Notbetreuung für Kinder während der Corona-Krise

Eine Notbetreuung für Kinder kann auch in der Corona-Krise erforderlich sein, wenn ein oder beide Elternteile in systemrelevanten Berufen bzw. Branchen arbeiten. Seit nun mehr 18.03.2020 bis voraussichtlich 17./20.04.2020 sind die Schulen, Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen im Freistaat Sachsen wegen der Corona-Krise geschlossen. Für alle Kinder, SchülerInnen, Eltern, ErzieherInnen und Lehrkräfte ist dies eine außergewöhnliche Zeit.

Welche Berufe und Branchen sind systemrelevant?

In der unterrichtsfreien Zeit sind die SchülerInnen zuhause und es besteht keine Schulbesuchspflicht. Arbeiten ist jedoch weiterhin ein wesentlicher Bestandteil der Allgemeinverfügung. Eine Notbetreuung für Kinder in Kindertagesstätten und Schulen besteht jedoch nur Anspruch, wenn ein oder beide Elternteile in systemrelevanten Berufen tätig sind.

Jana Schlegel von fachkraeftesicherer.deSie haben Fragen oder benötigen weitere Informationen?
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Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

  • Sächsischer Landtag, Krisenstabspersonal,
  • Polizei, Justizvollzug, Gerichte und Staatsanwaltschaften, Opferschutzeinrichtungen
  • Berufsfeuerwehr, freiwillige Feuerwehr, sofern Tagesbereitschaft besteht,
  • Bergsicherungsbetriebe und Grubenwehren, Katastrophenschutz und Hilfsorganisationen
  • betriebsnotwendiges Personal in Einrichtungen und Behörden des Freistaates Sachsen, des Bundes einschließlich der Bundeswehr sowie der sächsischen Kommunen und der Bundesagentur für Arbeit

Sicherstellung der öffentlichen Infrastruktur und Versorgungssicherheit

  • Telekommunikation, sicherheitsrelevante IT-Infrastruktur
  • Post
  • betriebsnotwendiges Personal: Luftverkehr, ÖPNV, SPNV, EVU, Binnenschifffahrt,
  • Energieversorgung einschließlich Tankstellen und Mineralölunternehmen (Netzsicherstellung), Wasserversorgung,
  • Entsorgung (Abwasserbeseitigung, Müllentsorgung)
  • Rundfunk, Fernsehen, Presse einschließlich Erzeugung von Pressedruckerzeugnissen
  • Banken und Sparkassen
  • betriebsnotwendiges Personal: Krankenkassen, Rentenversicherung

Ernährung und Waren des täglichen Bedarfs

  • Ernährungswirtschaft und Landwirtschaft
  • Lebensmittelhandel und -großhandel
  • Transport und Logistik zur Sicherstellung des täglichen Bedarfs
  • Gesundheitsversorgung und Pflege
  • Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Tierarztpraxen
  • Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten, Psychosoziale Notfallversorgung
  • Praxen von Gesundheitsfachberufen
  • Krankenhäuser und medizinische Fakultäten, Rettungsdienst, Labore,
  • Apotheken und Sanitätshäuser, Herstellung und Vertrieb von Arzneimitteln und Medizinprodukten
  • stationäre Einrichtungen für Pflege, Reha, Eingliederungshilfe, ambulante Pflegedienste
  • Wirtschafts-, Versorgungs- und Reinigungspersonal in genannten Einrichtungen
  • Bildung und Erziehung
  • Personal zur Sicherstellung der Notbetreuung in Kitas und Schulen

Dienstliche und betriebliche Gründe sprechen für die Betreuung

Können beide oder ein Sorgeberechtigter die Betreuung des Kindes nicht sicher stellen, weil sie durch den Einsatz in den Bereichen der kritischen Infrastruktur gefordert sind, wird eine Notbetreuung sichergestellt. Das geschieht in der Regel durch die Betreuungseinrichtung des Kindes. Immer steht im Vordergrund, dass sie als Eltern, Mutter oder Vater (auch getrennt lebend mit Umgangsregelung) dienstliche und betriebliche Gründe an der Betreuung des Kindes hindert. Auch, wenn nur einer der Personensorgeberechtigten im:

  • Gesundheitswesen
  • Polizeivollzugsdienst
  • Bereich der ambulanten bzw. stationären Pflege

besteht Anspruch auf eine Notbetreuung. Ein weiterer wichtiger Aspekt ist der des Kinderschutzes. Nach wie steht das Kindeswohl im Mittelpunkt. Fürchten sie, als Eltern oder Fachkräfte, um das Kindeswohl kann ebenfalls mit Unterstützung des Jugendamtes eine Notbetreuung stattfinden. Natürlich bedarf es einer Bescheinigung durch den Arbeitgeber. Dazu muss ein Formblatt durch Sie als Personensorgeberechtigte, ausgefüllt werden. Eine Notbetreuung wird auch für mehrfachbehinderte und schwerstmehrfachbehinderte Integrationskinder angeboten – unabhängig vom Beruf der Eltern.

Was muss noch gewährleistet sein?

Immer und im jeden Fall ist wichtig, dass die Kinder, die in die Notbetreuung wollen, nicht selbst an nicht selbst an Covid-19 erkrankt sind oder in Kontakt mit erkrankten Personen stehen. Desweiteren würde es gehen, wenn der Kontakt mit einer erkrankten Person 14 Tage zurückliegt oder sich selbst in einem Riskiogebiet aufgehalten haben bzw. das rückwirkend für ein Risikogebiet erklärt wurde.

Wir unterstützen betreute MitarbeiterInnen im KMU

Wer zu den oben genannten Berufen gehört, kann die Notbetreuung für Kinder in Anspruch nehmen. Bei der Inanspruchnahme können wir betreute Mitarbeiter deutschlandweit unterstützen und entlasten. Auch in anderen Bundesländern ist die Situation ähnlich angespannt. Kontaktieren Sie uns auch, als Arbeitgeber, wenn Sie Beratung und Informationen benötigen bzw. wir Sie und ihre MitarbeiterInnen mit Recherchen und Betreuung in dieser schwierigen Zeit unterstützen dürfen.

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