenkombination III/V) auch von gleichgeschlechtlichen Partnern, die gemeinsam in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, in Anspruch genommen werden kann. Sie sind zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangt. Ehegatten, die nicht dauerhaft getrennt leben, können sich gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagen lassen, was wegen des progressiv ansteigenden Steuertarifs regelmäßig zu einer geringeren gemeinsamen Steuerschuld führt als die getrennte Veranlagung.
Mit Urteil vom 5. Dezember 2011 (Az.: 12 K 848/11) hat der 12. Senat eine solche Ausdehnung des Splittingvorteils auf eingetragene Lebenspartnerschaften abgelehnt, weil dies dem eindeutigen Gesetzeswortlaut widerspreche und ihr der klar erkennbare gesetzgeberische Wille entgegenstehe, eine derartige Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften mit der Ehe eben nicht vorzunehmen. Davon, dass diese Ungleichbehandlung verfassungswidrig sein könnte, zeigte sich der 12. Senat nicht überzeugt.
Im Ergebnis ebenfalls abschlägig beschieden hat der 4. Senat mit Beschluss vom 7. Dezember 2011 (Az.: 4 V 1910/11) das Anliegen zweier Lebenspartner, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes auf ihren Lohnsteuerkarten die günstigere Steuerklassenkombination III/V zugewiesen zu bekommen. Auch wenn ernstliche Zweifel daran bestünden, ob die Beschränkung dieser Lohnsteuerklassenwahl auf Ehegatten mit der Verfassung vereinbar ist, müsse das Aussetzungsinteresse der Lebenspartner bei der gebotenen Abwägung hinter dem öffentlichen Interesse an einer geordneten Haushaltsführung und dem Geltungsanspruch des (jedenfalls der Form nach ordnungsgemäß erlassenen) Einkommensteuergesetzes zurückstehen.
Die gleiche Abwägung hat auch der 3. Senat in seinen Beschlüssen vom 12. September 2011 (Az.: 3 V 2820/11) und vom 2. Dezember 2011 (Az.: 3 V 3699/11) vorgenommen; er ist dabei jedoch zum gegenteiligen Ergebnis gelangt und hat deshalb im Wege der Aussetzung der Vollziehung den eingetragenen Lebenspartnern den Lohnsteuerabzug nach der Steuerklassenkombination III/V gewährt. Gegen den Beschluss des 3. Senats vom 2. Dezember 2011 hat die unterlegene Finanzverwaltung Beschwerde zum BFH eingelegt (Az. des BFH: III B 4/12).
Pressemitteilung FG BaWü, 1.03.2012 (pdf)

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